Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 309/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2512 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtamtmann i. RK. Georg dort geboren ar u 233,
wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954,an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Sundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. wilims Bundesrichter Dr. lenges
als beisitzende hichter, Bundesanwalt Dr. ug
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter U) als Urkundsbeamter der Gesch.ftsstelle, für kecht erkannt: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 19. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Y
dung, auch über die kosten des hechtsmittels, an das
Schwurgericht zurückverwiesen,
Von hechts wegen
erhandlung und üntschei-
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den -ingeklagten wegen Tor schlags an einen Ükrainer verurteilt. Seine kevision führt zum „rfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen offen-
tlich unbegründet. „uch die anwendung des Üesetzes auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt keinen Bedenken. Lie »nnahme des Schwurxerichts, der
angeklagte sei als wittelbarer läter nach § 21? StGB
für die Durchführung des von ihm erteilten arschiessungs-
befehls verantwortlich, trifft zu. Auch Rechtfertigungsoder sntschuldigungsgründe sind nach den eingehenden Feststellungen nicht gegsben. Eingegen leidet die Beweiswürdigung, wie die hevision mit Recht geltend
macht, an zwei Mängeln.
1.) Der äÄngeklagte hat sich dahin eingelassen, nicht er, sondern Don Habe Dh den Befehl erteilt, den Ükrainer zu erschiessen. Das Schwurgericht hält dies für widerlegt. &s bemerkt u. a.: "Wenn schon DEE :ich an der Tötung des Ukrainers selbst auf Befehl des SW richt beteiligen wollte, so spricht nichts dafür, dass er ohne Prüfung auf eine ärklärung des DoiiEM icn äusseren latbeitrag geleistet hätte, den er tatsächlich geleistet hat". Das Schwurgericht gewinnt also die Überzeugung, DEM Hape nicht auf Befehl des Dep z<enandeit. aus der »nnahme, Da habe nicht einmal einen Befehl des “ngeklagten befolgen wollen. Dass der =ngcklagte aber einen solchen Befehl erteilt hat, war gerade die “atisache, die es
zu beweisen galt. Das Schwurgericht durfte sie deshalb nicht bei der Beweiswürdigung als schon bewiesen behandeln und aus ihr die Unrichtizkeit der kinlassung des
angeklagten folgern:
MM
.) Der ängeklaste hat gegenüber Dei in 3e-
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zug auf den Ukrainer gesagt: "Weg damit!" und sich dahin eingelassen, er habe mit dleser Bemerkung gemeint. der Ükrairer solle ebenso wie andere rlünderer nach hinten geschafft werden. Das Urteil führt bierzu.
aus?
"Zu Ungunsten des angeklagten spricht schliesslich auch die Bekundung des Zeugen vu, wonach der angzeklagete Sp -ı Dei in bezug auf den Ükrainer "Weg damit!" gesagt hat. Diese Bemerkung ist zwar nicht eindeutig, Der Zeuge si 2 sie aber jedenfalls damals
nach seiner Bekundung so verstanden, dass der
Ukrainer getötet werden solle. Nach allem hat das Schwurgericht daher für erwiesen festgestellt dass Schwarz dem Dwwien befehl erteilt hat,
den Ukrainer zu erschiessen."
Das Schwurgericht hält also den Angeklagten des &£rschiessungsbefehls auch für überführt, weil
seine Bemerkung ("Weg damit!") so verstanden hat, dass.
der Ukrainer getötet werden solle. »ür einen Vötungs-
vorssatz des Angeklagten kann jedoch der Ausruf nur
sprechen wenn er wusste und billigte, dass ändere ihn als ärschiessungsbefenl auffassen könnten. Das aber stellt das Urteil nicht Test. gine Stellungnahme hierzu wäre aber umsomehr erforderlich gewesen, als das Urteil selbst die Bemerkung als nicht eindeutig bezeichnet und die Yinlassung des Angeklagten, er habe nit ihr keinen ürschiessungsbeferl, sondern einen Auftrag zur kKückschaffung des ükrainers geven wollen, # ausdrücklich anführt. Denn wenn die nicht erörterte wife
lassung des ängeklagten richtig oder jedenfalls nicht
zu widerlegen ist, so würde seine Bemerkung nicht
gegen ihn sprechen.
Der 3enat kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen, dass das Schwurgericht auch ohne die beiden fehlerhaften schlüsse, die die Beweiswürdizung des Urteils vom 11. Oktober 1950 nicht enthalten hat, die Schuld des „ngeklagten bejaht hätte. Deshalb muss
die Hevision zıfolg haben.
Dr, Dotterweich werner Baldus
willns Wenges