Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 5 StR 519/53

5. Strafsenat

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2293 071

5.StR 519/53 _

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Walter Sch zB

aus SchufP Bezirk weiggip/ Li (Hei) , geboren an D.UD ED :n vi 1m,

wegen Verbrechens nach § 175a Ziff 3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3.Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründeszs

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Ziff 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Grundgesetzes rügt, ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.

Die Sache mußte nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker