Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 549/53

3. Strafsenat

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2330 037 7

In Namen des Y:.:ikes

Inder Sürafsache

gegen

den Ingenieur Paul K EEE zus OD. geboren em &D. ED ED ir 7, GE

wegen Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954. an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, ‚Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Für Recht erkamnts Auf die Revision des angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Ur

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er ünde:

Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.

IE.

Die Revision des Angeklagten. der die Verletzung des

sachlichen Rechts und des § 244 Abs 2 StPO rügt, hat Erfolg.

.a) Dem Schuldspruch liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

als die nach der Währungsumstellung vom Juni 1948 gegründete Ein- und Verkaufsgenossenschaft für Vertriebene und Kriegsgeschädigte Gen.m.b.H. "im Frühjahr 1950" bereits in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, veranlasste der Angeklagte als deren geschäftsführendes Vorstandsmitglied den mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Transportunternehmer Willy Sch@B, mehrere Blankowechsel als Akzeptant zu zeichnen. (Wegen dieser Wechselsache läuft ein besonderes Verfahren gegen den angeklagten,)

In der Folgezeit gab der Angeklagte (ais Vertreter der Genossenschaft) eines dieser Akzepte nach Einsetzung der Wechselsumme von DM 943,25 der Firma Engelbert NE> & Co.

in VOM in Zahlung. Zur Zeit der Fälligkeit dieses Wechsels war die Genossenschaft bereits zahlungsunfähig und daher ausserstande, die Wechselsumme zu bezshlen, Daraufhin nahm die Firma MP den Schiilb als Akzeptanten

auf Zahlung der Wechselsumme in Anspruch. Dieser - forderte alsbald den Angeklagten auf, ihn von dieser - nur

aus Gefälligkeit übernommenen — Schuld zu befreien.

*

;

am i2. Oktober 1950 kam nun. zwischen dem Angeklagten. Sch und WB unter Witwirkung des Rechtsanwalts des letzteren eine schriftliche Vereinbarung zustande. Darin übernahm der Angeklagte persönlich die Verpflichtung. die Wechselsumme zuzüglich der bisher entstandenen Kosten in Monatsraten von 60 IM abzutragen, und übereignete sicherungshalber der Gläubigerin einen Radioapparat, eine Schlafzimmerund eine Kücheneinrichtung u.a. unter der Versicherung, dass die Gegenstände sein ausschliessliches Eigentum seien und Rechte Dritter daran nicht bestünden, Dagegen verpflichtete sich die Gläubigerin MB im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Versicherung und die Zehlungsfähigkeit des angeklagten.P: das Wechselmahnverfahren gegen den Akzeptanten SchB ein-k:: u zustellen und es erst bei Zahlungsverzug des Angeklagten fort-f' Me zusetzen. Der Angeklagte leistete in der Folge keine Zah-Eu lungen, Das Landgericht stellt dazu fest. dass der Angeklagte

“ schon zur Zeit des »bschlusses dieses Vertrags stellungs-

i) 108 und daher ausserstande war, die übernommenen Zahlungs- % . verpflichtungen zu erfüllen, und dass weiter seine Versiche- !

Ki rung des freien Jigentums unwahr war, da die Gegenstände Fr teils eingebrachtes Gut seiner Ehefrau, teils unter Eigen-Hi tumsvorbehalt erworben und noch nicht abbezahlt waren.

b) Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht ange-

nommen, dass der Angeklagte die Fa. MB durch Yorspiegelung

falscher Tatsachen über den Wert der von ihm übernommenen

Haftung und der als Sicherheit gegebenen Gegenstände ge-

täuscht und so zu einer Vermögensverfügung, nämlich zu

einem vorläufigen Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer wechselrechtlichen Ansprüche gegen Sch bestimmt habe.

ge) Insoweit bestehen, entgegen der Annahme des Beschwerde-N führers,keine rechtlichen Bedenken. Auch die Absicht des

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Angeklagten, durch sein Verhalten sich und dem Schi einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. hat das Landgericht zutreffend angenommen, da der akzeptant zur Zeit des Vertragsabschlusses keinen Anspruch auf Stundung hatte,

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erfordert aber weiter, dass die unmittelbare Folge der Ver-" mögensverfügung des Getäuschten eine Schädigung seines Ver- "

mögens war, Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dieses Tatbestandsmerkmal sei gegeben, aber hierzu unzureichende "Feststellungen getroffen, weshalb das Revisionsgericht ausserstande ist zu prüfen. ob auf den wirklichen Sachverhalt § 263 StGB richtig angewandt ist,

Dar

Wie der Bundesgerichtshof (BGH3t 3, 99 .T027) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 16, 1737 ) bereits entschieden hat. kommt es bei der Früfung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensschädigung entscheidend darauf an, bb zwischen dem wirtschaftlichen Gesamtwert, den das Vermögen des Getäuschten nach und infolge der durch Täuschung hervorgerufenen Verfügung tatsächlich hatte, und dem Gesamtwert, den es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung unterblieben wäre, eine für den Getäuschten nachteiliger Unterschied besteht.

Für eine solche Vergleichung des Werts des Gesamtver- . mögens für die Zeit vor und nach dem Vertragsabschluss von ‘12. Oktober 1950 liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, Für die Zeit vor der Tat ergibt sich aus den Urteilsgründen immerhin, dass die dem Wechsel zugrunde liegende Forderung der Fa. MED - aus Kauf oder Dienstleistung - gegen die Genossenschaft nicht beitreibbar war. da die

Sum

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Genossenschaft bercits zahlungsunfähig war, mözrlicherweise schon im Konkurs stand; das Urteil sagt 3 2 ohne genaue Zeitangaben nur, die Genossenschafs sej "u.tte des Jahres 1950" in Konkurs geraten, Wiese Grundforderung der Ya. :i@B war überdies bereiss kraft Gesetzes (RGZ 153, 182) gestundet worden dadurch, dass die Gl&ubigerin IP von ängeklagten als dem Genussenschaftsvorstand zahlungshä ber das akzept Schaiiip ‚angenoumen hatts. Dafür, dass etwa der ungeklagte

vor dem 12. Öktober 1950 schon in irgendwelcher leise eine persönliche Haftung für die Schuld der Genossen: schaf*+ gegenüber lI@B übernommen gehabt hätte, sind aus dem Urteil keine „nhaltspunkte zu entnehmen, Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine solche Verpflichtung des Angeklagten bis dahin nicht bestanden hatte. Vanach hat die Gläubigerin UP nach dem Vertragsakschiuss von \2. Oktober '950 dsäurch. dass der angeklagte für die Genossenschaftsschuld die persönli-- che Haftung “bernahn und dazu uübeilsicherhkeit gewährte, einen Vermögenszuwerhs erlangt. Lediziich die Höhe des herts dieses Zuwachses kann nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft sein. Die Bewertung dieses ZWuwacıses durfte das Landgericht nicht völlig unterlassen. Dieser Frage nachzugehen, insbesondere zu prüfen, ob nicht die Gläubigerin in der Lage war, durch Bezahlung etwaiger kleiner Restkaufpreisra“uen von den Lieferanten die Freigabe ihrss Kigentumsvorhehri.ses und sn sich einen gewissen Yermögensvorteii zu verschaffen. lag besonders nahe und war nach Lege der besonderen Unstände des Falles geboten, um zu einer gerechten „bwägung des Wertes von Leistung und Gegenleistung und auf

1,

diesem Wege zu einer Klarheit darüber zu gelangen, ob überhaupt ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugs eingetreten ist.

Über den Wert des durch die Stundungsverfügung des Getäuschten für ihn eingetretenen Vermögensnachteils liegen gleichfalls keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen vor, Die Beeinträchtigung des Vermögenswertes des Getäuschten erschöpft sich möglicherweise in der Verzögerung der Geltendmachung der wechselrechtli-. chen Ansprüche gegen den Akzeptanten Sch um einen Monat, da in demselben Vertrag die Gläubigerin MB für den Fall, dass der Angeklagte mit der Zahlung der ersten Monatsrate von 60 DU in Verzug kam, ihre alte Bewegungs-- freiheit gegenüber dem Wechselschuläner Schi ohne weiteres zurückerlangte, Diese rechtliche Möglichkeit muss, auch wenn die Gläubigerin davon später tatsächlich nicht vwebrauch gemacht hat, bei der Bewertung der durch Täuschung erlangten Stundung berücksichtigt werden. Für die Bewertung ist weiter von Bedeutung, ob etwa äje wirtschaftliche Lage des Sch innerhalb des ersten Monates nach Abschluss des Vertrags gegenüber der Zeit zuvor zuungunsten der Gläu- 'bigerin MED sich so verändert hat, dass die Wechselsumme von ihr nur noch teilweise oder unter erheblicher, Verzö- ‚gerung mit wirtschaftlich messbarer Benachteiligung bei-- treibbar war. Aus den. Urteil ist nicht einmal zu ersehen; "ob die Gläubigerin N | überhaupt Yollstreckungsversuche gegen Schrammeck unternommen hat. .

Da die bisherigen Feststellungen die Annahme des

Eintritts eines Vermögensschadens nicht tragen, muss das

Den rumgergen

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Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zwecks Ergänzung des Sachverhalts zurückverwiesen

werden:

Das Landgericht wird bei seiner weiteren Prüfung zu beachten haben, dass nicht jede geringfügige Beein-- trächtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nhne weiteres ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB

„ist (BGHSt 3, 99 ‚102/). Ein unbeachtlicher Eingriff in die Bewegungsfreiheit kann je nach den noch festzustel- fi, lenden Gesamtumständen in der vorübergehenden Stillhaltezusage des Gläubigers gefunden werden:

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Frage zu überprüfen. ob der Angeklagte die durch seine Irrtumserregung bei ME etwa entstandene Vermögensminderung sich vorgestellt und gewollt hat. ,

Gelangt das Landgericht zu einer Ablehnung des vollendeten Betrugs, so kann Versuch in Frage kommen.

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Da die Sachriige durchgreif”, brauchen die "inzei--

rügen des Brschverdeführers, insbesondere seine Verfuührens-

rüge, nicht mehr erörtert zu weıden.

Rotkerg . Krauss Koeniger

Busch dr, arndt