Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 5 StR 424/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 sun 124/53 2255 008
Im Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Srul K EEEE> aus BEEED- Sri, geboren an. BD ED in Komp (TED),
wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KB zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin von 3. Februar 1955 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte Kb wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Auch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. - Von Rechts wegen -
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Gründe;s
Der Angeklagte KB ist "wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei zu einer ‚Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Gelästrafe von 1500 DM" verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er sachlichrechtliche Beanstandungen vorbringt, führt zu einer Berichtigung des Schuldspruches; in der Hauptsache hat sie jedoch keinen Erfolg.
I. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich überwiegend in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt die Revision, daß die erste Entscheidung des Landgerichts samt den Feststellungen aufgehoben worden ist. Die Strafkammer durfte (und mußte) daher unabhängig von den früheren (aufgehobenen) Entscheidungsgründen neue Feststellungen treffen. Es ist dann ohne Belang, ob die ncuen Feststellungen mit den früheren in Widerspruch stehen.
II. In der Hauptverhandlung konnte die Strafkamner keine Klarheit darüber schaffen, ob der Beschwerdeführer selbst die Waren nach: Jest-Berlin eingeführt oder sie erst dort von anderen erworben hatte. Fest steht aber, daß weder Zölle noch Steuern für dieses Gut entrichtet wurden.
degen der Unsicherheit dieses Beweisergebnisses, das nach dem Urteilsinhalt auf erschöpfenden Ermittlungen beruht, nimmt die Strafkammer folgende Unterstellung vor:
"Der Kaffee, die Schokolade, der Kakao, die sogenannten russischen und die amerikanischen Zigaretten sind, wie zugunsten des Angeklagten KB angenommen werden muß, - die Hauptverhandlung hat jedenfalls keine ausreichenden Beweise für das Gegenteil ergeben -, nicht von ihm, sondern von unbekannt gebliebenen Ausländern
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- 3. aus dem Ostsektor in die Westsektoren hereingebracht worden.
Diese Darlegungen des Landgerichts laufen im Ergebnis auf eine Wahlfeststellung hinaus.
1.) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine. dahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßiger) Zollhinterziehung und (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei zulässig (vgl u.a. BGHSt 4,128 ff). Beide Straftaten werden, wie schon ihre Strafdrohungen beweisen, von der Rechtsordnung in gleichem Maße mißbilligt und sind auch nach allgemeiner Rechtsüberzeugung in ihrem Unrechtsgehalt gleich schwere und gleichgerichtete Angriffe auf das rechtlich geschützte Gut. Die in Rede stehenden Straftatbestände nehmen mithin auf dem Gebiete des Steuerstrafrechts eine ähnliche Stellung zueinander ein wie Diebstahl zur Hehlerei im Bereiche des allgemeinen Strafrechts (insoweit steht aber die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung schon seit langem außer Zweifel).
Weiterhin wirkt auch die gewerbsmäßige Begehung bei Zollhinterziehung und Steuerhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.
2.) Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung bestehen auch nicht, soweit es das Verhältnis der Steuerhinterziehung zur Steuerhehlerei für den Fall der gewerbsmäßigen Begehung anlangt. Nur ist insoweit zu beachten, daß sich die Bestrafung der "gewerbsmäßigen" Steuerhinterziehung lediglich nach der allgemeinen, für äle einfache Steuerhinterziehung geltenden Verschrift des § 396 RAbgO richtet, während für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei die verschärften Strafbestimmungen der §§ 403 Abs II, 401 b Abs I RAbgO Anwendung zu finden haben, Bei der wahl kann daher nur die dem Angeklagten günstigere Bestimmung zum Zuge kommen.
Soweit es die tateinheitliche Annahme gewerbsmäßiger Steuerhehlerei betrifft, hat dle Strafkamnmer diesem
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Gesichtspunkt keine Rechnung getragen. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch im Ergebnis nicht beschwert. Denn
das angefochtene Urteil ergibt deutlich, daß der Tatrichter auch bei rechtlich zutreffender Behandlung
der tateinheitlichen Wahlfeststellung zu keiner geringeren Strafe gelangt wäre.
Insoweit ist zunächst davon auszugehen, daß die Strafe unter allen Umständen der erschwerten Strafbestimmung des § 401 b RAbgO entnommen werden mußte; denn die Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Z01lhinterziehung und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei 158t nur die Anwendung dieses Strafrahmens zu,
Für äie (rechtsirrige) tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ergibt sich aber. aus dem Umstand, daß die Strafkammer "zugunsten" des Angeklagten eine Hehlereihandlung unterstellen wollte, daß sie im Falle des Nachweises einer Hinterziehungshandlung eher zu einer schwereren als zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Das Landgericht wollte nämlich - wie der Urteilszusammenhang deutlich zeigt - mit dem Wort "zugunsten" vor allem die Straffrage, und nur nachgeordnet die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, ansprechen,
Eine solche Strafzumessungserwägung ist auch zulässig und nicht schon deshalb rechtsirrig, weil die tateinheitliche Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei an sich von dem Gedanken an die höhere Mindeststrafe beeinflußt sein müßte. Denn bei der Entscheidung des Einzelfalles hat - solange die gesetgliche Mindeststrafe nicht unterschritten wird - nur der Tatrichter darüber zu befinden, ob einer einfachen Hinterziehungshandlung schwereres Gewicht beizumessen ist als einer zewerbsmäßigen Hehlerelhandlung; unter Umständen können sich - bei Nachweis einer Hinterziehungshandlung - (zulässige) Rückschlüsse auf den Täterkreis, dem der
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Angeklagte angehörte, und damit auf die Gefährlichkeit des Täters selbst ergeben, Von diesem Gedanken ist das angefochtene Urteil ersichtlich ausgegangen, als es zugunsten! des Beschwerdeführers eine gewerbsmäßige Hehlereihandlung unterstellte. Es steht mithin fest, dag der Rechtsfehler den Angeklagten in Bezug auf die Höhe der Strafe keinesfalls benachteiligt hat,
Der Schuldspruch war somit nur zu berichtigen und die Revision im übrigen zu verwerfen, Entsprechend dem im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten willen des Landgerichts hat auch der erkennende Senat-im Urteil spruch nur die Hehlerei- und nicht die Hinterziehungshandlung. hervorgehoben. Jedoch mußte. hierbei. die nach dem Wortlaut der Bestimmung des. § 403 RAbgO allein zutreffende Bezeichnung "gewerbsmäßige Steuerhehlerei" (statt: ‚Ngewerbamäßige Zollhehlerei") für den Schuldspruch gewählt werden.
III. Die Sache war nur deshalb an die Strafkammer gurückzuverweisen, weil nach Inkrafttreten des § 23 StGB nF geprüft werden muß, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach .entschieden hat, ist § 23 StGB nach seiner Einführung auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siemer .. . De.Börker