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BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 4 StR 621/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

u.a. den Montageschlosser Alfons S ÜEw zu: su WEB, :evoren an ED 1922 in Vo ea

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanvalt „. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | 0 on | | Auf die Revision des Angeklagten Sm wird das Urteil_des Landgerichts in Bochum vom 16. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen

hierzu aufgehoben. In diesen Umfan wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wirä die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

en Der Angeklagte ist wegen eines schweren und eines ein-2 £achen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er greift das . Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. © " Der Schuldspruch wegen einfachen und schweren Dieb-Eahle lässt keinen Rechtsverstoss zum Nachteil des An-

geklagten erkennen. Seine Revision erhebt auch insoweit » keine besonderen Angriffe. Dagegen kann das Urteil gegen

den Beschwerdeführer im Strafausspruch keinen Bestand haben. | j Der Angeklagte Sn war am 18. JaYuar 1943 wegen . schweren Diebstahls als Volksschädling und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrverlust, unter Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt. "Die Freiheitsstrafe hat er teilweise verbüsst. . Die Ehrverluststrafe wurde auf vier Jahre ermässigt:

| Weiter. wurde der Beschwerdeführer am 10. März 1948 . durch Urteil des Amtsgerichts Bochum-Langendreer wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde bedingt ausgesetzt. Durch das 2 Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 wurde diese en Strafe erlassen.- Weitere Vorstrafen werden im Urteil nicht erwähnt.

a Das Landgericht hat bei dem Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls .... (88 244, 245 StGB) festgestellt. Es hat jedoch möglicher- .. weise übersehen, dass das Vorbestraftsein (Verbüssung

oder Erlass der erkannten Vorstrafen) von Vorsatz des Täters umfasst sein muss (RGSt 54, 274; BGH vom 28. April ...1953 - 1 StR 673,52, und ständig. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen:

‚Ferner führt das Landgericht in den Strafzumessungs-. gründen aus, "Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte SEE schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist, darunter einmal mit einer sehr erheblichen Zuchthausstrafe, gleichwohl aber vor der Begehung weiterer Straftaten nicht zurückschreckte." Hierbei hat die Straf kammer folgendes nicht berücksichtigt: Den rückfälligen | Täter soll gerade deshalb eine erheblich schärfere Strafe. treffen, weil die Verwarnung durch die Verbüssung einer früheren Strafe wegen einschlägiger Vortat oder ein Straferlass auf ihn ohne Wirkung geblieben ist (BGH NIW 1952, 230, 231). Dieser gesetzgeberische Grund der Androhung einer erhöhten Rückfallstrafe darf nicht nochmals bei der Strafzumessung straferschwerend verwertet werden. Dagegen war dem Tatrichter unbenommen, die

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von ihnen strafschärfend zu berücksichtigen, wie z.B, auch die Straferhöhung wegen Gefährlichkeit des Täters (§ 20 a StGB) unabhängig von der Rückfallsckärıung erfolgt. Das Strafmass kann durch die erstgenannte, unzulässige Erwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst sein.

Schliesslich lässt das angefochtene Urteil bei dem

Beschwerdeführer die Höhe der Einsatzstrafen (§ 74 StGB) und die für deren Bemessung massgebenden Gründe nicht

erkennen (BGH vom 4. Mai 1951 - 2 StR 114/51; im Leitsatz veröffentlicht in NJW 1951, 610). Auch deshalb muss

- AU -

das Urteil im Strafausspruch, mit den Feststellungen

dazu, aufgehoben werden. |

Krumme ‘ Engels Hülle Dr. Augustin Seibert