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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 466/53

4. Strafsenat

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4_StR 466/53 5

ImNamen des Voikes u;

In der Strafsache | K| gegen 23

i. den Abbruchunternehmer Karı-Heinz U EB aus BEEEED. dort geboren an EEE 1923. IN

2, den Bergmann Rudolf Wa ru Katımmcd aus BED. “ geboren am EEE 1921 in 0 'Sudetenland). : wegen falscher Anschuldigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Groß , als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter.

Bundesanwalt u FR Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst EB : als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

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. für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Bochum vom 2. Februar 1953 insoweit aufgehoben, als nicht über die Befugnis der Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte WEB war wegen 'iotzucht. begangen

an der Zeugin Betty Begp. rechtskräftig zu einer Zuchthaus-

strafe verurteilt worden, Während der Verbüssung dieser Strafe bat er den mit ihm in einer Zelle untergebrachten Mitangeklagten Wo darum, in einem Wiederaufnahmeverfahren vor Gericht wahrheitswidrig zu bezeugen, er habe den Geschlechtsverkehr mit der Reg beobachtet, aber nicht bemerkt, dass diese nicht mit dem Verkehr einverstanden gewesen sei. Wo erklärte sich hierzu bereit. Darauf beantragte Weiffen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens und bezichtigte die Zeugin Bi des Meineides, indem er Ve als Zeugen benannte. Dieser sagte in dem darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren zuerst vereinbarungsgemäss aus, widerrief seine falsche Bekundung aber später und schilderte die mit We getroffeie Abrede,. Die Angeklagten wurden deswegen im gegenwärtigen Verfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung, WED ausserdem wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt. Ihre Rechtsmittel sind als offensichtlich unbegründet verworfen worden, °

Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässigerweise auf die Nichtanwendung des § 165 StGB beschränkt. Sie muss Frfolg haben. Nach dieser Vorschrift muss zugleich mit der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen. Das ist hier, offenbar versehentlich, unterblieben. Da die Art der Bekanntmachung nach § 165 Abs 1 Satz 2 StGB im tatrichter-

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lichen Urteil im einzelnen zu bestimmen ist, muss die .Sache zur Nachholung dieser Anordnung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dabei darauf Bedacht Ka zu nehmen haben, dass die Veröffentlichung auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu beschränken ist, und dass die Prist für diese Bekanntmachung erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzte beginnen soll (BGH JR 1953, 109).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Groß Krumme Dr. Augustin

Martin Seibert