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BGH Entscheidung vom 27.02.1954 – 5 StR 283/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 nn a0 2286 015

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bahnunterhaltungsarbeiter Richard O ED aus HD, geboren am DD. EEE> ED ir rum ir 1,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.0ktober 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MEES als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27.Februar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;3

Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich der Angeklagte mindestens dreimal an der sechsjährigen Sabine LOB vergangen hat, und zwar am 12. und am 15.September 1953, ferner mindestens einmal vor dieser Zeit. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 Seap). zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

- Die Revision des Angeklagten rügt lediglich die Verletzung des Verfahrensrechtes. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung u.a. den Antrag gestellt, den Tischler Karl Sch zu dem im Schriftsatz vom 8.Dezember 1953 angegebenen Beweisthema zu hören, In diesem Schriftsatz war Ansgeführt:

"am 15.9.53 kam Sabine dann nochmals vorbeigelaufen.Dar Beschuläiäte fand sie vor der Tür stehen, fragte sie, was sie denn hier wolle, worauf sie fortlief. Bei diesem letzten Zusammentreffen war anwesend der Tischler Karl Sch aus KO. Das bei diesem letzten Besuch des Kindes gar nichts passiert sein kann, würde also der Zeuge Schggiip bestätigen können. Schp hatte sich nämlich gerade bei dem Beschuldigten danach erkundigt, wie die Züge gingen, Beide Männer standen in dem Bahnhäuschen und sahen den an der Wand hängenden Plan an."

Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil

als wahr unterstellt werden könne, daß "in Gegenwart des Zeugen Schi unsittliche Handlungen nicht vorgekommen sind".

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Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei durch diese Ablehnung unzulässig in seiner Verteidigung behindert worden. Der Beweisamtrag konnte nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden. Ein Rechtsverstoß bei Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erkennbar. Anscheinend will die. Revision jetzt dartun,die Strafkammer habe den Beweisamtrag zu eng ausgelegt und ihn deshalb mit der Unterstellung, in Gegenwart des Schgp seien unsittliche Handlungen nicht vorgekommen, nicht erschöpft. Das trifft nicht zu. Der Beweisamtrag ging nicht dahin, daß Sabine L, am 15. Septenber 1953 nur einmal bei dem Angeklagten war. Schau konnte dieses auch nach dem im Beweisamtrag behaupteten Sachverhalt nicht bezeugen. Angesichts der weiter im Urteil geschilderten Tatsache, „daß Sabine sich ndes Öfteren" mit anderen Kindern e des Stellwerkhäuschens aufgehalten hatte, konnte das Landgericht auch nicht zu der Annahme gedrängt werden, daß der Beweisamtrag über seinen Wortlaut hinaus auszulegen war. bs liegt somit weder ein Verstoß gegen § 244 Abs 3, noch Abs 6 StPO vor.

2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, die Be-

weisaufnahme an Ort und Stelle durchzuführen und dazu

auch Dagmar ICE zu laden und darüber zu vernehmen, ' ob sie beobachtet hat, daß der Angeklagte Sabine L. unsittlich berührt hat. Auch diese Anträge sind abgelehnt worden, die Beweisaufnahme an Ort und Stelle, weil diese "zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten wird", die Vernehmung der Dagmar, ein«r ebenfalls sechs Jahre alten Spielgefährtin der Sabine L., weil "als wahr unterstellt werden kann, daß die Zeugin Dagmar J. nicht beobachtet hat, daß der Angeklagte die Verletzte unsittlich berührt hat".

.kuch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision das Verfahren der Strafkamier nicht zu beanstanden. Was den Antrag auf Ortsbesichtigung anbetrifft, so konnte

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diese nach § 244 Abs 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Dafür, daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Denn offensichtlich war es nach der genauen Schilderung des Tatortes im Urteil dem Landgericht möglich, die Verhältnisse am Tatort auch ohne Besichtigung zu klären.

Soweit es sich um die Vernehmung der Dagmar handelt, entspricht die Ablehnung des Beweisamtrages der Vorschrift des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO. Daß sich die Kammer mit der vorgenommenen Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat, behauptet auch die Revision nicht. Sie ist aber der Auffassung, daß unabhängig von dem Beweisamtrage der Verteidigung sich dem Gericht mit Rücksicht auf die ihm in § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend aufzuklären, die Vernehmung der Dagmar habe aufdrängen müssen, weil beide Kinder im Vorverfahren widersprechende Aussagen gemacht hätten. Auch dieses kann nicht anerkannt werden. Zwischen den Angaben der beiden Mädchen bestand kein beachtlicher Unterschied.

3.) Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte vor der Hauptverhandlung angeregt, einen "mit Kinderpsychologie besonders befaßten Sachverständigen heranzuziehen". Dieser Antrag ist in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden. Die Strafkammer hat von sich aus einen Sachverständigen nicht hinzugezogen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO. Es ist zwar richtig, daß gerade in Strafverfahren wegen eines an Kindern begangenen Sittlichkeitsverbrechens die Aufklärungspflicht sehr häufig die Befragung einer geeigneten Auskunftsperson oder eines besonders ausgewählten Sachverstämdigen nahelegen kann (vgl BGHSt 2,164). Hieraus kann aber nicht ausnahmslos

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die Pflicht zur Heranziehung eines Sachverständigen abgeleitet werden (vgl hierzu BGHSt 3,52), Dies muß insbesondere dann abgelehnt werden, wenn am Körper des verletzten Kindes äußere Spuren eines Sittlichkeitsverbrechens in verfahrensrechtlich sinwandfreier Weise festgestellt

‚ werden können. Sie sind in der Regel für das Gericht eine

bessere Erkenntxisquelle als ein Sachverständigengutachten.

So liegt es aber hier, wo durch die Mutter kurze Zeit nach .. der Tat Reizungen in der %agend des Geschlechtsteiles

festgestellt worden sind. Diese wurden auch sogleich in enschaulicher Weise von dem verletzten kinde mit dem Eineriff des Angeklagten erklärt. Hiernach kann.es nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht angesehen werden, wenn sich die Strafkamner damit begnügt hat, neben.der Mutter. des Kindes noch dessen Lehrerin und die Beamtin zu hören, die, ‚Sabine L.. zuerst vernommen hat. m übrigen ergeben die sachgemäßen Erörterungen der Strafkamner über die Glaubwürdigkeit der Sabine auch keinerlei Anhaltspunkte. dafür, daß die Strafkammer nicht selbst die für die "Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes erforder-

‘lichen Kenntnisse besessen hat.

Nach alledem war, entsprechend dem Antrage des

. Oberbundesanwalts, die Revision zu verwerten.

— Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Schmitt