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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 578/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2287 025

Im Namen des Volkes In der. Strafsache "gegen

den Baukaufmann, jetzt Buchhalter Bernhard C Ep aus EB, geboren am EEE 1599 in VCHEEEEEREEEEEED,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: : =

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Senatspräsident Dr. Groß

' als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin

Bundesrichter .. Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle R ”

für Recht erkannt:

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

F Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das R Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1953 E: mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird E !

Von Rechts wegen

Dem Angeklagten wird fortgesetzte Hehlerei zur Last gelegt. Der Sohn des Angeklagten, Horst EB, hatte von zahlreichen Mietinteressenten namhafte Geldbeträge als Mietzinsvorauszahlungen für den Aufbau des Hauses Saarbrücker Str. 15 in Essen erhalten. Soweit der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, un hatte Horst CE Aiese Gelder zunächst auf "ein" Bank- u konto eingezahlt. Von diesen Beträgen hat er sodann nach und nach etwa 18 000 DM wieder abgehoben und sie mit Wissen seines Vaters (des Angeklagten) zum Aufbau von dessen Grundstück - Rüttenscheider Str. 88 - verwendet.

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Horst CE ist dieserhalb bereits wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis und Geldstrafe rechte ir

kräftig verurteilt.

Im jetzigen Verfahren hat die Strafkammer den Ange- BE klagten (den Vater des Horst CME) freigesprochen. 5

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. :

Das Rechtsmittel ist begründet.

-

Das angefochtene Urteil ist schon deshalb wegen sachli rechtlichen Mangels aufzuheben, weil der bisher festgestellte Sachverhalt wesentliche Einzelheiten vermissen lässt (vgl auch R6St 71, 25, 26).

Es fehlt jede. Angabe über die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn hinsichtlich. des “ Aufbaus des Grundstücks Rüttenscheider Str. 88. Die ‚eins zige Andeutung, die das Urteil enthält, ist die mehrfach. gebrauchte, aber unzureichende Bemerkung, der Vater habe sich gegenüber seinem Sohn Horst "nicht durchsetzen können"

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Dem Urteil ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, auf wessen Konto Horst CB die Voraus- Bi: zahlungen überwiesen hatte und in welcher Weise die | nachträglich abgehobenen Gelder für das Grundstück

des Angeklagten verwendet worden sind.

Angesichts dieser nicht ausreichenden Feststellungen ist dem Revisionsgericht eine abschliessende rechtliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich.

Es wird von dem Ergebnis des ordnungsmäßig aufzuklärenden Sachverhalts abhängen, wie das Verhalten des Angeklagten strafrechtlich zu beurteilen ist.

Ging die Anregung zur Verwendung der 18 000 DM für das Grundstück Rüttenscheider Straße vom Angeklagten aus, “ so würde der Annahme von Anstiftung zur Untreue nichts im Wege stehen (wegen der Untreue als solcher vgl BGHSt _ 1, 186 ff). Wenn sich der Angeklagte darauf beschränkt hätte, seinen Sohn "gewähren" zu lassen, d.h. die Ver- u wendung jener Vorauszahlungen für die Grundstücke ledig- u lich zu dulden, so würde dies als Beihilfe zur Untreue gewertet werden können (vgl RERspr 8, 507; RG 12 23, 138).

Aber auch wenn sich ein Sachverhalt, der die Annah- . me von Anstiftung oder Beihilfe rechtfertigt, nicht fest- . stellen läßt, ist ein strafbares Verhalten des Angeklagten. - nicht ausgeschlossen: Hat nämlich Horst GB ie Gelder schon in der Absicht, sie dem Grundstück seines Vaters zu- E kommen zu lassen, abgehoben und sie dann, wie das Land- | gericht hilfsweise für möglich hält, dem Angeklagten unmittelbar ausgehändigt, so würde - die Feststellung der inneren Tatseite des § 259 StGB vorausgesetzt - bei diesem Hehlerei bejaht werden können Die Gelder wären in diesem Fall schon vor dem Tätigwerden des Vaters durch Untreue des Sohns von diesem endgültig erlangt. Der. Angeklagte hätte sie dann durch ihre Entgegennahme an sich gebracht (vgl dazu R6St 67, 70, 72, 80). Die vom

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Landgericht erörterte Frage strafloser Ersatzhehlerei könnte bei solcher Sachlage nicht aufkommen.

Ferner wäre dementsprechend Hehlerei auch dann denkbar, wenn Horst CE die in der erwähnten Absicht ab-

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gehobenen Gelder nicht dem Angeklagten selbst ausgehändigt, = sondern sie in dessen Auftrag als sein Bote den Gläubigern Br des Vaters übermittelt hätte. Das Ansichbringen könnte a hier auf jeden Fall in rechtswidrigem Unterlassen erblickt za werden. Denn der Angeklagte hatte die Rechtspflicht, die Br durch die Untreue des Sohnes verschobenen Gelder nicht in N

seinem Lebensbereich zu dulden (Maurach Strafr besond Teil , Ss 291), | f

Krumme Dr, Augustin

zugleich für den

beurlaubten und .

ortsabwesenden, somit . .

an der Unterschrifts- Martin Seibert leistung verhinderten

Senatspräsidenten

Dr. Groß