Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 3 StR 329/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 stn 329/53 | 23223015
tm Namen des Volkes
In der Strafsasche gegen
die Witwe Edeltrud K eb. S ous FEED NED seb. an BD a.D Rn, 7% pP ;
wegen WMHeineides u.a.
hat der 3.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.November 1953 en der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rothberg
als Vorsitzender; Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Maaß j
als beisitzender Richter, Oberstaatsenwalt ENEB
als Vertreter der Bundesanweltschafüyl Justizangestellter > a
als Urkundsbeamter der Geschäftasteii2
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für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird des Urteil des Lendgerichts in Frankfurt om Mein vom 10.Februar 1953 8 im Strafausspruch aufgehoben. Br:
Im Umfange der akfnebung wird die Soche zur neuen Verv- x handlung und Entscheidung ‚auch über die Kosten des Rechts-: 3 mittels,an das Landgericht zurückverwiesen. i
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Meineides in Tateinheit mit Besünstigung zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten ‚und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem ist auf ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt worden.Ihre die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügende Revision hat zunächst das Urteil in vollem Umfaenge angefochten. Der Verteidiger hat sie in der Hauptverhandlung auf das Straftaß beschränkt. Hierzu war er auf Grund seiner Vollmacht befugt. In dem beschränkten Umfang ist sie begründet.
1) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht § 157 StGB nicht angewendet habe. Die tatrichterlichen Feststellungen ergäben, daß die Beschwerdeführerin sich
bei Angabe der Wahrheit selbst der Gefshr der Bestrafung
wegen Kuppelei ausgesetzt hätie. Auf jeden Fell hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eidesleistung - wenn auch vielleicht
nur irrtümlich - der Auffassung gewesen sei, sie
setze sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage dieser Gefahr aus. Insoweit rügt die Revision auch Verletzung der Amtseufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Verfahrensrüge braucht nicht gesondert geprüft zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Bei der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin ging es darum, ob Frau Je das von ihr bewohnte Zimmer Pärchen zum außerehelichen Geschlechts-
verkehr zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerde-
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führerin hatte damals ein Zimmer neben dem Zimmer der IB inne. Sie hatte es von Frau Jap gemietet und ging darin selbst der Gewerbsunzucht nach, In dem Zimmer der JB und dem daneben liegenden Zimmer ihres Schwiegersohnes Dip; des Hauptmieters der Wohnung, stiegen fortgesetzt Lohndirnen mit ihren Freiern ab. Dabei kam es auch vor, daß das Zimmer der Beschwerdeführerin, wenn sie abwesend war, von diesen anderen Dirnen benutzt wurde. Eine dieser Dirnen, nemens Haschinski, wartete einmal mit ihrem Freier in Anwesenheit
der Beschwerdeführerin in deren Zimmer, bis das Zimmer der JB frei wurde. Drbei bot die Beschwerdeführerin der MoiEB "eine Partie zu dritt" an. Ein anderes Mel überraschte sie die U, 21s diese mit einem Freier nachts gegen 23 Uhr in ihrem Zimmer geschlechtlich verkehrte. Diese Vorfälle stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung in Abrede und behauptete, weder die Mei noch irgenäwelche Pärchen in der Wohnung DEE - J@B-EB gesehen zu haben.
Die bisher festgestellten Umstände rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, daß die Beschwerdeführerin bei diesen beiden:Vorfällen oder sonst sich der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB sculdig gemacht habe. Feststellungen dahin, daß sie gewußt hast und damit einverstanden gewesen ist, daB in ihrer Abwesenheit andere Lohndirnen mit ihren Freiern ihr Zimmer benutzten, sind nicht
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getroffen. Nachdem sie die Mob bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs überrascht hatte, verschloss sie ihr Zimmer. Das könnte gegen ihr Einverständnis mit der Benutzung ihres Zinmers durch andere Dirnen sprechen. Ob hei der durch eine wahrheitsgemäße Aussage geschsffe-
nen Beweislage die Gefahr einer späteren Verurteilung bestanden hätte, 1&ßt sich deshalb nicht mit Sicherheit beurteilen. Drrauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welche Vorstellung
der Aussagende hat. Denn § 157 StGB ist auch
dann anzuwenden, wenn er nur irrtümlich. die Gefahr, einer „erichtlichen Bestrafung angenon-
men bat (RüSt 77, 222). Die Beschwerdeführerin hatte.sich zwer nicht derauf berufen, sie habe
die Unwshrheit gesagt, um von sich die G: fahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Sie konnte dies jedoch nicht tun, weil sie sich
dahin eingelassen hatte, ihre Aussege sei wahr.
Da dass Landgericht diese Einlassung für widerlegt ansah, mußte es die naheliegende Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin befürchtete, sich durch eine wehrheitsgemäße Aussage selbst der Gefahr einer Bestrafung wegen kuppelei aus zusetzen, prüfen. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin nach der \!berzeugung des Landgerichts sich zur leistung des Meineides durch die Erwägung hat bestimmen lassen, daß eine Prosti- ' tuierte, die ihre Vermieterin nicht deckt, ihr N Zimmer verliere und auch von snderen Vermiete- R rinnen nicht sufgenommen werde. Beiüe Befüchtun-
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gen können die Beschwerdeführerin zur falschen Aussaze bestimmt haben. Die Absicht, sich durch eine felsche Aussage vor einer Bestrafung wegen einer anderen Straftat zu bewahren, braucht nicht der alleinige Beweggrund für die Leistung des Meineides zu sein. Kann diese Absicht vom Tatrichter nicht ausgeschlossen werden, so greift § 157 StGB
Platz. In der Unteriassuung der Prüfung dieser Frage
liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strefausspruch führt.
2) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe den Zweck der Vorschrift des 3 154 StGB strafschärfend berücksichtigt hat. Nach den Ausführungen des Urteils hat das Landgericht sich veranlaßt gesehen, eine die Nindeststrafe von sechs Honaten erheblich übersteigende Strafe festzusetzen, weil die Tat der Angeklagten einen schweren Eingriff in die Sicherheit der Rechtspflege darstelle. Dies hat der Gesetzgeber bereits bei der Absteckung des Strafrahmens berück-
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sichtigt. Es darf deshalb nicht nochmals bei
der Zumessung der Strafe für die Tat berücksichtigt werden. Auch dieser Rechtsfehler nötigt dezu, das Urteil im Strefausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Straffcstsetzung en das Landgericht zurückzuverweisen.
Rotberg Krauss Busch Schmidt Maaß
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