Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 522/53

5. Strafsenat

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ImNaven des Volkes

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In der Strafsache

gegen

den Schmiedemeister Ernst C MED aus DUEEEEEEEED Kreis 1 HERE,

dort geboren an 1907,

wegen Unzucht mit eirer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schuitt

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28.Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -—

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache mußte jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der am 1.0ktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 5 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl BGH in NJW 53,1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkannte Gefängnisstrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.

Sarstedt Dr.Koffka Schuidt Siemer Schmitt