Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.01.1954 – 3 StR 508/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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en ze 2284 015
Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Buchdrucker Wilhelm K m aus TB an NE, dort geboren an. in EB,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Dezember 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glangzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundssrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Obersteatsanwalt EWEED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1954 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten, die Revision jedoch zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt,
Im Revisionsamtrag ist Aufhebung des Urteils im Schuldund Strafausspruch erbeten. Anschliessend wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, soweit die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt worden ist. In den folgenden Ausführungen wird die Berücksichtigung des geringen Alters des Kindes als Verstoss gegen die für die Strafzumessung geltenden Grundsätze hervorgehoben. Diese sich widersprechenden Erklärungen müssen zugunsten des Angeklagten dahin ausgelegt werden, dass der gesamte Strafausspruch angefochten werden soll.
Das Landgericht hat straferschwerend in Betracht gezogen, dass das Kind erst fünf Jahre alt war, ferner dass der Angeklagte das Hymen verletzte,
Strafaussetzung zur Bewährung hat es versagt, weil die Tat des Angeklagten besonders verwerflich sei und nur durch die Vollstreckung der Strafe gesühnt werden könne,
Die besondere Verwerflichkeit hat der Tatrichter einmal darin gesehen, dass der Angeklagte durch sein brutales Vorgehen den Geschlechtsteil des Mädchens verletzt hat, Die Revision ist der Meinung, diese Verletzung könnte nur dann
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als straferschwerend und die bedingte Strafaussetzung ausschliessend gewertet werden, wenn dem Angeklagten ein dar- j auf gerichteter Vorsatz nachgewiesen wäre. Dem kann nicht ge- | folgt werden, Denn bei der Art der Tatausführung kann nicht davon gesprochen werden, dass der Angeklagte die Verletzung ohne Verschulden herbeigeführt hat. j
Auch dagegen bestehen keine Bedönken, dass das Landgericht zuungunsten des Angeklagten das geringe Alter des | Kindes verwertet hat. Wenn es auch die’an ihm verübte Handlung in ihrer vollen Bedeutung noch nicht begriffen hat, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall in seinem Gedächtnis haften geblieben ist und seine Entwicklung nachteilig oder doch störend beeinflusst. Der Gedanke des Landgerichts, ein solches Kind sei besonders wehrlos und bedürfe erköhten strafrechtlichen Schutzes, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Die Strafvollstreckung hält das Landgericht für erforderlich, damit dem Angeklagten die Schwere seiner Tat deutlich gemacht und er von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werde, Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass der Strafvollzug auf den wegen angeborenen Schwachsinns und wegen Altersdemenz geistesschwachen Angeklagten nicht unbedingt die erwartete Wirkung ausüben werde. Diese Auffassung stimmt überein mit der im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 b StGB zum Ausdruck gebrachten Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte werde wegen seiner erheblich verminderten Einsichts- und Willensfähigkeit ohne entspre- _ chende Aufsicht wieder gegen das Gesetz verstossen. Insoweit . sind die Urteilsgründe nicht völlig frei von Widerspruch. Wenn nämlich den Angeklagten nur eine ausreichende Überwachung vor weiteren Rechtsbrüchen bewahren kann, er also ohne sie sich wieder strafbar machen wird, dann wäre es mindestens zweifelhaft, ob dem Strafvollzug die erwartete Wirkung zukommt,
Da nicht auszuschliessen ist, dass die Strafkammer ohne den aufgezeigten Mangel zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, kann der Ausspruch über die Strafe und deren Aussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben.
Glanzmann Krauss Koeniger Maaß Dr. Wiefels
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