Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 3 StR 276/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR, 276/53
ImnmNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stuhlbauer Franz. Heinrich K EB aus ACER, * dort geboren an D. NED EB,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat @B bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 3. Tebruar 1955 mit den Feststellungen nufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1.) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, bei der gegebenen Sachlage hätte Anlass bestanden, die Frage der Volltrunkenheit des Angeklagten näher zu prüfen, Mit der Verneinung eines solchen Zustandes habe die Strafkammer die Möglichkeit einer Triebtat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Feststellungen zu diesen Punkt seien unzureichend, da der Angeklagte sich auf Trunkenheit berufen habe. Die Strafkammer hätte sich deshalb nicht mit der Aussage des Mädchens begnügen dürfen, Sie habe ihre Aufklärungsp£flicht nicht erfüllt, weil sie über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten keinen Beweis erhoben habe.
Damit wird ein Verfahrensmangel nach § 244 Abs 2 StPO und gleichzeitig ein sachlichrechtlicher Tehler geltend gemacht. Der Angriff hat Erfolg.
Das Landgericht hat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Es ist dabei von der Bekundung der Zeugin Anna Bee ausgezangen, wonach er zur Tatzeit auf sie einen vollkommen nüchternen Eindruck gemacht hat. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB hat es ausserdem damit gerechtfertigt, der Angeklagte hätte im Zustand völliger Betrunkenheit kein so zielbewusstes Verhalten an den Tag legen können, wie er es bei Vornahme der unzüchtigen Handlungen mit dem Kinde getan habe,
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Diese rechtliche Würdigung lässt erkennen, dass sich
LE 1 der Tatrichter über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des I .§§ 51 StGB nicht klar gewesen ist. Dem Vorliegen der Voraus- “ setzungen des § 51 Abs 1 StGB steht planmässiges Handeln N eines betrunkenen Täters nicht notwendig entgegen. Selbst s wenn dessen Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns
gegeben ist, kann .das Hemmungsvermögen fehlen (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Zurechnungsunfähigkeit liegt nicht erst in u, den Fällen sinnloser Trunkenheit vor, Vielmehr genügt es, wenn die krankhafte Störung der Geistestätigkeit durch Al- %oholgenuss einen Grad erreicht hat, der die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handein, beseitigt (RGSt 64, 349 /3547). Für die | Anwendung des § 51 Abs 2 StGB gelten dieselben Grundsätze mit dem Unterschied, dass an die Stell:: der Zurechnungsunfähigkeit eine erheblich verminderte Zuriechnungsfähigkeit tritt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an Yachmittag und Abend des Tattages eine grössere Menge Bier und ein Glas Schnaps zu sich genommen. Die wirkung dieser Alkoholmenge auf seinen Geisteszustand hat das Landgericht allein nach dem von dem knapp l4jährigen “Mädchen gewonnenen und geschilderten Zindruck beurteilt. Gegen dieses Verfahren erhebt die Revision mit Recht Bedenken, .
j ‚ Es mag sein, dass die Einsichtsfähigkeit ungemindert
a vorhanden war. Darauf, dass aber mindestens ein Ausschluss
des Hemuungsvermögens oder dessen erhebliche Herabsetzung gegeben war, deuten die Strafzumessungserwägungen. Dort ist dargelegt, der Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss offen- | | sichtlich sehr enthemmt gewesen, da dieser erfahrungsgemäss bei vielen !'enschen eine erhebliche Enthemmung des Geschlecht®7 triebs nach sich ziehe, ‘enn die Strafkammer von einer so wesentlichen Wirkung der berauschenden Getränke auf den An-
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geklagten überzeugt war. musste sie die Frage prüfen, ob
er ‚wegen mangelnden Hemmungsvermögens ausserstande war oder ob deswegen seine Fähigkeit erheblich vermindert war, seiner Einsicht in das Unrechtmässige seines Tuns gemäss zu handeln.
Eine freie Willensentscheidung wäre bei ihm nicht vorhanden gewesen, wenn ihn wegen des Rausches einzelne Vorstellungen und Empfindungen so sehr beherrscht hätten, dass
die Jenkung seines Willens durch eine vernünftige Berie- "9:
gung nicht mehr möglich gewesen wäre, Es genügt daher für die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
des Angeklagten nicht, dass er die von ihm entfaltete körper-
liche Tätigkeit zielbewusst ausgeführt hat. Er musste fähig sein, sie trotz der durch den Alkohol beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss zu wollen (RGSt 63, 48). War das nicht der Fall, so ist zu untersuchen, ob ein Ausschluss oder eine erhebliche Minderung dieser Fähigkeit eingetreten war,
Die Unterlassung einer ausreichenden rechtsirrtumsfreien Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung bildet einen sachlichrechtlichen Kangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Deshalb kommt es auf die Entscheidung der Trage, ob das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, nicht mehr an. Es wird sich jedoch nicht umgehen lassen, den Grad der Trunkenheit des Angeklagten durch weitere Beweiserhebung zu ermitteln, Dazu wird es sich empfehlen, über die Wirkung der vom Angeklagten genossenen Getränke auf sein Einsichtsund Hemrungsvermögen einen Sachverständigen zu hören.
Auf Grund der neuen Hauptverhendlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, den Einwand der Revision zu erör-
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tern, die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Mädchens sei ünzulänglich festgestellt. Dabei kann auch die Behauptung der Revision über dan sorglose Einschlafen des ‚Angeilagten nach der Tat geprüft werden.
Rotberg Koeniger " Scharpenseel
‘Martin Dr. Arndt