Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 2 StR 643/53

2. Strafsenat

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= 0.0 Im Namen des Volkes

In der Strafsache g°© gen

1.) den Techniker Hermann an MT erg —

I geboren am Gü „ Ze 4%,

2.) die Ehefrau Elfriede M GEEEEEEEEEEN :

GEEEBERER ; geboren am DE, 3:) den technischen Angestellten Wilhelm ' riedrich M —

aus GR Cu: geboren am in Gr uEEEEBER WERE, .:

wegen Betruges

hat der 2: Strafsenat äes Bundesgerichtshofs: in der Sitzung vom 19, Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senat spr äsident Dr. ee

® Bundesrichter Werner“ in

Bi Bundesrichter Sarstedt

u | Bundesrichter Dr. Menges.

ee als beisitzende. ‚Richter; BE.

DS - B Bundesanwalt Dr. an in: ‚der Verhandlung,

Ei a — mei der Verkündung \

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ieeienennteitier als Uskundsbeanter

FE wegen. sehmerer "altern Telsennen-. B rung ‚yerürteil}

a üfgchöben

‚zum Betrug, mit enkunarne Verleiting & zur Ab-

, R

Das Tandgericht h. wegen. 3 Betzugse, We

und über die Echtheit der Kontrollergebnisse getäuscht. Entgegen, ger Auffass sung der Revision sind damit. die Täuschungshand-

ves", sondern nur ein "ziemlich" passives | Verhälten des Aneektagter Lest. Ausserdem beruhten die in dieser x Verhandlung.

Tat.

zahlen ... un gekl agten (s Te)

uch dadurch hat er, die Gesellschafter

liche Gewinne exziölen.. sie hätten Tre E

gericht den Vorsatz und die Absicht des hogeklagten festgestellt, sich, einen ‚guten Verdienst, zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Daß er daneben ‚noch aus ; Forschungs-

oe aus-5.27, 220). Auch

Nach, den a ermennen Bar-der,; inge „der: Bifriede vom. eine

Berlin-Oharlottenburg" ı ‚eine Behörde = : 75; 214). Aus der Behördeneigenschaft. Bicht, ‚bereits ihre Befugnis 2 zur ‚„boahme eid N ekktseter Ver-

en Fall. Viel-. .

tat gen ü . und

dar- "Universi-

a u n r GE am, E72, stop)

id ngenieur ver-

sche Würde 2 „o x v } r Hiehen worden. ur

Die Annahme des Tandgerichts, Er: | hier eine che Urkunde vorliege, begegnet in ‚zweierlei Hinsicht Be

denken. Zine ‚öffentliche Urkunde setzt

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wesentlichen Torniertoreerninge beachtet no:

einhalken.

Willen der Glauben zu fehli eine

schriebene oder übliche Form dieser : neinigungen festzustellen sein. Es liegt die Annatne nahe, ‚daß derartige Bescheinigungen, um, ‚zum öffentlichen Glauben Beweiskraft zu erlangen, zumindest des Dienstsiegels des Rektors bedurften (vel § 10, B und” c der Rahmenoränung für. Diplonprüfufigen,

§ 3, HE der vorläufigen Promotionsordnung) . sorlt

biernach ergeben, daß die gem ‚angiklaeten erteilte Bescheini =.

4 Die Terurtestung necen wübefugte: demi schen Grades 8.5 Abs 1, Ss:

Kuhehgesär., i ssinne ist bier.

warn " et ee. . mittelbarer Falschbeurkundung u A war

BER weh

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digkeit anderer schwerer Straftaten, nit denen sie tateinheitlich zusammentrifft, aufzuheben Benst. 1, 67; BGH nn Urteil vom 2. Mai’1952, 4 StR 993/51 = NW 1952, 795). on Irrtümlich ist, zwar die Auffassung. des: Landgerichts, Qie Ver-

leitung zur Abgabe. siner falschen erdednzerti chen Versicherung

2. Er Le

Delikt. Maßgebend für diese Frage a ala ae st

der Revision BE

wideröpuchevoll, "dass aus Gericht eine alles genöhnlsohe

a ,

Be ur ua 38 Tandge;

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f,

Die Verfahrensrüge-iot nicht näher ausgeführt ed 344

Abs 2 5:0). Sie ist daher unzu ässig

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Abgabe Talscher sidesstattlicher een, es 156,

(88 27, 272 sta»). war das Urteil aus "denselben Gr

wie im Falle Hermann‘ Eee sufzuhsben, ‚Febl erkt, hier

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ARE tem v un

Was die Revision zur inneren Hatseite vorträgt, steht mit gen Feststellungen (Ss. 3 in Widerspruch und ist Qeshalb unbeacht tlich,

wegen Beihilfe zum Betrug war einheit mit den Straftaten ı nach, a 156, .160,,;

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Die Teruntn

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hat. ‚die Angeklagte in einen einseitigen Verfügungs-

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tatsächlich lagen diese, Urkunden auch vor. Trotzdem fin-

det die Strafkammer in dieser Erklärung eine "inhaltlich

fa +8 che meiggsgtattliche Versicherung. Sie legt sie dabin aus, aß die Angeklagte auch die eigene unrichtige . Behauptung aufgestellt habe, ihr Ehemann sei "Dr, Ing". Dies

ist eine tatrichterliche Feststellung, die ‚das Revisions-

gericht bindet; ARE sie liegt innerhalb’ der ‚Erfahrungs - sätze und der ‚Sprach- und ae 55/30,

legentlich für sich "beansprucht", widerspricht den Feststellungen 'des Urteils. Danach hat sich der Argeklagte im Verkehr mit den Zeugen Dr. Fer vom dieses Titels bedient, obwohl er ihm nicht zustand, Damit ist ‘der Tatbestand des 8 5 des Gesetzes über die. ‚Führung akademischer Grade erfüllt (vel Rast 33, 306; RG in DR 1939 S 370). Auch hier - wie im.Falle Hermann u - liegt im "Rechtssinne . zwar keine "fortgesetzte" Tat vor. Der Angeklagte ist tier- 5

durch aber nicht beschwert.

Zu beachten, daß' ‘der ingeklagte mit einer ee seine Taten geleugnet habe, die das verständliche Maß einer Rechtsv rerteidigung weit übersteige. Es lässt sich hiernach ." nicht die > Lögliöhkeit ausschliessen, daß die’ Strafkammer

a esligten um nl a "beri hat (Beust 1, 105). Das. Prozeßverhalten. eines. ‚Angeklagten, darf nicht durch eine Erhöhung & der. der Tatschuid ange-. “

beugnen. eines. Angeklagten kann vielmehr nur äs ae

Kapeegcht

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Die Strafkamner wird bei diesem Angeklagten außerdem . iber.die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 : SteB) zu entscheiden haben, Zu

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. mr . Pros

Dr. Moericke Fu Dr. Dotterweich

zugleich für den an seinen - Dienstsitz: zurückgekehrten und

daher an der Unterschrift verhinderten BR. Sarstedt \

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