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BGH Entscheidung vom 10.02.1954 – 4 StR 619/54

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Heinrich TEE. su: Tome, geboren am MEER 1893 in TEE, Kreis VaW-Ha,

wegen Unzucht mit einem Kinüde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Tem als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wii. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 23. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-10/4-str-619-54#rd_3

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu eıner Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden, Er hat nach den Urteilsfeststellungen im Sommer 1952 mit der damals 12 Jahre alten Annemarie Sm zweimal den Geschlechtsverkehr vollzogen und im Tetruar 1954 versucht, das Hädchen zur Duldung des Verkehrs zu bewegen. Seine Revision muss Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der 5% 249, 250 StPO ist allerdings nicht begründet. Dass der Schweisser Tee Verfehlungen an dem Mädchen zunächst bestritten, bei einer Gegenüberstellung mit dem Kinde aber ein Geständnis abgelegt hatte, kann das Landgericht von der in der Eauptverhandlung als Zeugin vernommenen Annemarie Sb erfahren haben. Die Feststellung, Tem habe ein Geständnis abgelegt, muss also nicht, wie die Revision behauptet, unter Verletzung der angeführten Bestimmungen gewroffen worden sein.

2. Bei der ärztlichen Untersuchung der Annemarie SB; an 12. April 1954, wurde eine Gonorrhoe festgestellt. Das Landgericht lässt es offen, ob sie auf eine frische Infektion zurückgeht oder ob die Ansteckung zwei Jahre zurückliegt; auch für den ersteren Fall sieht es sich nach den gesamten, eingehend erörterien Umständen insbesondere dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers nach Entdeckung der Tat, nicht veranlasst, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu bezweifeln. Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht entgegen der Meinung der Revision zur sinholung eines fachärztlichen Gutachtens über die Entstehungszeit der Krankheit nicht schlechthin genötigt sehen. überdies

hatte der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 27. Juli 1954

an das Landgericht ausgeführt, bei der erwähnten ärztlichen Untersuchung sei nur ein Abstrich gemacht worden; aus diesen Grunde sei es nicht mehr möglich, den Zeitpunkt der Ansteckung genau zu bestimmen. Dass der Angeklagte im Jahre 1952 an einer Gonorrhoe erkrankt war. hält das Gericht lediglich für "denkbar"; es hat aber aus dieser Überlegung keine Folgerungen für die Schuldfrage zu Ungunsten des Angeklagten gezogen. Deshalb geht der Angriff der Revision, das Landgericht hätte durch ärztliches Gutachten klären müssen, ob der Angeklagte im Jahre 1952 an einer Gonorrhoe erkrankt war, ins Leere.

3. Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, dass die Lehrerin, die Annemarie SM im letzten Schuljahr unterrichtet hatte, in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist. In einer schriftlichen Äusserung hat die Lehrerin ausgeführt, das kädchen sei eine Zinzelgängerin. es habe sich seit seinem sechsten Schuljahr von den Klassenkameradinnen ferngeiialten. Diese Auffassung teilt auch das Gericht, indem es das Mädchen auf Grund seines persönlichen Jindrucks in der Hauptverhandlung als verschlossen bezeichnet. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes brauchte sich das Landgericht von der Vernelmung der Lehrerin nichts zu versprechen, denn in jener Äusserung erklärte diese, der Charakter ihrer Schülerin sei undurchsichtig, über ihre Glaubwürdigkeit könne sie daher kein Urteil abgeben.

4. Die Rüge der Verletzung der „ufklärungspflicht muss gleichwohl durchgreifen, weil das Landgericht keinen psychologischen Sachverständigen vernommen hat. Zwar hatte die Verteidigung keinen Antrag in dieser Richtung gestellt; die Beweiserhebung drängte sich aber dem Gericht bei Würdigung aller zutage getretenen Umstände auf (8 244

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Abs 2 StPO). Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen, ist vornelmlich Aufgabe des Tatrichters Er darf sich in der Regel auf Grund eigener Lebenskenntnis und -erfahrung ein Urteil über Wert und Unwert auch einer Lindesaussage zutrauen und uuss sich des Fachwissens eires Sachverständigen nicht schon deshalb bedienen, weil der jugendliche Zeuge Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Weist aber das kind besondere, aus dem normalen #rscheinungsbild des jugendlichen Alters hervorstechende Züge und Zigentümlichkeiten auf, so kann für

das Gericht Anlass bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGESt 2, 164; 3, 27, 52). Der Senat ist der keinung, dass dies im vorliegenden Falle anzunehmen ist. Annemarie SB war zur Zeit der Hauptverhandlung gerade 14 Jahre alt. In ihrer körperlichen "ntwicklung war sie ihren altersgenossinnen so weit voraus, dass sie vorzeitig zu Ostern 1954 aus der Volksschule entlassen wurde Ob die frühzeitige körperliche Entwicklung Seelenleben und Charakter des Mädchens im günstigen oder ungünstigen Sinne beeinflusst hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Landgericht schildert Annemarie als ernstes, nüchternes, verschlossenes Kind, das seine Angaben ruhig und sicher gemacht habe. Die Lehrerin war dagegen wegen des vollkommen undurchsichtigen Charakters des Kädchens nicht in der lage, über seine Glaubwürdigkeit ein Urteil abzugeben. Nach den Urteilsgründen wuchs Annemarie SCH ir einer ungünstigen Umwelt auf; die Eltern haben sich um

die Erziehung des Kindes wenig gekümmert. Bei vielen Zechgelagen der Eltern war es anwesend. Aus den - auf Grund der Verfahrensrüge verwertbaren - Akten ergibt sich, dass der unter Ziffer 1 genannte Tees bei solchen Anlässen das xädchen in unsittlicher Weise belästigt hat, ohne dass die

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Eltern dagegen einschritten Er hat im hWärz 1952 gelegentlich eines Radausfluges das Kınd am Geschlechtsteil berührt. Es hat sich weder hier noch dem ıngeklagten gegenüber ernstlich gewehrt. Die ärztliche Untersuchung vom 12. April 1954 ergab, dass das Hymen des Mädchens nicht verletzt ist; ausserdem wurde bei dem Kinde eine Gonorrhoe festgestellt. Der Angeklagte ist mit dieser Geschlechtskrankheit nicht behaftet. Das Landgericht schliesst die köglichkeit nicht aus, dass das Kind nicht vom Angeklagten, sondern von einem anderen Manne angesteckt wurde und dass es aus Scham oder Angst vor dem Jugendamt anderen Geschlechtsverkehr bestritten hat. Auch in der Hauptverhandlung hat es in Abrede gestellt, ausser mit dem Angeklagten mit einen anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu haben. Von den Verfehlungen des Beschwerdeführers hat es erstmals zwei Jahre später bei seiner polizeilichen Vernehmung gesprochen, und zwar deshalb, weil es vorher von dem Amtsarzt untersucht worden war (Bl 7 HA). Seine Angaben waren, soweit sie sich auf bestimmte zeitliche Zreignisse bezogen, allerdings richtig; auch trafen seine 3eschuläigungen gegen Tatura zu Wach den Urteilsfeststellungen ist zudem ein Grund für eine unwahre Verdichtigung des Angeklagten durch das Kädchen nicht ersichtlich. Unterstellt man aber die von dem Landgericht offengelassene Höglichkeit, dass das Kind von einem andern Manne angesteckt worden ist, so könnte Annemarie diesen Mann geschont und statt dessen den Angeklagten benannt haben, weil sie sich durch die ärztliche Untersuchung zu Angaben über ihre geschlechtliche Beziehungen zu kLännern gezwungen sah. Das hat das Landgericht möglicherweise birher noch nicht bedacht.

Diese Einzelheiten ergeben in ihrer Zusammenfassung ein Bild, das sich von dem ähnlich gelagerter Fälle erheblich unterscheidet. Auch ein in der Beurteilung von Jugend-

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lichen besonders erfahrener Richter musste sich unter diesen besonderen Umständen — selbst bei Berücksichtigung des verdächtigen Verhaltens des Angeklagten nach der polizeilichen Vernehmung des Mädchens — gedrängt fühlen, die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Der fatrichter durfte sich dieser Beweiserhebung nicht entziehen, da.eine Aufklärung der entscheidenden Vorgänge nur von einem psychologischen Sachverstänäigen erwartet werden kann, dem besondere neuzeitliche Untersuchungsverfahren zur Erforschung des Seelenlebens Jugendlicher zu Gebote stehen.

5. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes enthälft keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Straftaten, insbesondere den beiden letzten, sind zwar so gross, dass der Annahme eines Gesamtvorsatzes gewisse Bedenken entgegenstehen (vgl BGHSt 2, 164, 167). Keinesfalls ist aber der Angeklagte durch die möglicherweise rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert.

In dem neuen Urteil wird das landgericht gegebenenfalls näher darlegen müssen, worin bei der letzten Teilhandlung der fortgesetzten Tat die Tätigkeit des Angeklagten bestand. Das Tatbestandsmerkmal des Verleitens im Sinne‘des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB setzt eine irgendwie

Fact 2 2.

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geartete Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus.

Krumme Seibert

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Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen