Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 585/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 2512 0°0
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) die Witwe Chsrlotte Maria Elisabeth H oJ geb. Hm zu: SE, zchoren ar u 1924 in Sammumn
2,) die Ehefrau Erika Else Gertrud VB >». Hm a Fr Were Vorere "|
wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich . als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr, Willms
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hg uni zw gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. September 1953 wird die Sache, soweit gegen sie auf Gefängnisstrafe erkannt ist, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht
zurückverwiesen.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte Hg vegen Selbstabtreibung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstra fe von zehn Tagen zu 50 DM Geldstrafe und wegen Beihilfe zu versuchter Fremdabtreibung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Angeklagte VOR erhielt wegen versuchter Fremd-
abtreibung zwei Wochen Gefängnis.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat indessen einen Fehler nicht erkennen lassen. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend. Die Re- "yisionen wären als offensichtlich unbegründet zu verwerfen gewesen, wenn nicht gemäss § 23 StGB nF bei den beiden Angeklagten noch die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung geprüft und entschieden werden müsste (§ 354 a St PO). Dies veranlasst dazu, die Sache an das Lendgericht zurückzuverweisen (vel das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
Dr. Dotterweich Werner Baldus willms Menges