Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 584/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 584/53 2293 001 -F
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiker Dr.Herwarth D OEEEEEENED aus VOREEEEEEED, geboren an 9. NED ED ir vu - EEE,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 27. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
-2_
Gründes
Der Angeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der "Dr.Herwarth DD CubH", die Honig unter der Bezeichnung "Dr .DGD naturreiner Bienenhonig" in Gläsern an Drogerien und Apotheken liefert. Vom Jahre 1950 ab wurden die Gläser mit folgendem Etikett beklebt:
"Richtlinien für die Anwendung.
Durch natürliche, dem Honig entstammende Desinfektionskräfte (Inhibine) wirkt Dr. s naturreıner Bienenhonig D.A.B.6 auf viele Bakterien auch pathogener Art bakteriostatisch, ähnlich wie die modernen Antibiotika (Penicillin dgl.). Hierauf und auf die Anregung des Säftestromes gründet sich seine zweckmässige Anwendung bei Erkältungskrankheiten, ja auch bei Diphterie. Weiterhin wirkt er günstig bei Herzschwäche und bei Lebererkrankungen, Er wird auch bei der Zuckerkrankheit wesentlich besser vertragen, wie der Zucker, ja selbst bei Verdauungsstörungen ist der Honig dem Zucker auch in den Nahrungsmitteln vorzuziehen.
Dr De. "
Nachdem der Angeklagte von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht worden war, daß dieses Etikett den Vorschriften des Lebensmittelge-etzes und der Veroränung über Honig widerspreche, brachte er den Honig mit folgendem Beilegeretikett in den Verkehr;
"Richtlinien für die Anwendung.
Durch natürlich“ ‚vielleicht den Blüten gewisser Pflanzen entstammende Desinfektionskräfte (Inhibine) wirkt naturreiner Bienenhonig auf viele Bakterien, auch solche, die als Erreger schwerer Krankheiten bekannt sind, bakteriostatisch, ähnlich wie die . modernen Heilmittel, wie Penicillin (dgl.). Hierauf und auf die Anregung des Säftestromes gründet sich seine zweckmässige' Anwendung bei Erkältungskrankheiten, ja auch bei Diphterie. . .
Weiterhin wirkt er günstig bei Herzschwäche und bei Leberkrankheit:n. Er wird auch bei der Zuckerkrankheit wesentlich besser vertragen als der Zucker, ja. selbst bei Verdauungsstörungen ist der Honig dem Zucker in Nahrungsmitteln vorzuziehen.
Dr- DOMMEMR naiurreiner Bienenhonig erfüllt alle die hohen Anforderungen, die das deutsche Arzneibuch an
-53 —-
ni
- r8 Fra;
Pro
- 3.
Honig als Arzneistoff stellt. Darum trägt er auch die Bezeichnung "Dr DEE s naturreiner Bienen-
honig DAB 6", Dr . DEE."
Als auch dieses Etikett beanstandet wurde, stellte der Angeklagte Anfang 1951 die weitere Verwendung ein,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 4 Nr 3, 11 Abs 1 des lLebensmittelgesetzes (IMG), 4 Nr 8 der Verordnung über Honig vom 21.3.1930 (RGB1 I, 101) zu einer Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Rüge, daß das Landgericht dem Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen U sep HB nicht stattgegeben habe, ist nicht ordnungsgemäß begründet. Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung angegeben werden. Das ist hier nicht in hinreichender Weise geschehen. Die Revisionsbegründung enthält insoweit keine hinreichend bestimmte Angabe des Inhaltes des Beweisamtrages und des Beschlusses, durch den er abgelemmt worden ist. Durch den Hinweis auf Stellen der „kten kann diese Angabe nicht ersetzt werden. Die Revisionsbegründung muß in sich verständlich sein. Im übrigen hat das Landgericht die Tatsachen, die der Zeuge nach dem Inhalt des aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisamtrages bekunden sollte, zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, Die Rüge, daß das Landgericht dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht stattgegeben habe, deckt sich mit der Sachrüge. Sie wird bei dieser erörtert werden.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
-4-
Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis ohne Rechtsirrtum wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 4 Nr 3 IMG, 4 Nr 8 HonigVO verurteilt.
Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Unkennt-
nis des Angeklagten von der Vorschrift des § 4 Nr 8 HonigVOzur Ze:.': der Verwendung des ersten Etiketts als verschuldeter Verbotsirrtum zu beurteilen ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder ob insoweit ein zumindest fahrlässiger Tatbestanäsirrtum vorliegt. Die Frage
: bedurfte hier indessen keiner Erörterung. Pür den Schuldspruch ist ihre Beantwortung ohne Bedeutung. Denn das Landgericht hat, wie unten ausgeführt wirä, auf jeden Fall ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte sich durch die Verwendung des zweiten Etiketts eiries fortgesetzten vorsätzlichen. Vergehens gegen die oben angeführten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Für den Strafausspruch ist die Beantwortung der erwähnten Frage ebenfalls ohne Bedeutung. Daß das Landgericht bei abweichender Beantwortung der Frage im oben dargelegten Sinne auf eine im Ergebnis geringere Strafe erkannt hätte, muß angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der verhängten Strafe und des Umstandes, daß der Unreohtsgehalt der Tat in diesem wie in jenem Falle im wesentlichen der gleiche ist, als ausgeschlossen gelten.
Die „ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte, äurch die Verwendung der Etikette den äußeren Tatbestand des § 4 Nr 8 HonigVO erfüllt habe, ist frei von Rechtsirrtun,
Die HonigVO vom 21.3.1930 ist auf Grund des § 5 Nr 4 IMG in der bis zum 27.12.1935 in Geltung gewesenen Fassung erlassen worden, durch den die Reichsregierung u.a. eT- mächtigt wurde, mit Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstages Grundsätze darüber festzusetzen, welche Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen als irreführend dem Verbot des § 4 Nr 3 ING
-5.
unterliegen. § 4 Nr 8 HonigVO hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Daß der Gesetzgeber der Verordnung sich bei der Bestimmung der Bezeichnungen, die dem erwähnten Verbot unterstellt werden sollten, von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen hat leiten lassen, die dem Stand der Naturwissenschaften im Zeitpunkte des Erlasses der Veroränung entsprachen, rechtfertigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des § 4 Nr 8 HonigVO.
Die Revision meint allerdings, die Vorschrift des § 4 Nr 8 HonigVO sei nachträglich unwirksam geworden, Zur Begründung dieser Ansicht macht sie geltend, die Vorschrift beruhe auf der Erwägung, daß die einzelnen Honigsorten in ihrer diätetischen und gesundheitlichen Wirkung keine Unterschiede aufweisen, die eine Heraushebung rechtfertigen Lönnten. Diese Auffassung sei durch spätere Porschungsergebnisse widerlegt. Die Rüge geht fehl. Es mag zwar Fälle geben, in denen ein Gesetz - die in Rede stehende Verordnung ist eins Rechtsverordnung und demgemäß ein Gesetz im materiellen Sinne - durch eine Veränderung der für seinen Erlaß maßgeblichen Umstände so betroffen wird, das eg ohne weiteres als nunmehr unwirksam erachtet werden muß (vgl Figge in MDR 1953, 391/3927). Dies kann indessen allenfalls gelten, wenn die Veränderung der Umstände - mag es sich hierbei um allgemeine Anschauungen oder um Anschauungen wissenschaftlicher Art handeln — derart öffenkundig und in das Bewußtsein der Allgemeinheit eingegangen ist, daß die weitere Geltung des Gesetzes von ihr als Unrecht empfunden wird. Das trifft hier nicht zu. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Auffassungen im Bereiche der Naturwissenschaft und zwar der Honigforschung, die nach der Einlassung des Angeklagten durch spätere Forschungsergebnisse widerlegt sein sollen. Veränderungen dieser Art sind nicht geeignet, die Vorschrift des § 4 Nr B HonigVO als inzwischen unwirksam geworden anzuschen. Ob und von welchem Zeitpunkte ab naturwissenschaftliche Auffassungen der hier in Rede stehenden Art durch spätere
-6-
-6-
Forschungsergebnisse als widerlegt zu erachten sind, kann endgültig und zuverlässig oft nur schwer beantwortet werden. Es kommt nicht selten vor, daß sclche Forschungsergebnisse, von deren Richtigkeit der nder die Porscher fest überzeugt sind, zunächst keinen Widerspruch oder sogar „nerkennung finden, daß aber alsdann nach mehr oder minder langer Zeit inzwischen erfolgte Nachprüfungen anderer Forscher begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben, Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde zur Folge haben, daß der Richter unter Umständen der Vorschrift, der er zunächst die weitere Geltung versagt, diese später wieder zuerkennen müßte. Abgesehen hiervon würde die Entscheidung darüber, ob die Vorschrift noch befolgt werden muß oder nicht, weitgehend dem Betroffenen überlassen sein, der sich dann, falls der Richter die Vorschrift für gültig erklärt,
auf mangelndes Unrechtsbewußtsein beruft. Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde daher zu einer Rechtsunsicherheit führen, die nicht tragbar erscheint. Die Entscheidung darüber, ob die weitere Geltung einer Vorschrift der hier in Rede stehenden Art mit späteren Forschungsergebnissen noch verträglich ist, muß grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Falls der Ingeklagte glaubt, ihre aufhebung sei gerechtfertigt, bleibt es ihm überlassen, über seinen Fachverband beim Gesetzgeber hierauf hinzuwirken. Solange er das nicht
mit Erfolg getan hat, muß er sich an die Vorschrift halten. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die amtliche Begründung zur HonigVO. Die dort vor § 1 HonigVO gemachten, von der Revision angezogenen Ausführungen
betreffen offensichtlich nicht § 4 Nr 8 HonigVO. auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob nach dem
Ergebnisse neuerer Forschungen bestimmten Honigsorten besondere Heilwirkung beigelegt werden kann, kam es hiernach nicht an.
- 1-
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtun festgestellt,
"aß der „ngeklagte durch die Verwendung der Etikette einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche wirkungen beigelegt hat. Zu Unrecht glaubt die Revision, diese Feststellung bekämpfen zu können, soweit sie das zweite Etikett betrifft. Die Auslegung von Erklärungen ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann, dessen Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob sie Rechtsfehler erkemnen läßt. Das trifft hier nicht zu. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe bei der Auslegung des zweiten Etikette dessen. gesamten ‚Inhalt, seinen Wortlaut und Sinn söwie seine Wirkung auf das Publikum berücksichtigt. Wenn es dabei ‚nit Rückgicht, auf seinen dritten Absatz und den Zindruck,. den, dieser nach, Wortlaut und Sinn auf einen ünbefangenen Leser macht, . zu der {fberzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe bewußt dem von ihm angepriesenen Honig, also ‚einem bestimmten Honig, besondere zesundheitliche Wirkungen beigelegt, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß in den beiden ersten Absätzen des Etiketts die dort aufgeführten gesundheitlichen Wirkungen erkennbar jedem naturreinen Honig beigelegt sind. Der dritte Absatz 1§ 8t in der Tat den Schluß. zu, daß bei dem unbefangenen Leser, der - was zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums zutrifft - das deutsche Arsnetbueh nicht kennt, der Eindruck erweckt wird, ‘Dr,.Duisberg's naturreiner Bienenhonig DAB 6", der die "hohen Anforderungen des deutschen krzneibuchs an Honig als Arzneistoff erfülle", habe außer den nach den beiden ersten Absätzen jeden naturreinen Honig zukommenden gesundheitlichen Wirkungen besondere gesundheitliche Wirkungen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch mit diesem Etikett einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Ob der angepriesene Honig tatsächlich ihm beigelegte besondere gesundheitliche Wirkungen hat, ist für die
-8 -
Y
-8-
„nwendung des § 4 Nr 8 HonigVO rechtlich unerheblich. ‚uf die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber kam es daher gleichfalls nicht an.
Das Landgericht hat weiterhin ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Aangeklagte bei der Verwendung des zweiten Etiketts den Tatbestand des § 4 Nr 8 HonigVO vorsätzlich verwirklicht hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der aungeklagte die Vorschrift zu dieser Zeit gekannt. Er hat trotz ihrer Kenntnis bewußt einem bestimn- +en Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt. An diese Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind ausschließlich angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Die irrige Annahme des Angeklagten, daß § 4 Nr 8 EonieVO mit Rücksicht auf neuere Forschungsergebnisse nicht mehr gelte, ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kein Tatbestands-, sondern ein Verbotsirrtum Er würde die Schuld des Angeklagten nur ausschließen, wenn er unverschuldet gewesen wäre. Das trifft hier nicht zu. Die Annahme des Landgerichts, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten nicht unverschuldet gewesen sei, ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die §§ 4 Nr 3 IMG, 4 Nr 8 HonigVO nicht anwendbar seien, weil der angeklagte den Honig als Arzneistoff an Apotheken und Drogerien geliefert habe. Der Gesetzgeber hat durch das Lebensmittelgesetz und die HonigVO klar zum Ausdruck gebracht, daß Honig uneingeschränkt den Bestimmungen dieses Gesetzes und dieser Verordnung unterliege. Ob der Honig in Ledensmittelgeschäften oder in Apotheken und Drogerien ın den Verkehr gebracht und ob er dabei als Lebensmittel oder als Arzneistoff bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten
-9-
eins 3 ee Tue nn, > mad
-9.
hierüber würde als verschuldeter Verbotsirrtum seine Schuld nicht ausschließen,
auch sonst 148t das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen des aungeklagten und seines Verteiäigers in der Verhandlung vor dem Senat wird im übrigen darauf hingewiesen, daß der Angeklagte nicht wegen bewußter Irreführung, sondern deshalb verurteilt ist, weil er, soweit es sich um das zweite Etikett handelt, entgegen der ihm bekannten Vorschrift des § 4 Nr 8 HonigVO in verschuldetem Verbotsirrtum bewußt
einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt hat.
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker