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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 450/53

4. Strafsenat

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4 StR 450/53 . | 2287 024 R

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen 1. den Kaufmann Johannes FO ern EERRED GEB, geboren am 1911 in 2. den Kraftfahrer Willi B aus SEE geboren am EEE 1921 in Kreis TED

wegen Zoll- und Steuerhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung vom 17. Dezember 1953 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter äertin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanvialtschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen von

27. April 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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2. Idast keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen die änwen- . dung der §§ 403, 396 RAbgO. Die Rückfallvoraussetzungen . des § 404 RibgO sinä nachgeviesen. Es besteht auch kein

-. beiden Beschwerdeführer gesamtschulänerisch Wertersatz 'in- Höhe von 10 Dil zu entrichten. Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.

‚Gericht ist in derselben Besetzung wie in der Sitzung "allerdings eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden.

liches Schreibversehen, das inzwischen von den beiden Urkunäspersöhen auch richtiggestellt worden ist.

Gründe:zs

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Die beiden Angeklagten haben am 25. Juni 1950 in Köln von einem unbekannt gebliebenen Händler 34 Uhren, die, wie sie wussten, aus der Schweiz geschmuggelt waren, angekauft: Sie wollten die Uhren in Hamburg gewinnbringend weiterveräussern, wurden aber auf der Fehrt nach dort angehalten und überprüft; 32 Uhren wurden dabei beschlag-

Die Angeklagten sind zu je drei Monaten und zwei _ Wochen Gefängnis verurteilt worden und zwar [u wegen Steuerhehlerei im Rückfalle, DEE wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei. Die beschlagnahmten Uhren wurden eingezogen, für die restlichen 2 Uhren haben die

I. Die Revision des Angeklagten Tip rüst zunächst, ‘dass die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 26. April 1953 den Vermerk trägt: "Das

vom 16. April 1953 erschienen". sm 16. April 1955 hat

indes handelt es sich insoweit nur um ein offensicht-

"Die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils

rechtliches Bedenken degegen, dass das Landgericht den übrigen Teil des Eröffnungsbeschlusses nicht gleich-

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zeitig erledigt hat. Dem Angeklagten war nämlich in diesen Beschluss ein weiteres Vergehen der Steuerhehlerei zur Last gelegt worden, begangen durch den Ankauf von unversteuer-

. tem und unverzolltem Zigarettenpapier. Beide Strafteten

sind aber nach dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftaten anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).

2. Die Revision des Angeklagten DB wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Hehlerei. Das Landgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, den Umstand verwerten dürfen, dess der Angeklagte vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in weiteren drei Fällen Schweizer Uhren aufgekauft hatte, um sie gewinnbringend weiterzuveräussern. Dass der Angeklagte zur Zeit der hier in Betracht kommenden Hehlerei erwerbslos war, stellt das Landgericht fest; damit steht nicht die weitere Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte

. habe damals im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau mitgeholfen; gelbst aber keinen Verdienst gehabt.

Der Sachverhalt nötigt aber zur Prüfung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes:

Das Hauptverfahren ist gegen diesen Angeklagten we-

'gen eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmässigen

Steuerhehlerei eröffnet worden. Wie die zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses verwertbare Anklageschrift ersehen

‚lässt, wird dem Angeklagten ausser der nunmehr abgeurteil-

ten Tat der wiederholte Ankauf von unversteuertem und unverzolltem Zigarettenpapier, insgesamt 100 Kartons zu je 100 Buch, begangen in den Jahren 1949/50, zum Vorwurf gemacht. Die einzelnen Teile einer fortgesetzten Handlung bilden eine einzige Handlung; die Entscheidung über die eine Tat kann daher auch nur einheitlich vorgenommen

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werden. Eine Aburteilung einzelner Teile einer einheitlichen Straftat durch Teilurteile, wie sie den Zivilprozess bekannt sind, unter gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Teile ist rechtlich nicht angängig (BGH NW 1953, 273; RGSt 61, 226). Dabei handelt es sich um einen sachlichen Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (RG JW 1940, 1838). u

Indes war der Tatrichter bei der Beurteilung des in der Hauptverhandlung zutage geförderten Sachverhalts nicht an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Kam er in freier richterlicher Würdigung zu dem Ergetnis, dass der "Uhrenkomplex" nicht in den Fortsetzungszusammenhang fällt, sei es, weil es an der Gleichartigkeit der Begehung der Taten oder an der Einheit des Vorsatzes fehlt, so’ durfte er die hier abge- "urteilte Tat. als zus dem Verband der fortgesetzten Handlung fallend, als selbständige Straftat einer gesonderten Aburteilung zuführen. Nun enti:alten zwar die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber, dess das Lendgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber hat der Tatrichter offensichtlich die Überzeugung gewonnen, dass die abgeurteilte Straftat keinen Teil der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten fortgesetzten Steuerhehlerei darstelle. wie die Sitzungsniederschrift ergibt, sind beide Angeklagten über den Vorwurf des Ankaufs von Zigarettenpapier in der Hauptverhandlung _ gehört worden. Wenn daraufhin das Verfahren hinsichtlich ‚dieses Vorwurfes abgetrennt und zur Vornahme weiterer Ermittlungen ausgesetzt worden ist, so liegt dem erkennbar die sachlich rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des Landgerichts zugrunde, es fehle an einem einheitlichen, den Ankauf von Zigarettenpapier und Schweizer

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Uhren umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten Bernhard. Wäre das Landgericht der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung gefolgt, so hätte es auch die

drei von ihm erwähnten, der jetzt abgeurteilten Straftat vorausgehenden Ankäufe von geschmuggelten Uhren vom 3., 8. und 20. Juni 1950 als in den Fortsetzungszusammenhang fallend behandeln, zum mindesten eine Prüfung darüber anstellen müssen. Wenn es jedoch nur erwähnt, wegen dieser Verfehlungen werde sich der Angeklagte DEE in einem weiteren Verfahren zu verantworten haben, so ergibt sich auch daraus, dass der Tatrichter einen alle Straftaten umfassenden Vorsatz nicht angenommen hat. Fällt aber die abgeurteilte Tat nicht in den

Fortsetzungszusammenhang, so durfte sie, wie schon zur Revi-

sion des Angeklagten ICE eusgeführt wurde, als selbständige Tat gesondert behandelt werden.

Die Revisionen der Angeklagten können daher keinen Erfolg haben.

Groß ° Krumme Dr. Augustin Martin Seibert “s