Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.11.1953 – 2 StR 413/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volk es
In der Strafsache gegen
den Teinmechaniker Wilhelm 7 EEE =: :
2.2t, in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke
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als Vorsitzender, Bundesrichier Werner Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr. Willns
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Sundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung:
Landgerichtsrat EB ;:i üsr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Mai 1955 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fünf, beilweise Tortgesetzter unzüchtiger Handlungen und einer versuchten unzüchtigen Handlung an Fersonen unter 14 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet, Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- ‘und des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg,
Die Strafkammer führt aus, nach dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen liege bei dem Angeklagten ein sog. £ltershirnprozess mit neurolco-
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schen und seelischen Ausfallserscheinungen vor, der
eine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen
und nach dieser Einsicut zu handeln, erheblich vermindere. Sie bejaht deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, verneint aber die des Abs 1, Dabei lässt sie
es dahingestellt, inwieweit dieser Zustand auch durch
seine im ersten Weltkriege erlittene Kopfverletzung be-
Die Revision rügt, dass die Strafkammer es unterlassen habe, aufzuklären, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht durch eine auf der Kopfverletzung beruhnende Hirnbeschädigung ausgeschlossen sei. Sie habe damit ihre
Aurklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist begründet,
Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte im ersten Weltkrieg im Jahre 1914 und im Jahre 1918 eine Gehirnerschütterung. Er litt in der Folgezeit oft unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen und war deshalb wie-
erholt in ärztlicher Behandlungs. Im Jahre 1933 bestätigte Dr, Sc; “ass der Angeklagte kriegsbeschädigt
sei und die Kopfverlsetzung seine Arbeitsfähiskeit erheblich beeinträchtige. Sr befand sich für kurze Zeit auch in der ileil- und Pflegeanstalt in Düren. Diese Sach. lage drängte “le Strafkammer, die Auswirkung dieser in Weltkrieg erlittenen Kopfverletzungen, unter Unständen durch Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanu klären, Sie lehnt die Voraussetzungen des Ss 51
=) 2, Abs 1 StGB ab, da der festgestellte Altershirnprozess 5
ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert habe, Damit ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die im Kriege erlittenen Kopfverletzungen krankhafte Störungen des Geisteszustandes zur Folge hatten, die. sel es allein oder im Zusammenwirken mit dem „ltershirnprozess, das Binsichts- und Hemmungsvermögen aufgehoben haben. Die Strafkammer hat es demnach unterlassen, einen
für le Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlich-
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5 ingeklagten wesentlichen Umstand aufzuklären, cob-
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Höglichkeit hierzu bestand, Dieser Verstoss nötigt zur Aufhebung,
Die rechtliche Beurteilung der Taten zeigt keinen
5 Rechtsfehler,
Soweit die Strafkammer bei der neuen Hauptverhandtung wieder die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu prüfen hat, muss sic feststellen, ob der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche Straftaten begehen und dadurch die Öffentliche Ordnung unmittelbar bedrohen wird, Voraussetzung ist weiter, dass eine Abhilfe nur durch Unterbringung zu erreichen ist (RGSt 73, 303), Die Strafkammer be-Jaht dies, da die Persönlichkeit des Angeklazten keine ür-
währ dafür gebe, dass er von seinen Angehörigen gehörig
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beaufsichtigt werden Könne, Nach dem Urteil steht sich
der Angeklagte jedoch gut mit seiner Ehefrau, Er hat sieh friiher sittlich nicht verfehlt, Die vorliegenden Taten hat er, mindestens zum Teil, begangen, als seine Frau verreist war, Sie hat nun von Seinen Verfehlungen erfahren und weiss, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht,
wenn er nicht genügend beaufsichtigt wird, Es bedarf daher einer Erörterung, dass trotz dieser Unstände eine ausreichende Aufsicht durch seine Ehefrau oder Angehörige nicht möglich ist und auch andere Massnahmen, Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers oder Unterbringung in einem Heim,
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ine ibhi.lfe gewährleisten,
Dr. Moericke Werner Dr, Ludwig
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