Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 522/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 046
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl K Zur aus , Kreis AU. geboren am in Ruhr.
wegen Untreue und Betrugs
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr.Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülie
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung, als-Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarheiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftssteile, je
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ” des Landgerichts in Arnsberg vom 21. Mai 1953 mit den Feststeliungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen. : 2 Von Rechts wegen : :$
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Der Angeklagte, der von Februar 1949 bis April 1951 ein Schrotthandelsgeschäft betrieb, befasste sich auch mit der Bergung von Wehrmachtsschrott. Am 10. September 1949 wurde ihm das Munitionslager Lützel, Kreis Siegen, zur Bergung von Kampffeldschrott und eines Eisenbahngeschützes zugewiesen, Er erhielt zunächst eine vorläufige Genehmigung vom Regierungspräsidenten in Arnsberg mit der Weisung, die geborgenen Schrottmengen am Ende jedes Monats : der Bezirks-Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut mitzuteilen. Am 25. Oktober 1949 wurde ihm eine Sammeigenehmigung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen erteilt. Er hat die monatlichen Meldungen nicht regelmässig erstattet. Am 22. Februar 1950 teilte er auf mehrmalige Anmahnung der Erfassungsstelle zum erstenmal 30 t Blechschrott als geborgen mit. Die dafür geforderten 180 DM bezahlte er am 14. März 1951. Eine weitere Meldung machte er erst am 18. März 1951 nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, . unterliess es aber, 16 t unedlen Metalls anzugeben, die er zum Teil von dem Regierungssprengtrupp gegen Entgelt übernommen und veräussert hatte. In dieser unrichtigen Anzeize hat das Landgericht Untreue in Tateinheit mit Betrug erblickt und den Angeklagten, unter Einbeziehung einer am 50. November 1951 gegen ihn rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg,
. Die zeltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig dargelegt, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel bezeichnet hat, deren der Tatrichter
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sich zur weiteren Erfcrschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Auch der angebliche Verstoß gegen § 267 StPO ist in der Revisionsbegründung nicht gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen beiegt. Die Verfahrensrügen sind hiernach unbeachtlich.
Sachlich-rechtlich reichen lie Feststellungen jedoch nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.
Fehl gehen allerdings die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen dem Angeklag- a ten und der Bezirks-Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut. Irrig ist insbesondere die Auffassung, dass zivilrechtliche Nebenpflichten für die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unbeachtlich seien. Der Angeklagte wurde zur Bergung und Verwertung des Kampffeldschrotts mit der Auflage ermächtigt, Meldunzen über die Menge des geborgenen Schrotts als Berechnungssrundlage für die von inm zu zahlende Vergütung zu erstatten, Dadurch wollte sich die Erfassungssteile regelmäßige Kontrollmaßnahmen bei der Schrottabfuhr ersparen. Statt dessen wurde dem Angeklagten die ‚genaue Feststellung der jeweils geborgenen Schrottmenge anvertraut und die wahr- , heitsgemässe Offenbarung dieser Menge zur Pflicht gemacht, | so dass er in die Lage versetzt wurde, auf die Höhe des Gegenanspruchs des Schrotteigentümers, also auf dessen Vermögen, einzuwirken, Das begründete eine für das Vertragsverhäitnis wesentliche Treuepflicht des Beschwerdeführers. Ob die Erfassungsstelle sich der rechtlichen Natur des Vertragsverhältnisses bewusst war, ist unbeachtlich; E: ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte im Schrott] handel noch ein Neuling war, wie die Revision geltend - > macht. Maßgebend sind hier nur die Vertragsabreden und die
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für den Beschwerdeführer dadurch begründeten Rechte und Pflichten; deren Würdigung durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Unwesentlich ist esauch,ob der Angeklagte die "Bedingungen für die Bergung von Kampfmittelschrott" durch seine Unterschrift als verbindlich anerkannt hat.Sie wurden ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zugleich mit der vcrläufigen Genehmigung der Schrottbergung bekanntgegeben und auf diese Weise, soweit nicht ausdrücklich andere Abmachungen getroffen wurden, alsc durch schlüssiges Handeln, zum Inhalt des Vertrages gemacht.
