Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 4 StR 67/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
228 942°
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Chemiker Dr.Ing. Benno Günther Bus op
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wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gr. Grohs ais Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels. Bundesrichter Dr.Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a
Hil fsarbei ter im mittleren Justizdiens EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte stellt seit 1928 eine Mischung von chemischen Salzen her, die einem nach besonderem Verfahren zu baskenden Brote beigemischt werden. Sein Präparat verkauft er zur Zeit an etwa 50 Brotfabriken und Bäckereien, die auch Einwickelhüllen von ihm erhalten. Diese tragen u.a. folgende Aufschriften:
Dr. WWB5 Diätbrot, eine Wohltat für Zuckerkranke.
Dr. Ws Berliner Kraftbrot, Zuckerkranken besonders empfchlen.
Das ermüdungsmindernde Dr. WB: Kraftbrot; es verringert messbar den Sauerstcffverbrauch, es verbessert den Nutzeffekt der Arbeit, es verzögert den Eintritt der Ermüdung, es verkürzt messbar die Erholungszeit nach der Arbeit; Zuckerkranken besonders empfohlen.
Das Brot ist vom Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen als Spezialbrot anerkannt worden. Es entspricht seinem
a
Echlehyärsischalt nach (79 %) dem gewöhnlichen Brot. Auf
i -ür Zuckerkranke war es wissensehaftlich nicht un
günstige Äusserungen von Zuckerkranken erhalten.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vergehens gegen 88 4 Nr 3, 11 Abs 5 ING zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden; ausserdem ist die Einziehung von Hüllen, die eine Empfehlung von Dr. Ws Kraftbrot für Zuskerkranke tragen, auch soweit sie nicht im Eigentum des Angeklagten stehen, angeordnet worden.
Die Revision des Beschwerdeführers hat Erfolg:
A. Verfahrensrügen,
i. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nic durch. Dem Landgericht kann nicht vorgeworfen werden, es hahe versäumt, Sachverständige darüber zu hören, ob das Brot eine wohltuende Wirkung für Zuckerkranke habe; denn es sind insgesamt sieben Sachverständige vernommen worden, Auf die Behauptung, den Sachverständigen seien bestinnte Iragen nicht vorgelegt worden, kann die Rüge nicht gestützik. verden (BGH vom 15. Mai 1953, 5 StR 17,53). |
2. Die Beanstandung, das Landgericht habe Beweisamträge des Angeklagten unter Verletzung von Verfahrensvcerschriften abgelehnt, ist nicht dem Gesetz entsprechend erhoben. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung nehrere Beweisamträge gestellt. Sie sind mit unter sich verschiedener Begründung vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die Revision hätte deshalb die Tatsachen dartun müssen, die in jedem einzelnen Falle die Tehlerhaftigkeit der Begründung nach Auffassung der Revision ergeben. Diesem Erfordernis genügt die allgemeine Behauptung, die Ablehnung der Beweisamträge verstosse gegen die Prozessordnung, nicht.
3. Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 265
Abs 1 StPO begründet. Das Verfahren gegen den Angeklag-
ten war wegen vorsätzlichen Verstosses gegen § 4 Nr 3 LMG eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten einer fahrlässigen Verletzung dieser Bestimmung für schuldig erachtet, ohne ihn vorher über die Änderung des rechtlichen. Gesichtspunktes aufzuklären und ihm Gelegenheit zur Verteidigung nach dieser Richtung hin zu geben. Hierzu war es auch dann verpflichtet, wenn der in der Hauptverhand-
lung sich ergebende Vorwurf ihm weniger schwer erschien
als der, den der Eröffnungsbeschluss enthält (RGR 6, 349; RGSt 65, 363). Es lässt sich auch richt ausschliessen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht, Der. Angeklagte hätte zur Entkräftung des Vorwurfs, nicht die nötige Umsicht bei der Auswahl seiner Reklame angewendet zu haben, möglicherweise weitere Beweise angeboten. Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils geboten,
B. Sachrüge.
Das Landgericht begründet das Vorliegen der äusseren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr 3 LNMG wie folgt: Die Empfehlung für Zuckerkranke auf der Papierhülle wende sich an die zuckerkranken Verbraucher. Diese erwarten von einem solchen Speziaibrot, dass es gegenüber gewöhnlichem Brote gerade für sie von Vorteil, mithin für sie bekömmlicher sei als gewöhnliches Brot. Da aber der Diabetiker nur in ganz beschränkten Umfange Kohlehydrate zu sich nehmen dürfe, erwarte er von einem so empfohlenen Brote, dass es weniger Kohlehyärate enthalte als gewöhnliches Brot. Er nehme an, dass er von diesem Brot ebenso mehr essen dürfe und könne, wie von einem ausdrücklich als Diabetikerbrot gekennzeichneten Spezialbrot. In dieser Erwartung und Annahme sei er jedoch getäuscht. “
Diese Ausführungen geben zu Bedenken Anlass. Allerdings kommt es nicht, wie die Revision meint, darauf an, ch nachweisbar Abnehmer getäuscht worden sind. Es genügt j vielmehr, wenn die Angaben des Beschwerdeführers geeignet waren, einen Irrtum über die Beschaffenheit und Güte des empfohlenen Brotes hervorzurufen. Der sich aus 8 4 Nr 3 1226 ergebenden Forderung des Gesetzgebers nach Wahr-
heit und Klarheit derartiger Angaben wäre der äAngcklagte b
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recht gewcerden, wenn seine "Empfehlung für
Zuckerkranke" in dem angesprochenen Abnehmerkreise falsche
Vorstellungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Gite . ch
v 5 Brotes hervorrufen konnte (RGSt 68, 247).
Die Auslegung solcher Angaben ist im wesentlichen Tatfrage; das Revisionsgericht kann die Erwägungen des Tatrichters nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Sie lassen im vorliegenden Falle erkennen, dass das Landgericht seinen Ausgangspunkt falsch gewählt hat. Es hat nämlich nicht untersucht, ob und welche Vorteile das Krafibrot für Diabetiker bot, und ob sich die empfehlenden Angaben auf den Fapierhüllen mit den etwa vorhandenen Vorzügen rechtfertigen liessen. Es stellt statt dessen nur darauf ab, dass der Zuckerkranke von diesem Brote wegen seines hohen Kohle hydratgehaltes nicht ebensoviel essen dürfe wie von einen als Diabetikerbrot gekennzeichneten Brote. Diese Ausführungen müssen den Anschein erwecken, als habe nach Auffassung des Tatrichters der Vorteil nur darin bestehen können, dass der Zuckerkranke in der Lage sei, von dem Brot grössere Mengen ohne gesundheitlichen Schaden zu
verzehren. Zu einer so engen Auslegung der Aufdruckan-
gabe auf den Brotumhüllungen gibt ihr Wortlaut keinen Anhalt. Danach kann sich die Empfehlung auf jeden beach-
tenswierten Vorteil bezogen haben, den das Brot etwa auch
FEUERS
den Zuckerkranken bietet. Das Landgericht hätte daher n&- her darlegen müssen, aus welchen Gründen es zu einer eilt schränkenden Auslegung gekommen ist. Es durfte auch bei seinen Überlegungen Diabetikerbrot und das in Frage stehende Kraftbrot nicht ohne weiteres auf dieselbe Stufe stellen,
Auf
die Ausführungen zur inneren Tatseite braucht nicht eingegangen zu werden, da diese Darlegungen des
dass dem Angeklagten keine Gelegenheit geboten war, sich gegen den Vorwurf
Tatrichters wesentlich dadurch beeinflusst. sind,
einer fahrlässigen Irreführung zu verteidigen.
Krumme Engels
Hülle Dr.Augustin