Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 2 StR 650/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 650/53 | 2511 084 : 9,
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter Johann H EEE zu: Ve, dort geboren am EEE 1920,
2.2t. in Untersuchungshaft,
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wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem sechsjährigen Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Verfahrensrechtlich ist die Revision nicht näher
ausgeführt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die
Rüge insoweit unzulässig.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lässt im Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch in der Revisionsbegründung keine Anstände erhoben. Vielmehr wendet sich Cie Revision im einzelnen nur gegen den Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Es wird von ihr insbesöndere geltend gemacht, dass die Zubilligung mildernder Umstände zu Unrecht versagt worden sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte bereits "wiederholt straffällig geworden sei", könne in dieser Allgemeinheit nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Denn die sämtlichen
"bisherigen Straftaten des Angeklagten seien Eigentunsdelikte, lägen also auf einer völlig anderen Ebene.
Indessen hat die Strafkammer vorliegend bei ihren Erwägungen, nach denen sie im Ergebnis dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, die in dieser Hinsicht bei ihm für und wider sprechenden Gründe erkennbar näher abgewogen. Denn sie hält ihm zugute, dass er die Tat nicht planmässig vorbereitete, sondern nur- die
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sexueller Erregtheit ausnutzte. Dennoch vermochte sie
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ihm keine mildernden Umstände zuzubilligen, "zumal er wiederholt straffällig geworden ist", Es bestand für die Strafkammer keine Notwendigkeit, hierbei noch ausdrücklich zu vermerken, dass die Vorstrafen wegen Diebstahls erkannt worden waren. Der Hinweis, dass sich der Angeklagte schon wiederholt gegen die Rechtsordnung aufgelehnt hatte, war damit schon klar erkennbar und nicht missverständlich zum Ausdruck gebracht. überdies ist an anderer Stelle in den Urteilsgründen näher ausgeführt, wegen welcher Taten gegen den Angeklagten schon früher auf Strafe erkannt. worden war. Hiernach ist auch bei der Strafzumessung und im Strafausspruch des angefochtenen Urteils kein äurchgreifender Rechts-Zehler erkennbar, so dass die Revision des Angeklagten verworfen werden muss.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
zugleich für den an seinen Menges Dienstsitz zurückgekehrten & und daher an der Unter-
schrift verhinderten BR.
Sarstedt.