Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 1 StR 220/54

1. Strafsenat

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2305 022 2

den

geboren an ED 1922: in B

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Hilfsweichenwärter Ernst B

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat von

der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 23. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat an der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Rechtsmittel des Angeklagten, den die Strafkan- ’ mer wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt hat, kann mur zum Straf- . aussrruch Erfolg haben.

1.) Soweit der Beschwerdeführer die rechtlich nicht zu Ai beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters angreift,

ist die Revision unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO). Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Renate WB eingehend geprüft und einen Sachverständigen hierzu gehört; es hat ausgeschlossen, dass die Mutter das Mädchen zu einer unrichtigen Aussage bestimmte.

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Der Angeklagte gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts hätte heranziehen sollen. Die Rüge ist insoweit nicht ordnungsmässig erhoben (BGHSt 2, 168).

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Die Urteilsgründe müssen sich nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen auseinandersetzen; sie g=ben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die

‚ gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden ı hat (§ 267 Abs 1 StPO).

2.) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer stellt bei der Strafzumessung fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist: Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung stützt sie dagegen auch darauf, der Angeklagte biete nach seinen Vorleben nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde. Irgend-

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welche Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdeführers, die gegen ihn sprechen, können jedoch dem Urteil nicht entnommen werden. Bei der bisherigen Unbestraftheit musste dargelegt werden, weshalb seine bisherige Lebensführung einer Strafaussetzung entgegensteht. Die ungenügenden, formelhaften Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei der Versagung der Strafaussetzung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das führt bei der besonderen Lage des Falles zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch Dr. Schalscha Hübner