Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 14.01.1954 – 4 StR 664/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4. StR 664/53 2282 091 ,;
in Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Witwe Naria « : >. E EBe
wegen schwerer ZKuunelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrunmne
els Vorsitzender,
3undesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB ir der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ED Hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (np als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | |
"auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11, August 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte bewohnte mit ihren drei erwachsenen Kindern und einen Enkelkind zwei Räume. Sie duldete, dass ihre Tochter Karianne mit ihrem Freund, dem verheirateten Vertreter SW. in ihrer Wohnung geschlechtlich ver-
kehrte.
Des Lanägericht hat die Angeklagte wegen schwerer (§ 181 Abs 1 Ür 2 StGB) verurteilt.
Die Revision der An geklagten beanstandet die Aufklärung des Sachverhalts, ohne insoweit den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO zu genügen, und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde ist begründet,
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der ehebrecherische Verkehr der Tochter mit ihren verheirateten Freunde unzüchtig war und dass die Angeklagte dieser Unzucht durch Unterlassen Vorschub geleistet hat. Strafbar ist jedoch das Verhalten der Beschwerdeführerin nur, wenn ihr eine Rechtspflicht oblag, dem unzüchtigen Treiben ihrer Tochter zu steuern, wenn sie auch die höglichkeit hatte, dagegen einzuschreiten, und wenn sie dies alles erkannte. Schon das Elternverhältnis verpflichtete die Angeklagte, den geschlechtlichen Ungane ihrer Tochter mit ihrem Freund zu verhindern, obwohl Marianne a SER jährig war. Bin Autoritäts- und Schutzverhältnis setzt § 181
Abs 1 ir 2 StGB nicht voraus {vgl die zum Abüruck be-
stimmte Ents ;cheidung des Senats vom 17. Dezember 1953 4 SR 528,53). Die Rechtspflicht zum Einschreiten
war hier auch deshalb gegeben, weil die 3eschwerde-
führerin die Mieterin der Räume war, in denen die Unzucht ri ieben wurde. Das Reichsgericht (vgl die Nach-
88 5 ‚weise bei Olshausen § 180 Anm 9 a; RGSt 77, 127) und
der Bundesgerichtshof (Urt vom 12, September 1952 - 4 StR
1036/51) haben den Wohnungsinhaber kraft seines Hausrechtes die kechtspflicht auferlegt, die \ohnung von geschlechtlichen Unzüchtigkeiten freizuhsalten und gegen Störenfriede vorzugehen, soweit er nicht nach § 180 Abs 3 StCB straffrei bleibt. Die Angeklagte war jedoch zu einen erpflichtet, sofern sie dazu tatsäch-
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h in der Lage und es ihr nach den Umständen des
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»-eBD° eigener, der 3erücksichtigung würdiger umuten war. Insoweit sind die tatrichter-
B lichen Feststellungen unzureichend.
Die Angeklagte hat sich dahin verteidigt: sie habe an er Tochter mit Sp richis gefunden und icht gewusst, dass sie sich strafbar mache, wenn sie es dulde. Zudem hätt e sie, selbst wenn sie es gewollt hätte sich gegen ihre erwachsenen Kinder nicht durchsetzen können; sie habe in ihrer eigenen wohnung nichts zu sagen gehabt: Da
s Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, die Ängekla
gte hätte bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens Zu dem Bewusstsein gelangen können, dass sie sich ins Unrecht setze, wenu sie den ehebrecherischen Verkehr ihrer Tochter in ihrer Wohnung dulde. Die Schlussfolgerun- ‚gen der St trafka ammer liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet; im übrigen tritt darin kein Rechtsfehler zutage. Bedenken erweckt das Urteil jedoch insoweit, als es sich mit dem weiteren Einwand der Ohnmacht gegenüber den erw achsenen Kindern auseinandersetzt: der Umstand,
d sich die Angeklagte mit Seidel vertrug, Schliesst nicht aus, dass sie sich ihrer Tochter gegenüber nicht behaupten konnte und dass sie es deshalb von vornlerein
für aussichtslos hielt, gegen die Zustände in ihrer Johnung |
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einzuschreiten. Das verträgliche Verhältnis zu dem Freund
ihrer Tochter konnte gerade darin seinen Grund haben, dass
sie seine Anwesenheit notgedrungen in Kauf nehmen zu
müssen glaubte. Zur Preisgabe ihres Nietrechtes war die
Angeklagte, wie die Strafkammer anzunehmen scheint. nicht gehalten. Die Revision erweist sich demnach ais begründei.
Krumme Engels Hülle