Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 1 StR 427/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I? 2343 061
In Namen des Volkes
In der Strafssche gegen
Frau Franziska N ED geborene Schi aus mn v. VW, dort geboren an. EEE EB,
wegen schwerer Kuppelei u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEENEEEND _ als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 11. Mei
- 1953, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde, die der Mitangeklagte CME an ihrer zur Tatzeit 13jährigen Tochter begangen hat, zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist sie erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB).
Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung des Verfahrens- |
rechts, und zwar des § 244 Abs 2 StPO. Ihr Verteidiger trägt vor, dass sie nach dem Gutachten des Gerichtsarztes Dr. I@Ben Syphilis leide und dass dieser Sachverständige in einer Untersuchung von nicht längerer Dauer als einer Viertelstunde zu dem Ergebnis gekommen sei, sie sei "zumindest" vermindert zurechnungsfähig. Dieses Untersuchungsergebnis hätte, so führt der Verteidiger aus, dem Gericht Veranlassung geben müssen, eine eingehende Untersuchung der Angeklagten darüber anzuordnen, ob sie zur Tatzeit überhaupt zurechnungsfähig war.
Die Rüge ist begründet. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, dass der Verteidiger die Untersuchung der Angeklagten auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit beantragt und der Vorsitzende diese Untersuchung durch den Landgerichtsarzt Dr. J angeoränet hat. Nach der Verhandlungsniederschrift wurde die Sitzung auf 20 kinuten unterbrochen. Nach dieser kurzen Pause erstattete der Sachverständige sein Gutachten, dessen Inhalt das angefochtene Urteil dahin wiedergibt, dass die Angeklagte seit 1940 an einer Geschlechtskrankheit leide, die zwar keine Anzeichen hervorgerufen habe, aus ‚ denen auf eine Schädigung des Mervensystems geschlossen
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werden könne, die aber "einen demoralisierenden Einfluss auf ihre Persönlichkeit" verursacht habe, sodass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in das Unrecht ihres Tuns erheblich vermindert sei.
Die aus dem Gutachten von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen legen den Gedanken nahe, dass die Notwendigkeit tieferen Eindringens in die Art der Erkrankung und in deren Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sich dem Gericht, namentlich nach einer so kurzen Untersuchung durch den Sachverständigen, aufdrängen musste. Wenn das Landgericht sich damit begnügt, dass keine "Anzeichen" einer Schädigung des Nervensystems hervorgetreten seien, so scheint es zu verkennen, dass die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nachgewiesen werden muss, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Da die in Rede stehende Geschlechtskrankheit bei ihrer langen Dauer und der Möglichkeit eines Einflusses auf das servensystem handelt es sich offenbar um Syphilis) nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft häufig Gehirnschäden hervorruft, die zwar nicht den Verstand, wohl aber die Willensfähigkeit beein-
flussen, bestand Anlass, eine eingehendere Untersuchung
der Angeklagten anzuordnen, zumal schon nach kurzer Untersuchung der Sachverständige dazu gelangte, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen, und die Grenzen zwischen dieser und völliger Unzurechnungsfähigkeit häufig schwer u ziehen sind. Zu beanstanden ist auch die Verwendung des Begriffs der "Demoralisierung"; da diese weder für die kinsichts- noch für die willensfähigkeit entscheidende Bedeutung hat. KFiernach kann das Urteil darauf beruhen, dass die Strafkammer ihrer „ufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Daher war der Revision der „ngeklagten stattzugeben.
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Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob eine längere Beobachtung durch einen Nervenarzt oder Psychiater geeignet ist, die bestehenden Zweifel zu beheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha