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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 5 StR 521/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz:

2274 085

StGB§ 42b; StPO § 429 a

Rechtssatzı a) Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag ver-

b)

Aktenzeichen;

folgt wird, kann das Sicherungsverfahren nach § 429 a StPO auch dann durchgeführt werden, wenn kein Strafantrag vorliegt (im Gegensatz zu RGSt 71,218; 73,155).

Die Unterbringung nach § 42 b StGB setzt nicht voraus, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, die Anlaß des Verfahrens ist, für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Es genügt, daß sie Ausfluß einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (im Anschluß an

RGSt 69,242).

Urteil des BGH vom l1.Dezember 1953 LG Flensburg

ImNanen des Volkes

In der Unterbringungssache gegen

den Landarbeiter Walter J EEE , zur Zeit im Landeskrankenhaus in Sp,

geboren am ED 1933 in SCEED xrei: vOED,

wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Juli 1953 wird verworfen.

Der Beschulligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe?

Durch das angefochtene Urteil ist im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429 a ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet worden.

Der Beschuldigte schrieb am 23.1.1955 an die Polizei in Neuholzkrug:

"Strafantrag für die Polizeibehörde in Neuholzkrug Landkreis Flensburg. Ich beschuldige Fräulein Edith Wo wegen Freiheitsberaubung, Sinnulierung, Distikellierung, Denunzierung, Mißbrauch, Corruption, Namensmißbrauch, Namenscorruption nir gegenüber. Ich fordere eine Gelästrafe über Fräulein Edith ve verhängt in Höhe von 50 000 DM mit Vorbehalt, binnen kürzester Zeit. Ich fordere die zu zahlende Strafe der Angeklagten als Eigentum

an über die Post. Mein Name Walter Christian ICE, 2.2. SCHERE, Landkreis FEREEEEED. "

Am 8.2.1953 schrieb er an Hildegard LEE:

"Sie werden von mir zu folgendes aufgefordert.

Ich habe mit meinem 20.Lebensjahr noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt und war unwissend über den Schaden den Ich mir zufügte durch Selbstausbeutung des Geschlechtsorganismus, 80 daß e8 kaum möglich für mich ist einen Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Ich ziehe Sie mit zur Verantwortung und beschuldige Sie wegen Intime Freiheitsberaubung, Intime Distikellierung, Intime Denunzierung, Intime Sinnulierung, Intime MißB- brauch, Intime Corruption, Intime Namensmißbrauch, Intime Namenscorruption. Ich fordere Sie auf Ihre Helfer gegenüber mich bekannt zu geben und das schriftlich auf Ihre eigenen Kosten. Weiter fordere ich von Sie eine Geldentschädigung in Höhe von 1500 DM in bar als Eigentum an. Falls Sie mein

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Schreiben für falsch ansehen fordere Ich Sie auf

eine rigtigeres Schreiben zu Unterbreiten auf Ihre

Kosten. Die Namen Ihrer Helfer, fordere ich eben-

falls sckriftlich an und nicht zu vergessen die

genaue Ortsanschrift. Falls Sie einen Versuch unter-

nehmen Ikre Helfer zu benachrichtigen werde ich

Sie mit einer Entschädigung belangen in Höhe von

1500 Walter Christian IB zuletzt wohnhaft in

IC j=tzige Adresse Walter Christian Jg

bei Chr. Johannsen MED Landkreic FEED

m" Der Beschuldigte ist der Auffassung, daß Mädchen, die ihm keinen Geschlechtsverkehr gewähren wollen, sich "an ihm verbrechen", indem sia ihn körperlich und seelisch schädigen. Bei Veruehmungen im Vorverfahren und bei Unterhaltungen mit dem Sachverständigen äußerte er, deß er die Wow nit einen Messer erstechen werde, wenn sie nicht bestraft und ihm nicht sein Recht würde.

Das Urteil geht davon aus, daß der Beschuldigte als Zurechnungsunfähiger dirch die Briefe vom 253.1,1955 und 8.2.1953 den äußeren Tatbestand des § 1§ 5 StGB verwirklicht habe. Nach den Festsiellungen des Urteils leidet der Beschuldigt. an Schizophreri.e. Die erwähnten Briefe stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Krankheit. Die Schizophrenie des Beschuldigten äußert sich vor allem in einer gestörten Denktätigkeit, Gefühlsarmut, dem Vorhandensein eines Wahnsystems mit vorwiegend sexuellem Inhalt und in akustischen Halluzinationen. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte unter dem Ein- £luß solcher Kalluzinationen sich zu Unrecht angegriffen und bedrokt Züalt und in diesem Gefühl zu gefährlichen vermeintlichen Notwehrhanälungen schreiten wird.

Die Revision ües Beschuldigten ist unbegründet.

