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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 676/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2293 016 U, 5 StR 616/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlossermeister und Pahrlehrer

Carl AB zu: Stamm. dort geboren un Gen ED, - Sachbezeichnung: PEEB u.a. -

wegen Beamtennötigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für !:echt erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten AB wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 6.0ktober 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landesrasse zur Laet.

- Von Rechts wegen -

Ay

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise 15 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 13.4.1953 hatte der Angeklagte Fahrschülern Unterricht gegeben und im Anschluß daran mehrere Lokale aufgesucht. Gegen 22 Uhr fuhr er mit seinem Pkw in Stadthagen nach dem Markt. Beim Einbiegen aus der Obernstraße auf den Markt in schneller Fahrt machte er einen so großen Bogen, daß er mit den rechten Rädern auf den Bürgersteig vor dem Rathauskeller geriet und dann auf der Straße zum Halten kam. Ein Fußgänger konnte sich nur durch Beiseitespringen davor retten, überfahren zu werden. Während der Angeklagte sich mit ihm unterhielt, kamen zwei Polizeibeamte hinzu. Der Angeklagte folgte ihnen auf die Wache, wobei er erklärte, er habe ohnehin gerade auf die Wache gehen wollen. Ob der Angeklagte insoweit den Polizeibeamten die Wahrheit gesagt hat, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als der Angeklagte mit dem Polizeibeamten WB, der in dieser Sache rechtskräftig freigesprochen ist, auf die Wache kam, befanden sich dort die Polizeibeamten BED (dieser ist ebenfalls rechtskräftig freigesprochen) sowie GgWp und OD. vl> entfernte sich nach kurzer Zeit wieder, um seine Streife zu gehen. Der Angeklagte benahm sich in der Wachstube sehr laut. Er legte schließlich seinen Zündschlüssel auf den Schreibtisch und erklärte, er wolle gar nicht fahren, DB möge doch seine Frau anrufen, daß sie ihn abhole. Schließlich redete der Angeklagte dann auf OENB ein, sie wollten doch a’le zusammen etwas trinken, und legte 5.- DM auf den Tisch. Wach längerem Weigern sagte BEE

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zu OD, er solle etwas zu trinken holen. Dieser

holte dann für den Angeklagten, BED und CB je eine Flasche Bier, für sich eine Flasche Coca-Cola.

Nach etwa Y2 Stunde kehrte der Polizeibeante Weib auf. die Wache zurück, gleichzeitig mit ihm trafen dort die Ehefrau und die Tochter des Angeklagten ein. An der verschlossenen Tür fragte WW den EEE, ob schon eine Blutprobe entnommen sei, was BED verneinte. WOW ging darauf in das Wachlokal. BEWEED ging nun mit dem Zündschlüssel zusammen mit der Tochter und der Ehefrau des Angeklagten zum Wagen. In der Wachstube sagte WB zu dem Angeklagten, sie könnten nicht umhin, von ihm eine Blutprobe zu nehmen. Darauf erwiderte der Angeklagtes "Jetzt, nachdem ich mit Euch getrunken habe?" Der Angeklagte ging schließlich nach draußen, ohne daß er daran gehindert wurde, und seine Tochter fuhr ihn nach Hause. Eine Blutprobe wurde nicht von ihm entnommen. Er wurde ebenfalls an diesem Tage nicht zur Sache vernommen. Die Angelegenheit wurde auch nicht in das polizeiliche Tätigkeitsbuch eingetragen.

Die Strafkammer hat entgegen der Anklage die Voraussetzungen der aktiven Bestechung bei dem Angeklagten abgelehnt, weil in der Flasche Bier zwar ein Geschenk, aber kaum eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten erblickt werden könne, dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen gei, daß er den Bestechungsvorsatz gehabt habe. Er habe "vielmehr selbst durch die Möglichkeit, zu Bier zu kommen, seinen Trunkenheitsgrad verschleiern und die Beamten, wenn sie tranken, in die Zwangslage bringen wollen, daß sie dann nicht gut anders konnten",

Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten aus § 114 StGB verurteilt. Die Beamtennötigung des Angeklagten sieht sie darin, daß dieser dem WEB gegenüber geäußert habes "Jetzt, nachdem ich mit Euch getrunken habe?" Sie führt sus, dieser Ausspruch des Angeklagten enthalte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel allen an dem Vorfall

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Beteiligten, auch dem We gegenüber. Diese Drohung sei geeignet gewesen, die Beamten in ihrer Entschließung zu beeinträchtigen, hiermit habe der Angeklagte auch gerechnet.

II.

Die Verurteilung kann nicht aufrechterhalten bleiben. Die Strafkammer hat rechtsirrig in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung im Sinne des § 114 StGB gesehen. Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende nach seiner Erklärung selbst verwirklichen will. Sie unterscheidet sich von einer bloßen Warnung, die darin besteht, daß der Warnende auf ein Übel hinweist, das dem Gewarnten ohne sein - des Warnenden - Dazutun unter bestimmten Voraussetzungen zustoßen werde (vgl RGSt 54,236). Im vorliegenden Fall kommt keine Drohung, sondern eine bloße Warnung in Betracht. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, daß der Angeklagte überhaupt eine eigene Handlung angekündigt habe. Es läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen davon ausging, die Beamten würden, wenn ihr Trinken herauskäme, in eine unangenehme Lage kommen, sich nur gesagt hat, die Vornahme der Blutuntersuchung und die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn würden auch ohne seine eigene Handlung das Trinken zur Kenntnis der Vorgesetzten der Polizeibeamten bringen. Denn der vernehmende Polizeibeamte wäre ja, selbst wenn der Angeklagte bei seiner Vernehmung über das Trinken auf der Polizeiwache nichts gesagt hätte, von sich aus verpflichtet gewesen, in seinem Übersendungsbericht an die Staatsanwaltschaft von dieser Angelegenheit Mitteilung zu machen, da sie für den Grad der Trunkenheit des Angeklagten während des Fahrens eine Rolle spielte. Aber auch wenn der Angeklagte gemeint hätte, er würde bei seiner eigenen polizeilichen Vernehmung das Trinken auf der Polizeiwache zur Sprache bringen, könnte bei Lage der Sache keine Drohung, sondern eine bloße Warnung angenommen werden. Wenn es auch für die Anwendung des § 114 StGB nicht darauf ankommt, ob

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das von dem Drohenden in Aussicht gestellte Verhalten rechtswidrig ist, so kann eine Drohung doch dann nicht angenommen werden, wenn sich das angedrohte Verhalten zwangsläufig aus einer bestimmten Situation ergibt. Wäre im vorliegenden Fall beim Angeklagten eine Blutprobe entnommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, so hätte er nach den polizeilichen Gepflogenheiten unter allen Umständen darüber vernommen werden müssen, wieviel Alkohol er getrunken habe, und wann und wo. Dabei hätte von dem Trinken in der Wachstube die Rede sein müssen. Unter diesen Umständen ist es rechtsirrig, wenn die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung und nicht eine bloße Warnung sieht.

Da die Strafkammer jedenfalls den inneren Tatbestand der Bestechung rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch unter anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt, war der Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geler Dr.Koffka Siener Schmitt Dr.Börker