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Landgericht habe den zum Nachweis eines Betruges erfcrderlichen rechtswidrigen Vermögensvorteil in dem Eigentumserwerb bei der Schrottbergung gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bis zum 18. März 1951 noch keine strafbare Handlung begangen hatte. Im Urteil wird ausdrücklich ausgeführt. das Land Nordrhein-Westfaien sei un den Kaufpreis der vom Angeklagten nicht gemeldeten 16 + Schrott geschädigt worden. Mit dem Hinweis darauf, der Angeklagte
sei nur berechtigt gewesen, sich solche Metall- und Schrott- u
mengen anzueignen, die er auch bei der Erfassungsstelle
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meldete, soll erkennbar nicht der Eigentumserwerb als rechts-
widrig bezeichnet werden, sondern die mit dem pflichtwidrigen Verschweigen dieses Erwerbs erstrebte Vorenthaltung der Gegenleistung, Als Schaden hat das Landgericht einen Betrag
, von 4 000 DM bezeichnet,
Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, das Urteil setze sich bei der rechtlichen Würdigung der Meldung vom 18. März 1951 in unlösbaren Widerspruch zu der Beurteilung des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers.
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Die Strafkammer hat es nicht für nachgewiesen erachtet: dass der Angeklagte sich vor dem 18. März 1951 durch Unterlassen der vorgeschriebenen Monatsmeldungen und durch die "unvollständige" Meldung vom 22. Februar i950 des Betrugs und der Untreue schuldig gemacht habe. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er mit dem Dezernenten der Bezirks- Erfassungsstelle der Regierung in Arnsberg -— Jäschke - vereinbart habe, die Meldungen über die Schrottbergung WE erst nach Abschluss dieser Arbeiten im Lager Lützel zu er- E staiten, wenn die Unkosten für die Bergung des Eisenbahngeschützes und der Reingewinn festständen, aus dem der von WW ihm übernommene Schuldbetrag der Firma WED von 960 zu WE bezahlt werden sollte. Die -— möglicherweise unrichtige - "Ts Meldung vom 22, Februar 1950 habe nur den Zweck gehabt, dem Innenministerium darzutun, dass auf die Sammelgenehmizung hin im lager Lützel schon etwas geschehen sei. Hinsichtlich der Meldung vom 18. März 1951 geht das Urteii dagegen ohne nähere Begründung daven aus, "in diesem Zeitpunkt sei es für alle Beteiligten und besonders den Angeklagten klar gewesen, dass die Vereinbarung über das Unterlassen der Meldungen keine Gültigkeit mehr besass, und dass eine vollständige Meldung abzugeben war", Diese Annahme des Tatrichters findet in dem bisher festgestellten Sachvernalt keine ausreichende Stütze. Es ist weder ersicht- \ lich, dass die mit IWW getroffene Abrede ausdrücklich _ rückgängig gemacht worden ist, noch dass die Bergungsarbei- _ ten in diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlcssen oder wenigstens ihre Fortführung von der Bezirks-Erfassungsstelle E untersagt werden war. Sodann ist nicht geklär‘, aus we]chen W Anlass und zu weichem Zweck die Meidung vom i8. März 1951 erstattet worden ist, und ob sie dazu bestimmt war, als Grundlage für eine Endabrechnung zu dienen. Der Wertlaut
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dieses Schreibens und die in ihm angegebenen Posten sind im Urteil nicht vollständig mitgeteilt. Es fällt jedenfalls auf, dass die nicht gemeldeten 16 t in den Jahren 1949 und 1950 geborgen sein sollen, während die Meldung vom 18. März 1951 mur Bergungsergebnisse aus dem Jahre 1951 enthalten soll. Die Tatsache, dass sie nach Einleitung - des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer er- “ stattet wurde, lässt allein in dieser Richtung keinen
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F sicheren Schluss zu, weil der Angeklagte, dem keine vor
Ei diesem Zeitpunkt liegende Vertragsverietzung nachzuweisen E ist, angenommen haben kann, er dürfe die Bergungsarbeiten 5 alsbald fortsetzen.
Schließlich ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte nach der als wahr unterstellten j Sonderabrede mit GE den Kaufpreis für den geborgenen Schrott erst zu bezahlen brauchte, wenn der Überschuss aus dem Verkaufserlös über die Bergungskesten in dem Iager. Lützel ausreichte, um die Schuld der Firma REED zu decken. In diesem Falle hätte, um einen Vermögensnachteil
j ‚des Landes Norärhein-Westfalen festzustell en, zunächst
geklärt werden müssen, ob der Angeklagte einen Gewinn aus dem Bergungsunternehmen Lützel erzielt ‚hate
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Feststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue ‚fehlen im angefochtenen Urteil gänzlich,
Die bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur. Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, den Schrift-. wechsel des Beschwerdeführers mit der Bezirks-Erfassungs- - stelle in seiner Gesamtheit zu würdigen, namentlich im. Hinblick auf die im Schreiben vom 22. Februar 1950 ent-
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haltene Zusicherung des Beschwerdeführers, die in Lützel geborgenen Schrottmengen dem Innenministerium in Düsseldcrf monatlich zwecks Berechnung vorzulegen.
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