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BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 4 StR 549/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Andreas Bruno Franz A EEE»

aus WE, geboren am EEE 1924 in 2 Schle-

sien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

3% vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben: x Senatspräsident Dr. Groß P : als Vorsitzender, n Bundesrichter Dr. Hülle z Bundesrichter Dr. Augustin er X a

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ar

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Staatsanwalt Dr. En - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ., des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “

Von Rechts wegen

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Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Darauf, dass die Belehrung der von der Revision genannten ”sugen über ihr Auskunftverweigerungsrecht (§ 55 Abs 2 St?O)unterblıeben sei, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (BG4St 1, 39); im übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass alle Zeugen allgemein auf das Recht, über bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden sind.

Es stellt keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) dar, wenn das Landgericht die Ehefrau des Angeklagten und die Hebamme Agnes Si nicht als Zeugen gehört hat. Der Angeklagte ist am Tattage gegen 9 Uhr nach Hause gekommen und hat am Nachmittag zwischen 15 und 16 Uhr seine Frau im Krankenhaus besucht. In der dazwischen liegenden’ Zeitspanne konnte er sich, wenn er etwa betrunken nach Hause gekommen war, wieder so erT- holt haben, dass er bei seinem Besuch bei seiner Ehefrau einen "nüchternen Eindruck" machte. Auf den Zustand des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt kam es also nicht an. Überdies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen dahin gehenden Beweisamtrag nicht gestellt.

2, Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält, entgegen der Meinung der Revision, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers.

3, Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklrgten geben indes zu durch-

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‚reifenden Bedenken Anlass, Der Tatrichter stellt zunächst * fest, dass die Tat des Angeklagten offensichtlich durch “ den vorausgegangenen Alkoholgenuss wesentlich bedingt war; ® er kommt aber dann zu der Überzeugung, dass eine Zurechnungsunfähigkeit oder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit# des Angeklagten nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Beob- % achtungen der Zeugen, auf die der Tatrichter seine Annahme "% stützt, erstrecken sich aber nur bis zu einem Zeitpunkt, u der etwa eine Stunde vor dem Tatgeschehen liegt. Das Land- % gericht hat also möglicherweise nicht berücksichtigt, dass « sich die Wirkung des Alkohols nicht sofort nach dem Genuss der Getränke zu zeigen brauchte, Sie tritt oft erst nach h einem mehr oder weniger grossen Zeitabstand nach dem Alkoholgenuss auf. Aussagen von Zeugen, insbesondere von

solchen, die selbst unter dem Einfluss von Alkohol stehen, über den -Trunkenheitsgrad eines Menschen sind überdies vorsichti& zu werten, weil vielfach das Maß der Alkoholwirkung nach aussen nicht oder nicht in vollem Umfang i erkennbar wırd. Angaben über die Menge der von dem Angeklagten genossenen Getränke, ihren Alkcholgehalt sowie über die etwaige Alkoholgewöhnung des Angeklagten, aus denen ir sich Rückschlüsse auf den Grad der Alkoholwirkung zur Zeitäy der Tat hätten ziehen lassen,’ fehlen in dem Urteil. Seine = Gründe reichen auch nicht aus, um schon jetzt beurteilen “ zu können, ob der Angeklegte noch das erforderliche Hem- E mungsvermögen besaß. Alkoholgenuss hebt vor allem die 3 von Verstand und Willen ausgehende Einflussnahme auf den Ablauf der von Trieben und Affekten ausgelösten Reaktionen : auf. Es genügt daher nicht, aus dem äusseren Verhalten j eines Täters dessen Zurechnungsfähigkeit festzustellen.

Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen kann Ä

noch ein genügendes Maß von Einsichtsfähigkeit vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch ausgeschlossen sein, dass die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustand von der Tatbegehung abhalten würden (BGHSt E 1, 384). Diese Prüfung musste hier um so sorgfältiger vorno genommen werden, als der Angeklagte nicht vorbestraft ist und als treusorgender Familienvater geschildert wird, seine Tat demnach als ihm wesensfremd gelten kann-

en Wenn das Urteil ferner mehrfach darauf verweist, der FÜ Angeklagte sei sehr lebhaft, stark angeheitert, aber nicht en betrunken gewesen, so entsteht der Eindurck, als verstehe

die Strafkammer unter einem die Zurechnungsfähigkeit ausnn schliessenden Alkoholrausch eine bis zur Sinnlosigkeit ge-

: steigerte Trunkenheit. Diese Auffassung wäre unrichtig. ". Geurdnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit = einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewusstseins-

störung nicht im Wege (BGH 4 StR 928/51 vom 20. März 1952, 4 StR 55/52 vom 6. November 1952 u.a.n.).

Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass das Landgericht die Zubillıgung mildernder Umstände wie folgt begründet:

w "Wenn auch eine Bewusstseinsstörung durch den vorher gen nossenen Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine wesentliche Ursache für die Gewalttätigkeit doch darin zu erblicken, da eine derartige Enthemmung sonst nicht zu erklären ist." Was das Landgericht mit diesen Ausführungen hat sagen wollen, bleibt unklar. Es hat den Anschein, als habe es damit eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten nicht ausschliessen zu können geglaubt, weil sie eine "Verartige Enthemmung" hervorgerufen hat- Wie sich die

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vorausgegangene, abschliessende rechtliche Yürdigung des B Tatrichters, es habe auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB nicht vorgelegen, mit 7

'. der späteren Auffassung vereinbaren lässt, kann auch den

. übrigen Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang nicht entnom- ? : men werden, Es lässt sich danach der Verdacht nicht aus- = H schalten, dass das Landgericht den Begriff der Zurechnungs- % ri fähigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung verkannt hat, £

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegen- “ heit haben zu prüfen, ob sie die erforderliche Sachkunde für:

v die Entscheidung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des An- "

Y geklagten besitzt, Die Revision hat behauptet, der Angeklag-fE} as te habe 20 Glas Bier und 20 Schnäpse zu sich genommen; an- ”;

N dererseits bekundete die überfallene Frau, der Täter habe

\ sich völlig nüchtern benommen, sie habe auch keinen Alkoholgeruch an ihm wahrgenommen. Unter diesen Umständen wird

s es sich empfehlen, einen medizinischen Sachverständigen zur *

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Klärung der Schuldfähigkeit des Täters hinzuzuziehen.

Hülle Dr, Augustin Martin Seibert

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