Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 475/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
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1.) den Bauingenieur Hans PDOEEEEEB zus — “ EB, zeboren arı EEE 1907 ir VE (Kreis =
2.) den Flaschner- und Installateurmeister Karl SS 6 " arıs EEE EEE. ze boren ar GEB Re 1913 in ROENEy: Ri
wegen Betrugs u.a- A“
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, B.. Bundesrichter Nantel Br Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ve
Bundesrichter Dr. Schalscha I. als beisitzende Richter, Be
Oberstaatsanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Br Amtsgerichtsrat GEEEEREEE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, EB: Justizangestellter CE e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Ta
für Recht erkannte Re ke Auf die Revisumen der Angeklagten wird das Urteil ke |
des Landgerichts in Heilbronn vom 23. Mai 1953 mit :
den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur F S1 neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rn 30 Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück- Bi verwiesen. 27
Von Rechts wegen 3
-2.
Gründe§
Der Angeklagte BP ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue und wegen Urkundenbeseitigung im Amt zu Gefängnis- und Geldstrafe, der Angeklagte SC wegen Betrugs zu Geldstrafe verurteilt worden, Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. BD war Ortsbaumeister der Gemeinde DEE. Auf Grund einer Ausschreibung für die Lieferung und Verlegung von Wasserleitungsrohren, die in sieben Titel gegliedert war, gab SCHE an 22. August 1950 ein Angebot ab. Einziger Mitbewerber, aber nur für fünf Titel, war der Unternehmer KO. An 23. August 1950 beschloss der Gemeinderat, SEE für fünf Titel unbedingt, für die weiteren zwei Titel den Zuschlag nur dann zu erteilen, wenn Ze nicht bereit sei, die ihm hinsichtlich zweier Titel bedingt zugeschlagenen Leistungen ohne den von ihm für den Fall der Teilung des Auftrages geforderten Aufschlag von 10 % zu erfüllen. BEE unterrichtete "etwa zwischen dem 29. und ! 31. August 1950" den SCHE über das Ergebnis der Ausschrei- :# bung, ohne ihm, der darliber verärgert war, dass ihm trotz Be: billigerer Preise nicht der volle Zuschlag erteilt war, förmlich den Auftrag innerhalb der 12-tägigen Zuschlagsfrist zu erteilen. "Etwa 8 - 10 Tage nach Abgabe! des das Angebot enthaltenden Leistungsverzeichnisses, also nach dem 22. August 1950, gab Sp den Ep ein zweites, Kr aber ebenfalls auf den 22. August 1950 datiertes Leistungs- Du -: verzeichnis ab, das wesentlich höhere Einzelpreise, aber "= bis auf einen Pfennigbetrag dieselbe Gesamtsumme ergab wie Ti das ursprünglich eingereichte Leistungsverzeichnis: oo 7 ” BE veranlasste nunmehr den Bürgermeister zur Unterzeichnung 5 eines Auftragsschreibens an SW, in dem auf das Leistungsverzeichnis vom 22. August Bezug genommen wurde, durch das aber dem MB die höheren Preise des zweiten Leistungsverzeichnisses zugebilligt wurden, Das Landgericht
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hat die Überzeugung gewonnen, dass das zweite Leistungsverzeichnis auf Grund einer nach der Mitteilung vom Zuschlagsergebnis getroffenen Verabredung der beiden Angeklagten von | SCHE eingereicht wurde; DEE habe absichtlich im Einvernehmen mit SC@EMB diesem den Auftrag nicht innerhalb der Zuschlagsfrist erteilt, um us der Bindung an . sein Angebot zu entlassen; hierdurch sei der Gemeinde ein Schaden ın Höhe des Unterschiedes zwischen den Einzelpreisen des ersten und des zweiten Leistungsverzeichnisses, nämlich in Höhe von 2152,52 DM entstanden. Auf Grund des gesamten Sacnverkalts stellt das Landgericht ferner fest, dass das erste Leistungsverzeichnis, daa verschwunden ist, _ nur von BED; der allein an dem Verschwinden interessiert Mi gewesen sei, beseitigt worden sein könne,
Die Angeklagten haben Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt Die sachlich-rechtliche Rüge führt zum Erfolg, so dass sich ein Eingehen auf die Verfahrensriige erübrigt.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers Ei wegen Untreue und beider Beschwerdeführer wegen Betrugs beruht euf der Überzeugung der Strafkammer, dass sie auf Grund einer Verabredung gehandelt und dass Bronner gemäss der Vereinberung absichtlich die Zuschlagsfrist von 12 Tagen seit Ablauf der Ausschreibungsfrist, also seit dem 22. ugust 1950, hat verstreichen lassen, um SGB von der Bindung an sein Angebot freizustellen, Tragender Grund für die Überzeugung der Strafkammer ist ein von ihr angenommener Widerspruch in den Angaben DW in der Hauptverhandlung, aus dem die Unglaubwürdigkeit seiner Einlassung geschlossen wird. BED nat erklärt. er habe innerhalb
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der 12-tägigen Frist deshalb nicht den Auftrag an erteilt, weil er erst habe abwarten wollen, ob Kap von seiner Bedingung eines 10%igen Aufschlages auf die Angebotspreise absehen werde; denn anderenfalls war dem Angeklagten SC der Auftrag nicht nur für fünf, sondern für alle Titel zu erteilen. Ausserdem will BED den Fristablauf vergessen haben. In diesen beidn /ngaben erblickt die Strafkamner einen unlösbaren Widerspruch, entweder könne nur das eine oder das andere wahr sein. Diese Annahme steht nicht im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Es ist sehr wohl möglich, dass Bi GEB zunächst einmal abwarten wollte, wie sich Ki verhalten und welcher Auftrag demnach endgültig an Se zu erteilen sei, Durch diesen vielleicht nur für einige Taze beabsichtigten Aufschub wird nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte BED nach Ablauf der ersten Tage die Frist vergessen hat, Er mag sich ihrer erst wieder erinnert haben, nachdem der dur die Berücksichtigung KO: verärgerte STE sich am 7. oder am 8. September auf den inzwischen, nämlich am 3. September, abgelaufenen Fristablauf berufen hat. Diese Möglichkeit wäre umsoweniger auszuschliessen, wenn es wahr ist, dass es sonst kaum vorgekommen sei, dass ein Unternehmer bei verspäteter Zuschlagserteilung von seinem Angebot zurückgetreten sei:
Zu beanstanden ist ferner, dass es an einer hinreichend hestimmten Feststellung darüber fehlt, wann das “ Bi zweite Leistungsverzeichnis von SM angefertigt und 2 wann es in den Besitz Dh: gelangt ist. Das Urteil ER
beruht darauf, dass die Verabredung zwischen den Beschwer- 24. deführern vor Ablauf der Zuschlagsfrist, die ja ungenutzt ; verstreichen sollte, getroffen worden ist und dass auf
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Grund dieser Abrede ein neues Leistungsverzeichnis gefertigt wurde. Ist dieses erst später übergeben worden, so wird die Einlassung BlBs: dass er äie Frist versehentlich habe verstreichen lassen, glaubhafter; dann ist es auch möglich, dass Bllilwerst durch die Beru- . fung des Ingeklagten EB au? das Erlöschen seiner Bindung auf die Folgen seines eigenen Versehens aufmerksam wurde, Wenn das Landgericht demgegenüber den Zeitpunkt der Übergabe des zweiten Verzeichnisses an DEE auf "etwa 8 - 10 Tage" nach Abgabe des ersten Leistungsverzeichnisses verlegt, so wird die an sich schon durch R die unbestimmte Bezeichnung der vergangenen Zeit ausge- n drückte Ungewissheit noch durch den Gebrauch des Wortes ' "etwa! betont. Auch bei der Beweiswürdigung unter III
des Urteils werden die Aussagen der Zeuginnen vom
und Sc als unbestimmt über den Zeitpunkt ihrer Wehrnehmung mit "etwa" 8 Tagen wiedergegeben. Da aber
die Zuscklagsfrist nicht mehr als 12 Tage betrug und
nicht einmal festgestellt worden ist, ob Dip das Leistungsverzeichnris schon am Tage seiner Anfertigung 3 erhalten hat, hat das Landgericht nicht den Zweifel ausgeschlossen, dass die "etwa 8 - 10 Tage" vielleicht
12 - 14 Tage gewesen sind. Da die Strafkammer diesen noch ' vorhandenen Zweifel in ihren Urteil erkennbar gemacht 4 hat, verletzt die trotz dieses Zweifels zu Ungunsten der we Beschwerdeführer getroffene Feststellung den Grundsatz, dass dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen ist und bestehende Zweifel ihm zugutekommen müssen. er
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Hiernach ist der Revision der Beschwerdeführer stattzugeben und zwar auch, soweit der Angeklagte Ep wegen Urkundenbeseitigung verurteilt worden ist. Denn die " Verurteilung des Angeklagten beruht insoweit u.a. auch
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auf der Erwägung, dass "niemand ausser ihm Interesse an dem Verschwinden der Urkunden haben konnte" Bei dieser Erwägung geht das Landgericht aber ersichtlich davon aus, dass er in untreuer und betrügerischer Weise zum Nachteil
der Gemeinde DD tätie geworden war:
Im Falle abermaliger Verurteilung des Angeklagten Bi» EB wird das Landgericht zu beachten haben, dass im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten dieses Beschwerdeführers nicht die Tatsache gewertet werden darf, dass er allgemein das Beamtentum in Misskredit gebracht hat, denn diese Folge ist mit jedem Beamtenvergehen verbunden. Schliesslich wird bei Verhängung einer Freiheitsstrafe zu prüfen sein, ob § 23 StGB i.d.F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes anzuwenden ist.
Auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen, erübrigt sich.
Es besteht kein Anlass, dem Antrage des Verteidigers auf Verweisung an ein benachbartes Gericht stattzugeben.,
Dr. reetz Mantei Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha