Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 703/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2330 027 23
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Hans C EEE aus NED, Krs. UB-GERD, geboren an @. ED ED in Da.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Pröf. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Haaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Mai 1955 wird
verworfen. : Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Der Angeklagte hat in einer Gastwirtschaft zu BEB-EB die damals 13jährige Ingrid Hp auf seinen Schoß gezogen, sie mit der Hand auf ihren nackten Oberschenkel getätschelt und einmal über den Kleidern flüchtig an der Brust berührt. Dabei hat er erklärt, sie müsse mehr essen; die Brust sei noch zu klein. Er ist von der Beschuldigung eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freigesprochen worden, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Strafkammer hat das Benehmen des Angeklagten als abgeschmackt und widerwärtig angesehen, aber nicht als so schwerwiegend, dass dadurch das.allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt wurde. Seine “ unbedeutenden handgreiflichen Zudringlichkeiten seien nicht als Sittlichkeitsverbrechen zu werten.
Die Revision vertritt die Ansicht, das Landg richt hätte auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung kommen müssen, der Angeklagte habe unzüchtige Handlungen vorgenommen. Es hätte also § 176 Äbs 1 Nr 3 StGB anwenden müssen. Der Angeklagte: habe die Handlungen an einen Kinde in einer öffentlichen Gastwirtschaft vorgencmmen. Die Gesamtwürdigung seines Vorgehens zeige, dass er das Mädchen für seine wollüstigen Zwecke habe gewinnen wollen, Er habe durch seine Redensarten sich zuerst die Gunst der Mutter des Kindes verschaffen wollen, dann das Mädchen zu einem Besuch bei sich eingeladen und ihm Schokolade versprochen. schliesslich die Berührungen vorgenommen. Das letztere Verhalten sei nicht unerheblich. Mindestens hätte die Frage geprüft werden müssen, ob nicht ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorliege.
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Dem kann nicht gefolgt werden, Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass die Strafkamnmer die wesentlichen Einzelheiten des Falles gewürdigt hat und ohne Rechtsirrtum zur Freisprechung gelangt ist. Nach den Feststellungen war der Angeklagte angetrunken, In diesem Zustand neigt er zu Aufschneidereien, Er begann mit der Mutter der Ingrid Hi, die in der Gastwirtschaft bediente, ein Gespräch und tischte ihr in dessen Verlauf die tollsten Geschichten auf, die er als Angehöriger einer Polizeifahndungsstreife erlebt haben wollte, Als nach ihrem Weggang ihre Tochter Ingrid bediente, unterhielt er sich mit ihr, gab ihr den Rat, mehr zu essen und machte ihr die obenerwähnten Versprechungen. Als später deren Vater Arthur HB erschien, setzte er ihm und anderen Gästen gegenüber seine Prahlereien fort.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu den Zusagen Stellung genommen, die der Angeklagte dem Mädchen gemacht hatte. Aber dem Zusammenhang der Gründe ist zu entnehmen, dass es diesen dieselbe Bedeutung beigemessen hat wie seinen übrigen Erzählungen, dasses sie also als nicht ernstgemeinte Redensarten angesehen hat. Yarum die Vornahne. der Berührung in einer Öffentlichen Gastwirtschaft gegen die Beurteilung der Tai durch den Erstrichter sprechen soll, ist nicht ersichtlich, |
Bei der Entscheidung, ob etwas unzüchtig' ist oder nicht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen, In Betracht zu ziehen sind das äussere Tun, der Beweggrund des Täters, der Zweck seines Handelns. Nicht jede auf Sinnen: lust beruhende Berührung eines Kindes stellt eine unzüchtige Handlung im Sinne des $° 176 Abs 1 Nr 3 StGB dar. Die wol-
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lüsti.,e Absicht allein reicht nicht aus, die Handlung
zu einer unzüchtigen zu machen (RG JW 1936, 1974 Nr 38), Ob ungehörige Zuäringlichkeiten und Handgreiflichkeiten leichter Art geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden, weil es sich hierbei im wesentlichen nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um eine Tatfrage (RGSt 67, 110 /T147/; RG DR 1944, 767 Nr 4). Diese hat das Land gericht im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse, die’ Schwätzereien des Angeklagten, die flüchtige Berührung der Brust des Kindes über den Kleidern, das leichte Tätscheln seines Oberschenkels mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Damit ist auch der Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens zutreffend abgelehnt.
. Das Vorbringen der Revision enthält im Ergebnis nichts anderes als den unzulässigen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung'des Tatrichters die der Staatsanwaltschaft zu setzen. Sie musste daher verwor-
fen werden.
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Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.
Rotberg Koeniger Busch
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