Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.01.1965 – 2 StR 366/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 366/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Mieczyslaw G HE - 2 EEE zus FÜGEEENEEEEEIREENGEE geboren am > i:. :- SEE,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichte?” Kirchhof - Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesenwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Eummm. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Februar 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Betruges in vier Fällen, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie der mitteltaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugten Führen des Doktortitels, mit unbefugten Führen von Amts- und Dienstbezeichnungen und mit unbefugtem Tragen einer Uniform,
-2,) hinsichtlich der Zinzelstrafen nit Ausnahme derjenigen für Betrug und Urkundenfälschung, ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
von Rechts wegen’
-3-
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen mittelbarer Fatschbeurkundung, wegen unbefugter Führe rung des Doktortitels, wegen unbefugter Führung der Amtsoder Dienstbezeichnungen: Rechtsanwalt, Vizekonsul, Botschaftsrat, Oberst der brasilianischen Armee (jeweils in Tatnehrheit) und wegen Trägens einer Uniform, die einer ausländischen zum Verwechseln ähnlich sah. Sie hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen und die beschlagnahnte Uniform eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Il. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Der Ererterung beäürfen nur folgende:
1.) Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Anzeklarten vom 8. November 1962 wurde auszugsweise verlesen, Zu Unrecht beanstandet dies die Revision. Das Protokoll genügt den vorgeschriebenen Förmlichkeiten (88 168, 188 Abs. 3 StPO); die Genehmigung durch den vernonmenen Beschuldigten ist ausdrücklich darin vermerkt ("sls richtig unterschrieben").
2,) In der Schilderung seines Lebensganges vom Revisionsführer vermißte Einzeiheiten sind weder näher bezeichnet noch ist vorgetragen, mit Hiife welcher. Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen (vgl. EGHSt 2, 168).
Die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge, das Urteil enthalte statt konkreter Feststellungen nur vage Annahmen,
geht ebenfalls fehl. Es wird nicht behauptet, daß die Strafkammer die von ihr als unwiderlegt angesehenen Angaben des Angeklagten über sein Vorleben im Schuldspruch oder Strafausspruch zu seinen Ungunsten verwertet habe.
3.) Zu dem Vorwurf ünbefugter Führung des Doktortitels erübrigte es sich für die Strafkammer, nach der Vernehmung des Zeugen Panejko und angesichts der widerspruchsvollen wechselnden Äußerungen des Angeklagten Ermittlungen bei der Universität Wilna selbst anzustellen. Inwiefern weitere Anfragen bei deutschen Universitäten eine Klärung hätten herbeiführen können, bleibt unerfindlich. Auf die Behauptung, daß Bekundungen des Zeugen Keus verwertet worden seien, die dieser nicht in der Hauptverhanälung gemacht habe, kann die Revision nicht gestützt werden.
4.) Im Falle der Vorwürfe unbefugter Führung des Oberstentitels und Tragens einer Oberstenuniform drängte es sich der Strafkammer nach der Sach- und Beweislage nicht auf, die Bescheinigungen vom 20, Februar 1945 und von 18. Januar 1964 (Bd. V der HA, 977, 979) zu verlesen. Ob der Angeklagte als Oberst einer polnischen Widerstanäsbewegung angehört hatte oder noch angehört, war für die Entscheidung der Strafkammer in beiden Fällen unerheblich, Sie hat denn auch die Frage offen gelassen. Im übrigen war die Urkunde mit dem - zurückverlegten - Datum vom 24. Dezember 1948 (Bd. VI b, Anlage 1) über die Ernennung des Angeklagten zum Obersten "ehrenhalber" ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, d.h. in der Übersetzung verlesen worden. Sich an die’äfiteralliierte Militärorganisation Sphinx in Paris zu wenden, erschien unnötig. Zudem hat der Angeklagte nähere Einzelheiten über diese Organisation nicht angeben wollen. Dies stand ihm zwar frei; die Folgen seiner Entscheidung mußte er aber hinnehmen. Sein prozessuales Verhalten kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungs-
pflicht verletzt habe, nicht unbeachtet bleiben. Auch danach ergibt sich kein Verfahrensverstoß.
Schließlich erschien es für die Strafkammer nicht gekoten, in diesem Zusannenhang das brasilianische Generalkonsulat in Düsseldorf zu befragen, zumal da der Ang klagte zugegeben hatte, nie der krasilianischen Armee angehört zu haben.
'5,) Die Revision beanstandet ferner, daß ein Schreiten der brasilianischen Kriegsteilnehmervereinigung FEB en den Zeugen BER (Ba. VII Anlage 6 a) verwertet worden
sei. Offenkar will sie einen Verstoß gegen § 250 Satz 2 StFüö
geltend machen. Ob der Fehler vorliegt, kann dahinstehen, da die Strafkammer das Schreiben ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat.
6.) Dieiilige, das Gutachten des Sachverständigen von Auswärtigen Ant Dr, Teriloth sei angesichts der teschränkten Aussagegenehmigung unzureichend, greift nicht durch. Die Genehmigung war gerade für die einschlägigen, mit den
Yvahlkonsulaten zusammenhängenden Fragen erteilt worden. Auch
tlieb es dem Angeklagten und seinen Verteidigern unbenommen, kei der Strafkammer darauf zu dringen, um eine Erweiterung der Genehmung besorgt zu sein.
7.) Im Falle des Anklagevorwurfs des Betruges zum Nachteil des Zeugen Hamm lag es fern, dessen polizeiliche Anzeige gegen den Angeklagten zu verlesen, In den Parallelfalle zum Nachteil der Zeugin Gub ist ‘er
Angeklagte mangels Bwweises trotz bestehenbleibenden Verdachts
freigesprochen worden, so daß eine falsche Anschuldigung seitens des Zeugen, was seine Unglaubwürdigkeit dartun sollte, nicht feststeht.
II. Die Sachrüge
1.) Beide Revisionsrechtfertigungen enthalten zahlreiche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und
Eegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.
Diese sind unzulässig, soweit nicht etwa logische Fehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze geltend gemacht werden, Solche liegen in der beanstandeten Würdigung der Aussagen der Zeugen Pu. CAR ur: HE nicht vor, Zwar behauptet die Revision, daß die Strafkammer einerseits Zeugenaussagen nicht ins Urteil aufgenommen habe, die sich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken müssen, andererseits Bekundungen verwertet habe, die in der Hauptverhanälung nicht gemacht worden seien. Damit versucht der Beschwerdeführer aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine eigene zu ersetzen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten nicht ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe,
2.) Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen ist bedenkenfrei. Za den Revisionsangriffen ist nur folgendes zu sagen:
Die Urteilsausführungen im Falle des Betruges zum Nachteil der Zeugen Vi und GöWER enthalten keinen Widerspruch. Beide sind um die 20 000 DM, äie sie an den Angeklagten bezahlten, zeschädigt, da sie weder eine wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung noch auch nur einen Anspruch darauf erhielten. Eigene Bemühungen des Angeklagten um die Ernennung der Zeugen zu Konsul, waren nicht Gegenstand der betrügerischen Vereinbarung. Daß er sich nach Kräften dafür einsetzen wollte, steht seinem Schädigunssvorsatz nicht entgegen. Ob der Zeuge Cu um das Yorgehen des. Angeklagten wußte oder nicht, wer für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges unerheblich.
- Dur Er Er
Ohne Rechtsäirrtum hat die Strafkammer in diesen teiden Betrugsfällen zwei selbständige Taten angenommen,
Auch der Betrug zum Nachteil des Konsuls SM und die Paßfälschung sind in Tatmehrheit begangen.
3.) Der Schuldspruch wegen nittelbarer Falschbeurkundung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.) Schließlich sind die Vergehen der unerlaubten Führung der verschiedenen Titel und Bezeichnungen sowie des unbefugten Tragens der polnischen Uniform im einzelnen nach ihren äußeren und inneren Merkmalen nachgewiesen. Allerdings trifft die Annahme der Strafkammer nicht zu, daß aice Taten für sich in Fortsetzungszusammenhang begangen worden seien. In der Entscheidung des Senats vom 19, Februar 1954 - 2 StR 643/53 -, auf die sich die Strafkamner bezieht, ist für den § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Fühzung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 ausgeführt, daß schon der gesetzliche Tatbestand eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammenfasse (die Entscheidung ist in GA 1954, 306 insoweit nicht richtig wiedergegeben). Dasselbe gilt für § 132 a StGB. Daran hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten.
5.) Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt in der vorliegenden Sache in allen diesen Fällen, worauf die Revision mit Recht hinweist, eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne vor. Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob sich die einzelnen Betätigungen oder Äußerungen teilweise decken. Vielmehr ist erforderligh und genügend, daß sie räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhange’ stehen, daß sie schon äußerlich eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231).
Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat den Doktorgrad verschiedentlich zusammen mit der Berufsbezeichnung | "Rechtsanwalt" geführt. Am 12. März 1962 hat er ihn auch zusammen mit dem Titel "Vizekonsul von Ekuador" gebraucht. Auf Visitenkarten hat er sich "als Doktor und Botschaftsrat" bezeichnet. Als "Oberst der brasilianischen Armee"
und zugleich "Botschaftsrat von Honduras" stellte er sich dem Zeugen U | vor, In der polnischen Oberstenuniform trat er als "Doktor oder Botschaftsrat" auf. Nach seiner Verhaftung hat er sich bei der Aufnahme in der Haltanstalt als "Dr. Zemak, Botschaftsrat" ausgegeben und die Beurkundung der falschen Angaben im Gefangenenbuch bewirkt.
Demnach liegt bei der Führung des Doktortitels und der übrigen Ants- oder Dienstbezeichnungen sowie im Tragen
der Uniform nur eine Tat vor.
Die mittelbare Falschbeurkundung ist in diese Tateinheit einzubeziehen, da sie gerade mittels der Titelführung begangen wurde. Soweit sich dagegen der Angeklagte im Münchner Konsulat von Ekuador und gegenüber den Zeugen HOHER, GENE und GOWE Ger verschiedenen Titel bediente, ist ein Zusammenhang mit den Betrugstaten in den Sinne, daß der Angeklagte die Titel gerade zu Täuschungszwecken geführt hätte, nicht festgestellt.
Der Senat hat den Schuläspruch entsprechend geändert.
6..) Dies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen für äie in die Rateinheit einbezogenen Vergehen und die Gesamtstrafe entfallen. Daß die Strafen wegen der Betrugsvergehen und der Urkundenfälschungen von den Strafen wegen der zuvor erwähnten Taten beeinflußt seien, ist auszuschließen, Die Strafzumessungsgründe lassen hier einen Fehler nicht erkennen.
Über die Einziehung der Uniform wird neu zu
befinden sein.
'* Baldus Scharpenseel ‘= Kirchhof Meyer Henning