Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 5 StR 599/53

5. Strafsenat

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StR 2293 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Bernhard B 2 EEE zu: DEHMED, geboren am D.-.ED EB in Bei,

- Sachbezeichnung: RB u.a. -

wegen Wirtschaftsvergehen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten BoD gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Noven-

ber 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Der Angeklagte Bei ist wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat, "teilweise gemeinschaftlich handelnd", in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über die Gewerbefreiheit zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000.- DM verurteilt worden.

Seine kevisinn, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Zu Recht sieht die Strafkammer die Voraussetzungen des Artikels 1 Ziff 2 (a) der Berliner Devisenverordnung von 15.Juli 1950 als erfüllt an. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Beschwerdeführer wiederholt Vermögensgegenstände - und zwar unmittelbar - aus dem Ostsektor nach Westberlin verbracht hat.

Auch die Annahme eines Verstoßes gegen Art 1 Ziff 1 (h) der genannten Verordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob darüber hinaus noch ein verbotenes Geschäft nach Art 1 ziff 1 (d) derselben Verordnung vorliegt. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen der Devisenverordnung verstößt, bleibt trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Strafausspruch kann durch die Heranziehung des Art 1 Ziff 1 (d) ebenfalls nicht beeinflußt sein, so daß es keiner näheren Ausführungen darüber bedarf, ob diese Vorschrift zu Recht angewendet worden ist.

Die Darlegungen der Strafkammer über das Vorliegen einer Wirtschaftsstraftat sind zwar knapp, jedoch läßt der Urteilszusammenhang keinen Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer aus wirtschaftsfeindlicher Einstellung

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g:h’ndelt hatte.

Da auch sonst keine Rechtsfehler zu erkennen waren,

mußte die Revisinn des Angeklagten DoEED somit in vollem Umfange verworfen werden.

Die Möglichkeit einer Anwendung der Vorschrift des

§ 23 StGB scheidet hier schon aus Rechtsgründen aus. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1948 - mithin in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor Begehung der Straf-

tat - zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden; diese Strafe wurde ihm bedingt erlassen. Gemäß 8.23 Abs III Zif? 2 und 3 StGB darf daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht ange:rdnet werden. Auch in-

soweit. bedurfte es mithin keiner Zurückverweisung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

| bundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt

Simer _. _Dr.Börker