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BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 3 StR 679/53

3. Strafsenat

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2330 09 6;

3_StR 679/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Polizeiwachtmeister Ginter > HEEp aus VOp- FE, dort geboren au. END ED,

wegen Unzucht mit abhängigen u.a:

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. 3usch Bundesrichter Scharnenseel Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwslt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Duisburg vom 26. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehdben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der ungeklagte ist durch das angefochtene Urteil - unter Freispruch im übrigen - wegen Unzucht mit abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:

Der Angeklagte war Polizeibeamter,. Auf einem Dienst- E gang am Abend des 24. März 1953 sah er im Waldgelünde. ; wie die siebzehnjährige Else Ste sich mit einem Mann auf der Erde herumbalgte. Der Wann hatte dem uädchen schon die Hose ausgezogen, doch erwehrte sie sich seiner geschlecht- E lichen Annäherungsversuche; in der Nähe stand ein weiterer Bekannter der StB. Der ängeklagte machte den drei Personen Vorhaltuugen und verlangte dann ihre Ausweise, Er f’rderte die Stiiib zum NMitkomuen auf, da sie keinen kusweis bei sich hatte. Die beiden Männer entfernten sich. Der Angellaste führte das NEdchen au? einen Waldweg und setzte sich zunächst mit ihr hin, Alsbald küßte er sie, drückte sie zu Boden, griff mit der Eand unter ihre Kleider und berührte auch mit seinem entblößten Geschlechtsteil die nackten Oberschenkel des Kädchens, Dieses wehrte sich energisch. als es dem Ängeklagten mit dem Wort "Schuft" an die Gurgel griff, schlug dieser mit seinem Gummiknüppel auf das rechte Handgelenk des Mädchens. Else Sta schrie laut. worauf der Angeklagte sofort von ihr abließ und sich entfernte.

Die Revision des „ngeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da keine Tatsachen angegeben sind (§ 344 “bs 2 StPO). Die Sachrüge, die zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange nötigt, führt zu dessen Aufhebung.

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' Bruckmittel zur Überwindung eines Widerstandes einsetzt

Soweit die Revision sich gegen die Feststellungen des Matrichters wendet. liegt nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer vor. Es ist unerheblich, ob der Tatrichter - wie die Revision rügt - einen "innerlich unwahrscheinlichen" Sachverhalt oder einen solchen «ls erwiesen annimmt, der "so gut wie unmöglich" ist oder wenn er Schlüsse zieht, die "nicht zwingend" sind; den solange der festgestellte Sachverhalt denkgesetzlich mözlich ist, liegt kein Kechtsfehler des Tatrichters vor, wem - wie dies hier zutrifft - weder Erfahrungssätze noch Denkgesetze verletzt sind. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß es für den Angeklagten unmöglich war, seinen Tschako unter seinen Mantel zu stecken und dabei mit dem lEdohen auf dem Fahrrad zu fahren, Das Urteil enthält keine Beschreibung des Mantels und gibt die Trageweise des ‚lantelsf und Tschakos nicht an. Nach dem für das Revisionsgericht allein maßgebenden Urteilsinhalt kann der Sachverhalt sich durchaus so zugetruzen haben, wie er festgestellt ist

Die Verurteilung aus § 174 Nr 2 St&R enthält keinen Rechtsfehler. Das Urteil hat. zutreffend angenommen, daß hier das durch die polizeiliche Sistierung geschaffene Üderordnungsverhältnis die unzüchtige Handlung ermöglicht und erleichtert hat. Es genügt, daß die Amtsstellung des Täters die Gelegenheit zur Unzucht gibt und daß er diese Gelegenheit unter Verletzung der mit seiner Amtsstellung verbundenen Rechtspflicht bewußt benutzt, auch wem er die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit nicht als

(Rast 19, 256; BGISt 2, 93)»

Bedenken bestehen dagegen gegen die „nnahme einer versuchten Notzucht. Notzucht begeht insbesondere. wer durch Gewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt ($ i77 StGB). Eine Gewaltanwendung

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zur Erlangung des Geschlechtsverkehrs ist bisher nicht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte hat das Mädchen zwar zunächst zur Erde gedrückt. Darin kann aber noch keine Gewaltanwendung erblickt werden, da das Mädchen bis dahin nach den Feststellungen den Zärtlichkeiten des sngeklagten gegenüber keinen Widerstand leistete. Eine Gewaltanwendung lag allerdings in den Schlag mit dem

Gummiknüppel, doch erfolgte dieser Schlag sofort, nachdem

das Mädchen an seine Gurgel gegriffen hatte. Bei dieser

Sachlage mußte näher geklärt werden, ob der Schlag wirklich

dazu dienen sollte, den Widerstand des Mädchens gegen den vom Angeklagten erstrebten Geschlechtsverkehr zu brechen, oder ob er nicht vielmehr eine Abwehrhandlung gegen den Griff an die Gurgel oder eine Unmutsäußerung war, Für die Annahme einer bloßen “bwehr, Unmutsäußerung oder Züchtigung spricht der Umstand, daß der Angeklagte hinterher sofort, als das Eädchen auf den Schlag hin Schrie, von ihr abließ und sich entfernte. Bei diesem Tatablauf hätte es näherer Feststellung veäurft, ob der angeklagte wirklich den Willen hatte und betätigt hat, mit körperlicher Kraft den Geschlechtsverkehr mit dem widerstrebenden Mädchen zu erzwingen, obwohl das Urteil ausführt, daß der Angeklagte das ansehnliche junge Mädchen für leicht zugänglich gehalten hat.

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Wegen dieser Bedenken muß das Urteil aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, da zwischen der Unzucht mit „bhängigen und dem Notzuchtsversuch Tateinheit besteht,

Krauss . Koeniger Bundesrichter : Prof. ür. Busch isf im Urlaub ortsabweged

Scharpenseel Dr. Arndt Krauss