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BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 4 StR 862/53

4. Strafsenat

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StR 862. 53

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2282 055 I

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In der Strafsache

gegen

den Mechaniker und Kaufmann Hans-Enil R oo) aus

Zeit in Untersuchungshsft,

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wegen Sittlichkeitsverbrechens hat Jer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundssrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

Krumme Dr. Engels Martin

Dr. Seibert als beisitzende Richter. j

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ie ei der Verkündung als rtreter der Buniesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLanägerichös 1953 mit den Feststellungen

wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch

in Bielefeld vom 19. September aufgehoben. Die Sache

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über die Kosten äe Rechtsmittels, an das Landge-

zicht in Detmold zurückver.iesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 "Nr 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrschte auf drei Jahre verurteilt worgen, weil.er Anfang 1955 mit der damals fünfjährigen Monika Rp, der ehelichen Tochter seiner Geliebten, unzöchtige Handlungen vorgenommen habe. Die Strafkammner hat die Überzeugung erlangt, daß die ien Angeklagten

belastende Zeugenaussags des Kindes wahr ist.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Kindesaussa‘e keinen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen hat, und erhebt

überdies die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechts-1

Das Gericht hat, wie im Urteil dargelegt wird, von der Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen bewußt abgesehen, weil sie bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen: ler Kammer auf diesen Gebiet nicht erforderlich sei. Ein soicher Sachverständiger vermöge zwar vielleicht zuverlässiger zu beurteilen, inwleweit Aussügen von Rindern im Entwicklungsalter

auf geschlechtlichen Wunschvorstellungen oder Fantasien beruhen könnten. Um einen solchen Fall handle

es sich vorliegend aber nicht. Die Schilderung des Kindes vom Tatherganzg könne nämlich unmöglich aus dessen Fantasie stammen, weil ein 5-bis 6-jähriges

Kind die geschilderten Vorgänge und Gegenstände

nicht in seiner Vorstellungswelt haben könne, wenn es

sie nicht erlebt habe, Über anäere Punkte, insbesonde-

den Angeklagten zu Unrecht bezichtige

re ob Aas Kind

rfahrungen etwa aus anderen Quellen

oder ob es

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icht chvers tenäiger keine weitere Aufklärung

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das noch keinerlei triebartige oder ühlsmäßize Beziehun von ihm geschilderten,

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in mehrfacher Hinsich

könnte z.B. mehrere und zeitlich auseinander-

rlebnisse oder B chtungen in einen Vorgang

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an ihm selbst vollzogen vorsbelien, und es könn-

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den Angeklagten Übertragen. Darüber

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die Auffassung des Landgerichts irrig

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forschung der Anla-

geben vermöchte. Die sachverständige

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Verhaltens, der Vorstellungen,

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schaft gerade des Angeklagten; denn mehrfach ist

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ersichtlich nicht bewußt geworden.

Eine unbewußt unwahre Aussage ües Kindes über die Person d:s Täters scheilet nach Auffassung der Strafkamner deshalb völlig aus, weil sie nur auf einer Verwechslung beruhen könne, das Kind den Angeklasten aber seit Jahren genau kenne. Eine bewußt falsche Aussage könne ihrs Ursache nur in feindlicher Einstellung des Kindes gegenüber dem Angeklagten haben; sein Verhältnis zu dem Kinde, das ihn als nen Vater ansah und anredete, sei jedoch gut gewesen, Schließlich erscheine es auch ausgeschlossen, aß .ein Dritter das Kind dahin beeinflußt habe, den 1a

gten zu belasten

Dabei wird zunächst verkannt, daß das Vertrautsein des Kindes mit dem Angeklagten der irrigen Verknüpfung eines anderwärts erfahrenen Vorgangs mit dessen Person nicht entgegensteht. Ferner wird außer acht gelassen, laß äas Kini sich dAsr Bedeutung und der Ausäürkungen seiner Aussige kaum bewußt sein kann und diese dsher zumindest in lem Zeitpunkt, als es auf sie festgelegt wurde, nicht als gegen den Angeklagten gerichtet empfunden haben muß; selbst eine

ewußte Unwahrheit braucht daher nicht auf Feindschaft zu beruhen, könnte vielmehr ganz andersartige Ursachen haben, Schließlich kann Monika trotz guter Behandlung seitens des Angeklagten von ihrer,

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„em Angeklagten Teindlich gesinnten Umgebung unabsichtlich ingzenommen und auf die be-

& ei lastende Aussage festgelegt worden sein,

Es kommt hinzu, daß die besonderen Umstände des Falles zur Ausschöpfung aller Erkenntnismöxlichkeiten äAräugten, die für die Beurteilung der

1 keit iles. Kindes irgend von Bedeutung

sein Konnten.

Der Verdacht gegen den Angeklagten trat erstmals um Jie Zeit auf, als äie Kindesmutter sich und das Kind anderer Frauen wegen von ihm trennte, Dieser Umstand bleibt auch dann auffällig, wenn weder ihr noch ihren ältern, die das jahrelange Verhältnis mißbilligt hatten, an einer Strafver-Folgung des Angeklagten gelegen war. Monika ist sodann liber die Sache erstmals von ihrer Großmutter, der Ehefrau des Arbeiters CB. verhört WOorden, und es besteht keine Gewähr dafür, daß diese -möglicherweise entscheidende - Vernehmung zweckentsprechenäi durchgsführt worden ist. Insbesondere stand möglicherweise für die Vernehmende zer Anseklagte als etwaiger Täter von vornherein fest und handelte es sich für sie nur darum, zu matten was geschehen war. Wesentlich ist ferner, daß die der‘ "Großmutter gegebene Darstellung, bei der das Kind in der Folge verblieb, allem Anschein nach hinsichtlich der Örtlichkeit und des Hanäilungsverlaufs völlig von dem abwich, was es vorhe r seiner gleichaltrigen Spietgelährtin erzählt hatte, Schließlich hat die Strafkan-

mer selbst Bedenken getragen, der weiteren Auss:ge Ds} ? DD

der kindlichen Zeu;in Glauben zu schenken, daß auch der. gut beleumundete Malermeister Eduard Be vor

ihr eine unzüchtige Handlungs vorgenommen hebe.

Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen die „ziehung eines auf lem Gebiete der Kinderpsychologie erfahrenen Sachverständigen unterließ, so hat sie den Umfeng der ihr nach dem Prozeßgesetz obliegenden Ertilungspflicht verkannt (§ 244 Abs 2 StPO). äiesen Verfahrensfehler kann die Verurteilung des

Angeklagten beruhen,

Es erscheint zweckmäßig, die hiernach erforderliche erneute Erörterun, einem benachbarten Gericht

zu übertragen.

Groß Krumme Engels Martin Seibert