Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 3 StR 255/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
255.54
“ 2235 031
In Namen des Volkes
je Ic I+ 1.0 EN)
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna KW, ct. RE au: re geboren an EEE 1909 in vu.
wegen schwerer Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 17: Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Pebruar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmahn
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Naaß
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED
als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NE»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Anna Kegpwird
das Urteil des Landgerichts in Kleve vom
16. Februar 1954 aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesen Umfang wird die Seche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;, an das Landgericht zurückverwiesen:
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
l. Soweit die Revision die Verurteilung der ängeklagten anna Kox wegen schwerer Kuppelei (Fall FgWw/Narianne N) bekämpft, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wendet sich hier nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt und das Revisionsgericht bindet. Die Strafkammer spricht sich zwar nicht deutlich darüber aus, ob die Angeklagte das Schlafzimmer betreten hat, während FiilWund ihre volljährige Tochter karianne dort Unzucht miteinander trieben. Die überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte damit zumindest rechnete und es trotzdem für diesen Fall unterliess, unter Berufung auf ihr Hausrecht dagegen einzuschreiten, wie es ihre Pflicht war, ist jedoch unter Würdigung aller Umstände ausreichend festgestellt.
Der Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsverstoss erkennen.
2. Zum Strafausspruch ist die Sachrüge begründet, so-
weit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Erwägungen zur Strafhöhe sind nicht zu beanstanden. Dagegen genügt der Satz, Strafaussetzung zur Bewährung könne nicht gewährt werden, "da das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert", als blosse Wiederholung des Wortlauts des § 23 Abs 3 Nr1l StGB nicht dem Gesetz. Er lässt nicht erkennen, ob diese Vorschrift zutreffend angewandt worden ist. Zag die Sachlage auch keinen Anlass zu besonders eingehenden Darlegunsen im Urteil bieten, so ist doch keine Gruppe von Straftaten, sofern die Voraussetzungen der Strafaussetzung im übrigen vorliegen, von ihr schlechthin ausgenommen (3GHSt 6,
125). Das Landgericht wird daher prüfen und gegebenenfalls darlegen müssen, aus welchen Gründen öffentliche Belange die Strafvollstreckung hier gebieten. Im übrigen stehen
die Fälle des § 23 Abs 3 StG5, sofern sie zur gerichtlichen überzeugung feststehen, der Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes unter Ausschluss weiteren richterlichen Ermessens zwingend entgegen (BGHSt 6, 125), so dass die Strafkammer in einem solchen Falle von der Aussetzung ab-
sehen muss.
Der übrige Strafausspruch ist von dem Rechtsverstoss ersichtlich nicht beeinflusst; er kann daher bestehenbleiben.:
Glanzmann Koeniger Busch
Jagusch BR Maaß ist infolge Urlaubs "ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Glenzmann