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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 3 StR 882/53

3. Strafsenat

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R 882

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Erich C EEE aus TEE am 11, geboren am @. EEE ED in nm SteilB, 2.21 in Unter-

suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Ricnter,

Oberstaatsanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. August 1953 ım Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht in Giessen zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zur Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Nonaten verurteilt worden. Mit seiner zulässigerweise beschränkten Revision ficht er den Strefausspruch an. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden,

Die Strafkammer hebt die Straflosigkeit des Angeklagten hervor, ist jedoch der Auffassung, dass diese Tatsache die Strafschärfungsgründe nicht aufwiege. Deshalb hat sie eine Zuchthausstrafe verhängt. Sie hat eine Anzahl von Gesichtspunkten angeführt, die ihrer Meinung nach der Zubilligung mildernder Umstände entgegenstehen.

Die Revision hält die Urteilsbegründung nicht für ausreishend, jedenfalls in vielen Gesichtspunkten für rechts-- irrig. Ihr ist zuzugeben, dass die Strafzumessung auf Erwägungen beruht, die Rechtsfehler enthalten,

So ist zu Unrecht strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte für die Tat voll verantwortlich ist. Zwar ist für den Fall der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit oder des ebenso verminderten Hemmungsvermögens eines Täters eine Strafermässigung zugelassen. Daraus folgt aber nicht, dass volle Zurechnungsfähigkeit als Straferschwerungsgrund berücksichtigt werden darf. Denn diese wird vom Gesetz als bestehend vorausgesetzt, liegt übrigens in der Regel. auch vor. Sie ist für die Strafzumessung nicht anders zu beurteilen als der Gesetzeszweck. Beide spielen bei der Würdigung der Schuldfrage eine Rolle und dürfen deshalb beim %. Strafmass nicht noch einmal zuungunsten des Angeklagten her-

angezogen werden,

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Die Versagung mildernder Umstände hat das Landgericht ausserdem unzulässigerweise auf das hartnäckige Leugnen des Angeklagten gestützt. Er hatte das Recht, sich durch Bestreiten der Tat zu verteidigen. Dieses Verhalten allein durfte daher nicht zur Strafschärfung führen, Nur dann dürfte ihm bei der Prüfung der Straffrage zuungunsten des Ange- _ klagten Bedeutung beigemessen werden, wenn daraus auf dessen mangelnde Einsicht in das Unrecht der nachgewiesenen Straftat geschlossen werden kann (BGHSt 1, 105).

Bedenken bestehen weiter gegen die Annahme, das Tun des Angeklagten sei nicht als Gelegenheitstat zu erachten, er habe sie vielmehr pianvoll und überlegt vorbereitet. Er habe die 13jährige Rosemarie MB unter einem nichtigen Vorwand in die Werkstatt gelockt und sie nier in ein Gespräch verwickelt, um die Handlung ungestört vornehmen zu können. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen durch, Im Urteil ist nichts darüber gesagt, dass die Prüfung des unmittelbar vorher auf eine andere Spannung umsestellten Bügeleisens überflüssig war. Ohne diese Feststellung kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Kind "unter einem nichtigen Vorwand" zum Besuch der ierkstatt veranlasst hat. Dazu kommt, dass der Angeklagte von der Ankunft des Mädchens nichts wusste. Es wäre daher eine nähere Erörterung erforderlich gewesen, wodurch der Angeklagte in die Lage versetzt worden sein soll, seine Handlungsweise voT- zubereiten. Dazu hätte um so mehr Anlass bestanden, als er jederzeit mit dem Eintritt anderer Kunden in seinen Laden rechnen musste. Der bisher festgestellte Sachverhalt spricht nicht für die Ausführung eines überlegten Planes sondern für die Ausnützung einer dem Angeklagten günstig scheinenden Gelegenheit.

Wegen dieser Mängel kann der Strafeusspruch nicht bestehenbleiben,

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Auf Grund der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu würdigen. Er wird Anlass haben, zur Ferson des Angeklagten sowie zum Unrechtsgehalt seiner Tat, deren Schwere und Folgen Stellung zu nehmen. Tat und Täter sind in erster Linie für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände von Belang» Dabei wird Gewicht zu legen sein auf die Untersuchung, ob die Straftat in ihrer Ausführung besonders schwer war oder sich noch innerhalb eines Rahmens bewegte, der von der Tatund Täterseite her gesehen, der Zubilligung mildernder Umstände nicht entgegensteht,

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus