Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 3 StR 874/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2326 09° c,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Max S EEE zu: KO zevoren am DD. EEE GE ir Te bei. St
wegen versuchter Verführung einer männlichen Person
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953,arn der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Ti. Nuäul.guns als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29, August 1952, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Mit seiner Revision rügt er unter Bezugnahme auf § 267 Abs 3 StPO nur die Strafzumessungsgründe. Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben.
Das Rechtsmittel ist von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt worden, Es hat Erfolg.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten wegen seiner bis ins kohe Alter reichenden einwandfreien Führung miidern-- de Umstände zugetiliigt, ausserdem wegen seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit von der Miıderungsmöglichkeit des § 51 Abs 2 StGB Gebrai-k gemacht. Als strafschärfend hat gie berücksichtigt die "im Vergleich zu ähnlichen Taten erschwerende 'Art der Tatausführung" durch den Angeklagten, seine dabei zutage getretene verbrecherische Energie und die besondere Verwerflichkeit seines Tuns, Diese hat sie darin erblickt, daß der Angeklagte einen so jungen Menschen sich habe willfährig machen wollen, der schwere sittliche Schäden hätte davon tragen. können,
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Erstrichter ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend herangezogen hat. Engelbert Schade war zur Tatzeit 17 Jahre alt, Daß bei ihm etwa wegen der Eigenart seiner Persönlich-
keit eine über das Normalmaß hinausgehende sittliche Gefährdung hätte eintreten können, ist aus dem Urteil nicht ersichtiich.. Das Landgericht hat das auch erkennbar nicht angenommen, wie aus dem Hinweis auf den von Schade beabsichtigten Besuch eines Kädchens zu entnehmen ist. Infolgedessen war es unzulässig, dem Angeklagten eine aus dem Alter des Jugendlichen folgende besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens straferschwereni zuzurechnen. Denn nur wegen der Minderjährigkeit des Sche-E. de konnte der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB bestraft werden.
Bedenken erwecken auch die weiteren Strafzumessungserwägungen, die sich auf die Tatausführung und die dabei zutage getretene verbrecherische Energie stützen. Der Angeklagte hatte den Jungen an einem Abend in seine Wohnung eingeladen und dort in seinem Bett schla’en lassen. Am Morgen darauf hat er sich mit seinem Oberkörper auf den des Sch@D geiegt, dessen Gesicht gestreichelt und mit einer Hand über der Decke an seinen Geschlechtsteil gefaßt. Es ist nicht dargetan, wodurch sich dieses Vorgehen von ähnlichen derartigen Straftaten zuungunsten des Angeklagten unterscheidet, Sein strafbares Tun war erkennbar von nur kurzer Dauer, weil er von Sch sofort abgewehrt und zurückgestossen wurde, so daß er zu Boden fiel, Im Hinblick darauf kann die formelhafte Wendung: daß dabei auf Seite des Angeklagten eine verbrecherische Energie zutage getreten sei, nicht als geeignete Strafzumessungstatsache oder eine auf eine solche gegründete Zumessungserwägung angesehen werden. Es besteht vielmehr der Verdacht, daß die Strafkammer das Verhalten des
Angeklagten in den übrigen — tatsächlich schwereren - Fällen, wegen deren sie ihn freigesprochen hat, unzulässigerweise strafschärfend gewürdigt hat.
Da damit zu rechnen ist, daß diese Rechtsfehler auf
das Strafmaß von Einfluß gewesen sind, mußte der Straf-- ausspruch beseitigt werden.
In der neuen Hauptverhandlung wiräd das Landgericht Gelegenheit haben, auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Krauss "Koeniger Busch Baldus Dr.Schalscha
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