Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 05.01.1954 – 2 StR 504/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2312 008

In Kamen des Volkes

In der Strafsache gegen den Blechzeichner kans Johann D mp zus CEENEEEEEEm. geboren am EEE 1927 in TB

wegen Zuhälterei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Sundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Riciıter, Bundesanvalt num als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August 1953 wird verworfen.

Der ingeklagte hat die Kosten seines Rechtsuittels zu tragen:

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen kupplerischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von sechs llonaten verur- +eilt und dabei ein Handeln des Angeklagten sowohl aus Eigennutz wie aus Gewohnheit bejaht. Die Revision rügt ohne nähere Ausführungen die falsche Anwendung des sschlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Zwar hat die Strafkamner offenbar den Begriff der Gewohnheitsmässigkeit verkannt, indem sie die Verurteilung an eine Einzeltat knüpfte und keine Feststellung darüber traf, ob die vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 181 a StGB eine gleichartige, d.h. auf den Schutz oder die sonstige Förderung des unzüchtigen Gewerbes gerichtete Tat betraf (vgl RGSt 57; 387); denn nur in diesem Falle, nicht aber denn, wenn

sich die frühere Tat ausschliesslich als ausbeuterische

/uhälterei darstellte, könnte die zur Aburteilung stehende Binzeltat auf einem selbständig fortwirkenden Hange zur wiederholten Vornahme von Schutzhandlungen oder sonstiger ördernder Tätigkeit im Sinne der zweiten Begehungsform des § 181 a StGB beruhen, Zusserdem scheint die Strafkammer auch unbeachtet gelassen zu haben, dass eine »inzeltat nicht als eine gewohnheitsmäss ‚ige bewertet werden kann, wenn der Täter vor ihrer Begehung während eines gewissen Zeitraumes die geistige Verfassung abgelegt hat, die sich als fortwirkender Hang zur kupplerischen Zuhälterei darstellt (vgl AGSt 58, 24). Ihre Feststellung, es bestehe durchaus die Wöglichkeit, dass der ıngeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zunächst wirklich Besserungsabsichten gehabt habe, hätte die Strafkamner zur näheren Prüfung dieser Frage und zu genaueren

Feststellungen über das Nass der Verwirklichung der

Besserungsabsichten des Angeklagten veranlassen müssen.

Diese Rechtsfehler berühren Jedoch den Schuldspruch nicht, weil dieser allein durch die annahme getragen wird, dass der Angeklagte aus Bigennutz gehandelt habe. Tierzu hat die Strafkammer festgestellt, der ngeklagte habe sich durch die Schutzgewährung die Freundschaft der gewerbsmässigen Dirne, "die ihm Ja so manche 3equemlichkeit bot", erhalten wollen, Dies ist im Zusammenhang der Urteilsgründe so zu verstehen, dass sich der Angeklagte materielle Vorteile sichern wollte, die sich für ihn u.a. aus dem freien Zugang zu der „ohnung der Dirne ergaben. Das reicht aus (vgl RG LZ 1916 § 1297; BGH 3 Stk 890/51, Urteil vom 7. Februar 1952, MDR 52 S 272).

Der Strafausspruch ist durch die irrige Annahme gewohnheitsmässigen Handelns ersichtlich nicht beeinflusst, weil die von der Strafkammer ausgeworfene Strafe die Vorstrafe wegen des gleichen Delikts nur um einen Nonat übersteigt und die Zubilligung mildernder Umstände gerade mit Rücksicht auf die vom Angeklagten vor Begehung der Tat gefassten guten Vorsätze erfolgt ist.

Dr. Dotterweich Werner Baldus willms langes