Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 4 StR 753/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Josef T EEE aus Sa: LE . geboren am GE ' 5; in. ed

wegen Unzucht mit einem Kinde

"hat der 4. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,, Staatsanwalt GE in 3er Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesafwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdierst als Urkundsbeanter der Geschä iftissteile,

‚für Hecht erkannt:

Au£ die Revision des Angeklagten Te wird

.das Urteil des Landgerichts in Paderborn \ vom 3. Juli 1953, soweit der Beschwerde-

führer verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über ae Kosten des Rechtsmittels, an das Jugend-

schöffengericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte Tb, der in der Nacht zum 30, »eenber 1952 mit der 13 jährigen Schülerin Barbara

m unzüchtige Handlungen vorgenommen hst, ist nach § 176 äbs 1 Nr 5, Abs 2 StGB unter Zunillisung mildernder imstände zu sechs Monaten Gefän., nis verurteilt worden. Seine Revision wendet sich gegen die fes tstellung. er habe zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass das Mä6chen noch nicht 14 Jahre alt var; sie rügt insoweit Verletzung der Aufklärungspflicht und \Widersprüche in den Feststellungen.

Die Strafkammer, die das verletzte Mädchen als Zeugin gehört hat, vermochte auf Grund des persönlichen Eindruckes unmittelbar zu beurteilen,. ob die äussere Ärscheinung des Kindes einen Schluss auf sein Älter zu-

. liess. Hierüber die Polizeiwachtmeisterin Te zu hören, die das Mädchen im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, durfte daher als entbehrlich erscheinen. Auf die geschlechtliche Reife des \lädchens und seinen Ruf in sittlicher Einsicht kam es für den Schuldspruch nicht

an, zumal der äussere Verbrechenstatbestand von 3® schwerdeführer zugegeben wurde und daher die Glaub hirdiekeit des Kindes insoweit ausser zweifel stand.

u Nach Auffassung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer aus den- kindlichen äbwehrverhalten des Mädchens, das nach einer schwachen Abwehrbewegung und der Bitte, sie in Ruhe zu lassen, verängstigt und erschrocken weinend neben ihm im Bett liegen blieb, erkennen müssen, dass er keine Erwachsene, sondern ein Kind vor sich

hatte. Er wurde ferner von dem Witungeklagten Yu durch Cie Worte, er solle keinen Quatsch machen, vor Unzuchtshandlungen mit dem Hädchen gewarnt. Insbssondere aber hat der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Gerichts im Lichte der Taschenlanpe, die längere Zeit das Gesicht der Barbara Lw>e1suchtete, erkannt, dass es sich um ein Mädchen in noch kindlichen Alter handelte. Aus diesem Beweisanzeichen hat der Tatrichter Gen Schluss gezogen, dass der Angeklagte hinsichtlich des älters des Kindes mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei den Erwägungen des Gerichts hierzu treten Widersprüche oder Verstösse gegen die Denkgesetze nirgends hervor. Was die Revision insoweit vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche 3eweiswürdigung hinaus, die nicht zwingend, sondern nur möglich gein muss.

Die von der Revision ausgeführten Rügen greifen somit nicht durch. Dagegen gibt die allgemeine. Ssachbechwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im

ie

Strafausspruch Anlass, weil der Beschwerdeführer zur

u eit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war. Das Jugendgerichtsgesetz von 4; August 1953 (BGBl I 751) ist näm-

lich gemäss § 116 Abs 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. und es ist n

gen seines § 105 Abs 1 auf den Beschwerdeführer zutreffen.

icht auszuschliessen, dass die Voraussetzun-

Die Sache war daher zu ernei ter Erörterung der

Straffrage an das nach 58 108, -40 ICE nunmehr zuständige

Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Krumme,