Daß Eiitn VB keinen Strafantrag gestellt hat, ist hier in Gegensetz zur Auffassung der Revision rechtlich

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unerheblich. In RGSt 71, 218 und 73, 155 ist zwar ausgeführt, daß wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, das Sicherungsverfahren (§ 429 a StPO) nur dann durchgeführt werden könne, wenn ein Antrag vorliegt. Dieser Auffassung kann indessen nicht zugestimmt werden. Wo das Gesetz die Verfolgung einer mit Strafe bedrohten Handlung von einem Antrag des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten abhängig macht, beruht dies auf der Erwägung, daß in diesen Fällen entweder in der Regel kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder aber ein solches Interesse zwar gegeben ist, dieses aber gegenüber möglichen gegenteiligen Interessen des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten zurücktreten muß. Diese Erwägung greift hier nicht durch. Im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429 a ff StPO geht

es nicht um die Bestrafung des Täters wegen einer in der Vergangenheit verübten Tat, sondern ausschließlich um den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die ihr von dem zurechnungsunfähigen Täter in Zukunft drohen. Insoweit ist ein Öffentliches Interesse immer gegeben, und es muß auch stets als so erheblich erachtet werden, daß mögliche gegenteilige Interessen des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten nicht ins Gewicht fallen können. Demgegenüber kann der bloßen Erwägung, daß die Sicherungsmaßnahme ebenso wie die Strafe eine Rechtsfolge der Tat sei und daher von dem Begriff der "Verfolgung" in § 61 StGB umfaßt werde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die gegenteilige Ansicht führt zu dem Ergebnisse, daß der gerichtliche Schutz der öffentlichen Sicherheit, den die §§ 42 b StGB, 429 a ff StPO bezwecken, in solchen Fällen vom Willen einer Privatperson abhängen würde. Das erscheint nicht angängig.

Im übrigen liegt, soweit das Verfahren den Brief vom 8.2.1953 betrifft, ein Antrag der Verletzten vor. Hildegard ICE hat forn- und fristgerecht Strafantrag gestellt (vgl Bl 1 u. 4 der Strafakten).

Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, daß die Unterbringung nicht gerechtfertigt sei, weil sich aus den belei-

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5.

digenden Briefen selbst keine Gefährdung ergebe. In RGSt 69, 242 ist hierzu ausgeführt, § 42 b StGB bestimme nicht, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt verpflichte, derart sein müßte, daß sie selbst für die Allgemeinheit gefährlich erschiene. Es müsse nur ein Zusammenhang zwischen der Handlung und der Gefahr bestehen, die von dem Zurechnungsunfähigen oder beschränkt Zurechnungsfähigen ausgehe. Solle das Gesetz seinen vorbeugenden Zweck erfüllen, so dürften an einen solchen Zusammenhang keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es müsse genügen, daß die mit Strafe be-- drohte Handlung im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Täters die Gefahr erkennen lasse, die von ihm ausgeht. Die Handlung, die das Verfahren veranlasse, müsse auf dieselbe Quelle zurückzuführen sein wie diejenigen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder seiner Geistesoder Willensverfassung nach in Zukunft zu erwarten sind. - Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für sie spricht die Fassung des § 42 b StGB im Vergleich zu derjenigen des

§ 20 a StGB, der im Gegensatz zu jenem ausdrücklich verlangt, daß die Würdigung der Taten die Gefährlichkeit des Täters ergibt. Diese unterschiedliche Fassung ist auch sachlich gerechtfertigt. § 20 a StGB setzt einen verbrecherischen Hang des Täters voraus, der ihn gefährlich erscheinen läßt. Ob ein solcher Hang besteht, kann im wesentlichen nur aus bereits verübten Taten entnommen werden. Anders liegt es im Falle des § 42 b StGB. Hier. entscheidet in der Regel das Vorhandensein einer Geisteskrankheit, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für die Beantwortung der Frage, ob der Täter an einer solchen Krankheit leidet, kommt es in erster Linie nicht auf den gefährlichen Charakter von Taten an, die er als Ausfluß seiner Krankheit bereits verübt hat, sondern auf die Art der Krankheit selbst, auf deren Vorhandensein jene hinweisen. Hier muß dsher genügen, daß die Tat oder die

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maten: die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung in einer Hril- cder Pflegranstait veranlassen, Ausfluß einer bestimmten Xrankheit sinä. die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründe5, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Die gegenteilige Auffassung würde zur Folge haben, daß das Gericht in Fällen, in denen die bisher verübte Tat oder die bisher verübten Taten selbst nicht gefährlich erscheinen, die Unterbringung auch dann ablehnen müßte, wenn feststeht, daß die Krankheit des Täters mit Wahrscheinlichkeit gefährliche Taten erwarten läßt. Das ist mit Sinn und Zweck des § 42 b StGB nicht vereinbar. Die hiernach erforderlich:n Voraussetzungen hat das Landgericht festgestellt.

Daß die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, um der Gefahr wirksam zu begegnen, die er für die öffentliche Sicherheit bedeutet, ist ebenfalls hinreichend festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemar Schmitt