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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 2 StR 483/53

2. Strafsenat

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in Nanen des Volkes In der Strafssche

gegen

geboren am | 1926 in Dip: den Studenten, Horsi-Günther KB zus u or: geboren am | 1925,

1. den a Horst Joachim | u =.: Tau

58)

wegen Zollhinterziehung u. 3:

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

2, 2, Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Laendgerichtsrat mg Dei ler Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter zn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte

Auf die Revisionen der Angeklagten wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Trage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen

werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

T. Den Angeklagten VB Ha: die Strafkammer wegen forbgesetzier gewerbamässige or Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfäls chung zu 8 Monaten Gefängnis, zU einer Geldstrafe von 5oo IM und zu einer Wertersatzstrafe

von 11.052 IM verurteilt,

i.) Ohne Erfolg wendet sich seine Kevision gegen die An nahme der Strafkammer, er habe gewerbemässig gehandelt. Nach ihren Feststellungen stand ihm gegen eine Schweizer Firma VS. die über eine deutsche Firma "Us" Liebesgaben Schweizer Staatsangehöriger an deutsche Privatpersonen versandte, eine Provis sionsforderung in Höhe von 1500 sfr zu. Um sein Guthaben hereinzubringen, teilte er der SM eine stoße Zahl von Anschriften deutscher Privatpersonen als

aneebl toner Empfänger mit, behielt jedoch die an sie adresierten Liebesgabenpakete zurück und verwertete den Inhalt, zollpflichtige Waren, für sich. Hierzu hatte er als Ausjieferer der ÜouiiW : cl ezenheit. Aus diesen Geschäften die er während längerer Zeit durchführte, zog er einen Rein-

gewinn von 8 000 DM.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte nabe von vornherein beabsichtigt, die Zollhinterziehungen nur 80

lange fortzusetzen, bis er Einnahmen in Höhe seines Guthabens

erzielt habe. Diese Absicht reicht für die Annahme gewerbsmässigen Handelns aus. Darunter fällt auch das Verhalten desjenigen, der sich einen bestimmten Betrag, der für ihn eine 2 zusätzliche Einnahmequelle bedeutet, durch wiederholte Begehung von Zollhinterziehungen verschaffen will.

2,) Ebenso unbegründet ist der Einwand der Revision gegen die Berechnung der Wertersatzstrafe. Mit Recht hat die Strafkammer den gemeinen Wert der nicht mehr einziehbaren,

sollpflichtig gewesenen \aren zur Zeit ihrer Inischeidung zugrundezelegt. Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, "welchen Erlös die Zollbehürde bei der Versteigerung erzielt hätte, wenn sie die Waren hätte einziehen können". Selbst wenn die Zollbehörde in anderen TÜillen eingezogene Ware: versteigert und dabei einen unter dem gemeinen Wert der Waren” liegenden Erlös erzielt haben sollte, wäre er für die Höhe des Wertersatzes im vorliegenden Falle nicht maßgebend. Denn die Waren, welche die Zollhinterziehungen des Angeklagten zum Gegenstand hatten, sind nicht eingezogen worden und konnten deugemäss auch nicht zur Versteigerung gelangen. In einem solchen Falle darf und muss der Berechnung des Wertersatzes der gewöhnliche inländische Verkaufspreis der Waren einschliesslich der auf ihnen ruhenden Abgaben zugrundegelegt

werden.

3.) Schließlich ist auch die Verurteilung des Ang seklagten wegen Urkundenfälschung im örgebnis begründet, Wie dem Urteil insoweit zu entnehmen ist, unterschrieb er in 113 Fällen impfangsbescheinigungen mit den Namen der angeblichen Kmofänger von Liebesgaben. Diese Personen existierten zwar; jedoch bemühte sich der Angeklagte, weil ihm in anderen Fällen Gefälligkeitsunterschriften von den Scheinempfängern verweigert worden waren, nicht darum, die Unterschriften zu bekommen; tasji es" - so führt die Strafkammer aus -"daß es ihm zu viel Mihe machte, sei es, weil er befürchtete, die

Unterschriftsleistung könnte ihm verweigert werden".

Zutreffend bemerkt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, der Ängeklagte habe den äusseren Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht, weil ihn keine der Personen, mit deren Namen er unterschrieb, hierzu ermächtigt hatte (die Erwähnung § 15 UA, er habe "mit eigenen Namen" unterschrieben:

ist offensichtlich irrig):

Bei der Würdigung des inneren Tatbestands bringt die Strafkammer zum Ausdruck, sie haltees für möglich, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen alaubte, die Personen. mit deren. Namen er unterzeichnete, "hätten wahrscheinlich nichts dagegen gehabt". Sie erwägt, "insoweit als er eine solche Ermächtigung angenommen hätte, könnve ihm das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit gefehlt haben", verneint aber einen derartigen "angel mit der Begründung, "der Angeklagte behaupte insoweit „.., selbst

sar nicht, caß er tatsächlich ermächtigt worden sei",

Diese Ausführungen sind deshalb bedenklich, weil die Behauptung des Angeklagten. er habe an eine enlehtigune Zur Unterzeichnung geglaubt, nichts zu tun hat mit der auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Frage, ob er wirklich ermächtigt war, Trotzdem aber muß auch der innere Tatbestand der Urkundenfälschung beim Angeklagten bejaht werden. Wäre er zur Unterschriftsleistung von den llamensträgern wirklich ermächtigt gewesen, so würde dieser Umstand der Ännahne, er habe den Kusseren Tathestand der Urkundenfälschung verwirklicht, nicht entgegenstehen. Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: aie Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung desNamensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Hille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vel R6St 75,

46, 49; BGE 93 StR 544/51 vom 3. 1. 1952). Im vorliegenden Falle fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen; denn der Angeklagte hatte nicht den Willen, die Namensträger zu vertreten, d. b. die Unterschriften an ihrer Statt mit den für sie damit verbundenen Rechtsfolgen zu leisten, Ebensowenig wollten diese sich von ihm rechtsgeschäftlich vertreten lassen, d. h. die Rechtsfolgen, die sich für sie aus der Unterschrift mit ihrem Namen ergaben,

in ihrer Ferson eintreten lassen. Wenn sie trotzdem damit

einverstanden gewesen sein sollten, daß der Angeklagte ihren Namen benütze, so käme diesem Binverständnis nicht die rechtliche Tragweite des Willens, sich im rechtsgeschäftlichen Sinn vertreten zu lassen, zu. Dem Angeklagten kan

e= also gerade darauf an, nicht als Vertreter der Namensträger in Erscheinung zu treten, er wollte vielmekr den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die Ürkunde unterschrieben

habe. Würde somit auch eine wirklich bestehende Zrmächtirung

zur Unterschriftsleistung nicht den äusseren Tatbestand der fälschlichen Anlertigung einer Urkunde ausschliessen, so könnte auch der Glaube an eine solche krmächtigung im Rahmen des

inneren Tatbestands nicht eine Bedeutung erlangen. die ihr sch

im Susseren Tatbastand nicht zukommt. Dafür, daß dem Anreklagten

wegen seines Glaubens an eine Ermächtigung zur NamenszeichnungE das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Fälschungen gefehlt F. haben könnte. obwohl er keinen Vertretung=willen hatte, also | eine falsche Identitätsvorstellung erwecken wollte, Tehlt

jeder “Anhalt.

) Was die Revision über die angebliche äÄnwendbarkeit

4, des Straffreiheitsgesetzes ;, vom 31L. 12. 1949 vorträgt, Ist

offensichtlich unbegründet.

5.) Da die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe 9 Monate nicht übersteigt, muß dem Landgericht die Nöglichkeit eingeräumt werden, die seit dem 1. 10.1953 in den 88 23 ff StGB vorgesehene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen, Zu diesem Zweck mußte die Sache an das &. Landgericht zurückverwiesen werden (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

II. 1.) Den Angeklagten KB Hat die Strafkammer "wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Zollhinterziehung" zu 5 Honaten Gefängnis, zu 300 Dil Geld- und zu 15.320 IM Wertersatzstrafe auf Grund folgenden Sachverhalts

verurteiits

Gemäß einer Vereinbarung mit einem Unbekannten jüdischer Abstammung, der bei der SEM ein Guthaben besaß und es ebenfalls in der Form von Liebesgabenpaketen nach Deutschland transferieren wollte, übernarm der Angeklagte die Durchführunß

dieses Vorhabens. Zu diesem Zwecke nützte er seine Beziehunge!f:

zur SE au: , als er bei der Ausgabe von Liebesgabenpaketen behilflich war. sr fertigte eine Liste von einigen hundert als impfänger von Paketen ausersehener Personen, von denen er

die an sie ausgelieferten Pakete verabredungsgemäß zuriücker-

hielt. So kam er in den Besitz großer llengen Roh-, Küstkaffee

und Schokolade. Diese Waren verkaufte er für seinen Auftrasgeber. Von ihm erhielt er 1 Til pro kg verkaufter Lebensmittel,

Außerdem sollte er von dem Verkaufser\ös für etwa je 50 kg köst- und Rohkaflfee und 80 kg Schokolade behalten dürfen,

was er über einen bestimmten an seinen Auftraggeber abzu-

führenden Betrag hinaus erlangen würde, Auf diese Weise

erzielte er einen Gewinn von 1.650.-- DIN:

2,) a) Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter des Unbekannten gewesen. Sie erwähnt zwar, er habe diesem " seine Filfe" an-

geboten, als dieser sich mit ihm über die Möglichkeit, sein

Schweizer Guthaben flüssig zu machen, besprach und in seinem

Auftrag die zollbaren Waren verkauft, Dennoch rechtfertigt der

„mfang der Tätigkeit und die weitgehend selbständige Ausführung des !ibernommenen Auftrags die Annahme, daß der Ängeklagte

nicht bloßer Gebilfe, sondern Mittäter war.

b) Ebenso begründet ist seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung; denn er hatte es für einige Zeit auf einen regelmässigen Gewinn aus dem Verkauf der unverzollten Waren abgesehen. Das reicht für die Annahme gewerbsmässigen | Handelns aus, selbst wenn er in erster Linie von dem Verdienst lebte, den ihm seine Tätigkeit bei der Mb einbrachte.

3.) Aus dem gleichen Grund und im gleichen Umfang

wie beim Angeklagten VB |: oben 1 5!) muß die Sache

sn das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Baldus Nenges