Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 1 StR 412/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Kraftfahrer Wladyslaw MB aus 2 geboren an: ED EB: VB (Kreis B ; R _)E 2.) den Schlosser Tadeus L EB zus EB: 2°- boren am ED EB; Pop, Pa,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatsoräsident Dr. Hörchner, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Antsgerichtsraet EB in üer Verhandlung, . Oberstaatsansalt Dr. ED Hi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter we ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in fünf Fällen, und zwar IB als rückfälliger Täter, verurteilt werden:
Der Strafaussvruch wird mit den Feststellungen hierzu .aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
Gründe§
1.) Das Landgericht verneint zu Unrecht die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nach § 243 Abs ! Nr 6 StGB. Zum Tatbestand dieser Vorschrift gehört, daß sich mehrere zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Das bedeutet, daß sich die Täter eine Mehrzahl von Diebstählen (oder Raubtaten) vorgenommen haben, die
in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt sind (RGSt 9,. 296; 47, 3405.52, 209, 211; 66, 236). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Angeklagten waren sich nur in groben Umrissen darüber einig, daß sie in den nächsten Nächten in einer gewissen Gegend für ihre Zwecke brauchbare Gegenstände durch Einbruch stehlen wollten, Alles übrige hing aber völlig von den noch zu erkundenden Gelegenheiten ab, so vor allem die Zahl der Diebstähle, aber auch Zeit, Ort Gegenstand und Ausführungsart im einzelnen. Eine solche Verabredung ist auf die Begehung einer Mehrheit noch nicht bes timnter Diebstähle gerichtet und erfüllt die Merkmale einer Verbindung im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB.
Die von den Angeklagten gemeinsam Verübten sechs vollendeten und fünf versuchten Diebstähle beruhen auf dieser Verabredung. Daß jeder von ihnen dabei im Sinne
des § 243 Abs ı Nr 6 mitgewirkt hat, begegnet keinem Zweifel.
2.) Nächt beizutreten ist ferner der Annahme des Landgerichts, daß die elf Diebstählsfälle bei jedem der Angeklagten nur eine fortgesetzte Handlung aarstellten. Der allgemeine Plan, den die Angeklagten durch ihre Taten verwirklicht haben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der
Rechtsprechung. Es fehlt an der Vorstellung eines Gesamterfolges, den sie durch ihr Tun nach und nach hätten er-
BER
Wenn sie auch nur leicht abzusetzende Sachen
reichen wollen. über-
in einer unauffällig nach Jause zu schaffenden Menge,
dies Lebensmittel für ihre Verpflegung während des Diebes-
so blieb doch noch gänzlich offen,
uges stehlen wollten, Auch
wie beschaffen und wie wertvoll ihre Beute sein werde. die zur Durchführung des Planes vorzunehmenden Einzelhand-
lungen waren zunächst unbestimmt. Die Angeklagten hatten eine ins einzelne gehende Vorstellung, wo, wie, was, wie
oft und zu wessen Schaden sie stehlen wollten. Unter die-
sen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Tun der
Angeklagten durch einen von vornherein gefasten Gesamtvorzu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt wäre (vel
satz 238: RG JW 1923 5 399 Nr 45; 1924 5 816 Nr 35
RGat 66, 236, BEHst 1, 313, 315).
3.) Die Feststellungen ergeben vielmehr klar, daß die Angeklagten gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen des rechtlich selbständige Straftaten be-
"Bandendiebstahls 11 Einbruchdieb-
gangen haben, nämlich 6 vollendete, davon 4
stähle, sowie 5 versuchte Einbruchdiebstähle. Bei Li sind äle Merkmale des strafschärfenden Rückfalls ohne Rechts-
irrtum festgestellt. Dengemäß ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu ändern. Der geänderte Schuldspruch entspricht im wesentlichen dem Eröffnungs beschluß und der Nachtragsanklage e; soweit im Eröffnungsbeschluß die Fälle
6 und 11 des Urteils als einheitliche Tat angesehen wurden, sind die Angeklagten schon in der Hauptvernandlung des Landgerichts gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß zwei Einzeltaten in Betracht kommen können. Gegen die
Änderung des Schuldspruchs bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie hat indes die Aufhebung des Straf-
ausspruchs zur Folge.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann
Heimann-Trosien Dr. Schalscha