Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 630/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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G, E 2289 002
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Dachdeckermeister Otto R CD aus ve, geboren am EEEEEEEEEED 1906 ir cp (Kreis CEEMEED,
CSR). zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen schweren Diebstahls
hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender, ie; Bundesrichter Dr. Peetz 2 Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ' Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter nEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
$ Senatspräsident Dr. Hörchner 2 » &
für Recht erkannt: 2
Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 18. August 1953, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, wma
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen. o
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls in je vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Zulässigkeit der Anordnung von Folizeiaufsicht ausgesprochen.
Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei; der Beschwerdeführer hat seine Rüge insoweit auch nicht näher ausgeführt.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat wegen der "Häufigkeit und Schwere" der ‚Straftaten bei dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten KB, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, empfindliche Strafen für erforderlich gehalten. Es hat ausgeführt, daß "mildernde Umstände nicht ersichtlich" seien,
Diese formelhafte Wendung reicht bei dem festgestellten Sachverhalt nicht aus, die Verneinung mildernder Umstände nach § 243 Abs 2 StGB und die ungewöhnlich hohe Strafe zu begründen,
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und daß seim Behauptung, er sei nur aus politischen Gründen in ein Konzentrationslager verbracht worden, unwiderlegt ist. Die Urteilsgründe
lassen nicht erkennen, weshalb die Straflosigkeit des zur Zeit der Begehung der Straftaten bereits 46 Jahre alten Angeklagten, die erlittene Konzentrations- . lagerhaft, seine Arbeitslosigkeit und sein Flücht- Y lingsschicksal nicht strafmildernd berücksichtigt werden & konnten. Auch die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bedürfen der Aufklärung.
Ausserdem steht die straferhöhend berücksichtigte "Schwere der Taten" nicht im Einklang mit den zu den einzelnen Straftaten getroffenen Feststellungen. Soweit die Diebstähle überhaupt einen Erfolg hatten, war die Beute im allgemeinen nur gering. Die Angeklagten unterliessen die weitere Durchführung der Taten, wenn sie auf irgendwelche Hindernisse stiessen. Bei einem solchen Sachverhalt hätte die "Schwere der Taten" einer eingehenderen Begründung bedurft.
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Wegen der unzureichenden und zum Teil widerspruchsvollen Strafzumessungserwägungen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung hat sich auf die Verurteilung des Angeklagten Ki» zu erstrecken (§ 357 StPO).
Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb Mantel
an der Unterzeichnung verhindert.
Dr, Hörchner Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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