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BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 635/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sin 635/53 2293 048

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Jugendlichen Karl-Heinz SD aus Tu, geboren am D.EEED ED in Bew,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbcanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. August 1953 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Entscheidung gemäß § 20 JGG an das Jugenäschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3z

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 175a Nr 4 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils hat er in der Zeit zwischen dem 25.Februar 1953 und dem 11.April 1953 in West-Berlin in 5 Fällen gegen Entgelt mit jeweils einem anderen Manne gegenscitige Onanie getrieben. Er hat die Taten in der Absicht begangen, sich durch wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle zur Bestreitung von Ausgaben in West-Berlin zu verschaffen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Dice Verfahrensrüge greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Zeugen Hm, COREEED und WORD darüber zu hören, ob sie mit dem Angeklagten widernatürliche Unzucht getrieben haben. Da der Antrag als Eventualantrag gestellt worden ist, bedurfte es für seine Ablehnung keines Gerichtsbeschlusses. Erforderlich und genügend ist in einem solchen Palle, daß das Urteil ergibt, aus welchem Grunde das Gericht dem Antrage nicht stattgegeben hat. Das ist hier der Fall. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die hilfsweise beantragte Vernehmung der Zeugen Hm, CHEND una veiiD> nicht für erforderlich gehalten, weil es als wahr unterstellt hat, daß der Angeklagte mit diesen drei Männern keine gegenseitige Onanie getrieben habe. Die Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung ist ohne Rechtsirrtum (§ 244 Abs 3 StPO).

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

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Dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen eines gewerbsmäßigen Verbrechens der Unzucht mit Männern statt wegen fünf selbständiger gewerbsmäßiger Verbrechen verurtcilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Daß Zeitpunkt und Ort der Taten nur in der Weise festgestellt worden sind, daß die Taten zwischen dem 25.Pebruar 1953 und dem 11.April 1953 in West-Berlin verübt wurden, bedeutet keine Gesctzesverletzung. Ebensowenig der Umstand, daß hinsichtlich der fünf Männer, mit denen der Angeklagte gegenseitig onaniert hat, Feststellungen Über Namen, Wohnung oder sonstige Unterscheidungsmerkmale fehlen. Die Verurteilung eines Angeklagten setzt nach sachlichem Recht und nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts nur voraus, daß der Angeklagte in nicht rechtsverjährter Zeit in einem Falle oder in einer bestimmten Anzahl von Pällen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat, und daß die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung oder Handlungen zu finden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägung, daß bei Feststellungen, wie sie hier getroffen worden sind, Zweifel über den Umfang der Rechtskraft des Urteils entstehen können, wenn sich nachträglich ergibt, daß der Angeklagte in einem näher bestimmten Zeitpunkte innerhalb des festgestellten Zeitraumes mit einem näher bestimmten Mann gegenseitig onaniert hat, ändert hieran nichts. Sie rechtfertigen nicht, den Angeklagten freizusprechen,. Die Wirkung des Verbrauchs der Strafklage kommt nicht nur einsm auf Verurteilung, sondern in gleicher Weise auch einem auf Freispruch lautenden rechtskräftigen Urteil zu. Die erwähnten Zweifel über den Umfang der Rechtskraft können daher in diesem wie in jenem Falle auftreten. Im übrigen würde die gegenteilige Auffassung zu dem Ergebnisse führen, daß das Gericht einen Angeklagten, bci dem klar erwiesen ist, daß er in nicht rechtsverjährter Zeit in einem Falle oder in einer bestimmten Anzahl von Fällen

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durch ihrer Art nach bestimmte tatbestandsmäßige Handlungen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat, nur deshalb freisprechen müßte, weil Zeitpunkt der Tat und Person des Beteiligten nicht so genau festgestellt werden können, daß Zweifel Über den Umfang

der Rechtskraft unmöglich sind. Ein solches Ergebnis kann nicht Rechtens sein, Einen Rechtssatz des Inhaltes, daß

ein Angeklagter trotz erwiesener Schuld freigesprochen werden müßte oder auch nur dürfte, weil Zweifel der erwähnten Art ausschließende Feststellungen nicht getroffen werden können, gibt es nicht. Erforderlich und genügend ist, daß der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. In Fällen der vorliegenden Art muß er allerdings bei der Bildung seiner Überzeugung mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Außerdem müssen die Feststellungen in cinem solchen Fall derart sein, daß sie eine geeignete und ausreichende Grundlage für die Bemessung der Strafe bilden. Dieser dürfan insbesondere auch keine offen gebliebenen Möglichkeiten zum Nachteil des Angeklagten zugrunde gelegt werden. In allen diesen Richtungen bestehen indessen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken.

Was die Revision im übrigen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. '

Die Sache mußte jedoch mit Rücksicht auf das am 1.0ktober 1953 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz gemäß §§ 2 Abs 2 StGB in der seit dem 1.Oktober 19553 gültigen Fassung, 354a StPO an das nach den §§ 39 ff nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zur Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (§§ 20 ff JGG) zurückverwiesen werden.

Dr. Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker