Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 5 StR 563/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 563/53 2293 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausangestellte Lieselotte R&D aus Ki, dort geboren an Din EB,
wegen Kindestötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1954, an der teilgenommen haben;
: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED als Vertreter der Bundesarwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 6.August 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Kindestötung gemäß § 217 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. In der Rechtsmittelschrift (vom 12.8.1953) weist der Verteidiger darauf hin, daß die Einlegung der Revision nur "zur Fristwahrung, insbesondere mit Rücksicht auf das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953, das den Absatz II des § 217 wesentlich gemildert" habe, .erfolge. Auch die Einzelausführungen der Begründungsschrift (vom 10.9.1953) beschäftigen sich lediglich mit der Straffrage. Eingangs des letztgenannten Schriftsatzes hebt der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch hervor, daß er das Urteil "in vollem Umfange* anfechte; er beantragt ohne Einschränkung Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und rügt ganz allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß keine Einschränkung des Rechtsmittels gewollt war.
1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinerlei Anlaß. Insoweit ist die Revision daher offensichtlich unbegründet.
2.) Das ächwurgericht hat unter Zubilligung mildernder Umstände/nach der alten Fassung des § 217 StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt. Durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 ist der Strafrahmen des § 217 StGB geändert worden. Für den Fall der Zubilligung mildernder Umstände kann nunmehr auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, müssen die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches in
- 3-
- 3 -
der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Demzufolge mußte auch hier der Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die dargelegte nachträgliche Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststraf aufgehoben werden. Die Notwendigkeit hierzu wird im vor-
. "liegenden Falle besonders deutlich, weil die im ange-
fochtenen Urteil aufgeführten mildernden Umstände erhebliches Gewicht haben und das Schwurgericht ausdrück-
lich hervorhebt, eine Herabsetzung der Gefängnisstrafe
bis auf sechs Monate sei gemäß § 217 Abs II StGB (alter Fassung) unzulässig gewesen.
Die Entscheidung entspricht 'dem | Antrage des Ober-
j bundesänwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt