Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 4 StR 462/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des vcelkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hermann C (EEE :.: SER: Acrt geboren am EB '557,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt D in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwäaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten errurr5l wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. April 1953, soweit es ihn betrifft,
samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2 _- = Gründe: B. 2 Der Angeklagte fuhr am 29. November 1952 mit seinem e: 2 Personenkraftwagen Opel P 4 nebst Anhänger durch die = ©: Jöllenbecker Strasse in Bielefeld in Richtung Spenge. B.: & An der Kreuzung dieser Strasse mit der von links kommen- RR: 8 den Babenhausener Landstrasse, die sich jenseits der R: a Kreuzung als Westerfeldstrasse fortsetzt, stiess er mit Be. 5 dem Personenkraftwagen Kercedes D 170 des bereits rechts- E a kräftig abgeurteilten Mitangeklagten Zn zusammen, RR: Ri der die Babenhausener Landstrasse in Richtung Westerfeld- A & strasse befuhr. Bei dem Zusammenstoss wurden die im E.. & Wagen des ZB sitzende Ehefrau ME getötet und Mi . FM deren Ehemann erheblich verletzt. ER "2 Die Jöllenbecker Strasse ist gegenüber der Baben- Bi x hausener Landstrasse - Westerfelästrasse bevorrechtigt; u ; die Vorfahrtregelung ist auf den untergeordneten Strassen Bi a durch Lreieckschilder angezeigi. Der kinblick von der x 5 Babenhausener Landstrasse in die von rechts kommende ; Jöllenbecker Strasse und von dieser in die von links 2 kommende Babenhausener Landstrasse ist durch ein Eckhaus, 2 den Bültmannskrug, behindert. Das Gebäude steht jedoch 2 immerhin so, dass die Benützer beider Strassen schon vor E der Kreuzung auf eine Entfernung von 50 - 70 m Einblick 2, in die einmüindende Strasse haben. N Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass \ X der Angeklagte ZB mit übermässiger Geschwindigkeit “ an die Kreuzung herangefahren ist und ausserdem den auf “ der Jöllenbecker Strasse ankommenden, vorfahrtberechtig- £ ten Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit erst auf eine
Entfernung von 2-3 m erblickt hat, obwohl er ihn wesent-
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lich früher hätte erkennen können. Es hat ZW deshalv wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlüssiger Körperverletzung und Üübertretung der § 5 1, 13 StVO zu fünf Honaten Gefängnis verurteilt. Das Verschulden des Beschwerdeführers hat der Tatrichter darin gesehen, dass er, obwohl er mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts durch wartepllichtige Fahrzeuge habe rechnen müssen, aus Unaufnerksamkeit den von links kommenden Kraftwagen des ZU ebenfalls erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss, nämlich auch erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt und es deshalb unterlassen hat, den Zusammenstoss durch rechtzeitiges Brensen zu verhindern. Er hat den Beschwer- % deführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des § 1 StVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DI verurteilt.
Die Revision des Angenlagten CD erhebt die 3 Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils gegen 7 diesen Angeklagten. {
Das Landgericht hat der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers den Satz vorangestellt, dass ein Vorfahrtberechtigter bei behindertem Überblick nicht ohne weiteres mit der Beachtung seines Vorrechts durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen dürfe, und dass er daher an einer wnübersichtlichen Kreuzung seine Fahrweise der Unübersichtlichkeit anpassen müsse. Die Re- \ vision verweist demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1955 (veröffent- % licht in VRS 5, 182) und 3 StR 755/52 vom 5. Februar 1953 % (EGHSt 4, 47; VRS 5, 218). Nach diesen Urteilen braucht :
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der Benutzer einer Hauptstrasse (jetzt: Vorfahrtstrasse) nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine "unübersichtliche Stelle" i.S. des § 9.Abs 2 Satz 2 i (jetzt: § 9 Abs 1 Satz 2) StVO, weil die Nebenstrasse BE; infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; die Unübersichtlichkeit allein verpflichtet ihn daher Bi nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. je.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist, ob also der Benutzer einer Vorfahrtstrasse auch an Kreuzungen und Einmündungen, die ihm wegen der Art der Bebauung keinen Einblick in die untergeordnete Strasse gewähren, allgemein auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen und in diesem Vertrauen mit erheblicher Geschwindigkeit über die Vorfahrtstelle hinweg fahren darf; denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer nur mit so n mässiger Geschwindigkeit an die Kreuzung der Jöllenbecker Strasse mit der Babenhausener Landstrasse herangefahren, dass er seinen \lagen vor einem aus der Babenhausener Landstrasse kommenden Kraftwagen auch dann noch rechtzeitig anhalten konnte, wenn er diesen nicht schon in Höhe der Südwestecke des Bültmannskrugs -— von der aus er die Babenhausener Landstrasse auf 50-70 m einsehen konnte -, sondern erst später erblickte. Die Strafkamner ist nämlich im Anschluss an das Gutachten des in der X} Hauptverhandlung vernommenen kKraftfahrsachverständigen davon ausgegangen, dass er bei der Anfahrt an die Kreuzung eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st innehatte. An anderer Stelle des Urteils spricht sie sogar davon, dass die Schätzung des Sachverständigen, der Be-
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‚ hatte- Des weiteren konnte er aber einen Zusammenstoss
schwerdeführer sei mit 30 km/st gefahren, nicht ausreiche # um dessen Tinlassung, er habe seine ohnehin geringe Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bis auf 3 15-20 km/st herabgesetzt, zu widerlegen. Geht man von 5 dieser letzteren Geschwindigkeit aus - wozu bei der Unmöglichkeit, die tatsächliche Geschwindigkeit des Beschwerdeführers genau festzustellen, der Grundsatz
"Im Zweifel für den Angeklagten" zwingt -, dann betrug sein Anhalteweg bei einer durchschnittlichen Reaktionsund Bremsansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer mittlerend Bremsverzögerung von 4 m/sec ? 8,8 m (nämlich 3,8 m reinen Bremsweg und 5 m Fahrstrecke wöhrend der Reaktions®® und Bremsansprechzeit), wozu er (0,9 + 1,4=)2,3 Sekunden 4 benötigte (Peter, Der Kraftwagen, 15. Aufl 1952 S 668). 3 Der Beschwerdeführer konnte daher seinen Wagen auch dann noch rechtzeitig anhalten, wenn er sich bis auf 8,8 m dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrlinien genähert
auch schon dadurch verhindern, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs. ohne anzuhalten,gerıngfügig verminderte, oder dass er das Steuer leicht anzog und etwas 4 nach links ausbog; denn nach den Urteilsfeststellungen E fuhr er auf das rechte Hinterrad des seine Fahrbahn kreu-$ zenden Mercedeswagens auf. Dem Fahrer dieses Wagens hättd® also der Bruchteil einer Sekunde genügt, um noch ungehindert am Wagen des Angel.lagten vorbeizukommen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht zur
Last gelegt werden, dass er in blindem Vertrauen auf
die ihm zustehende Vorfahrt "ohne weiteres darauf los- ., gefahren" ist.
Dagegen wirft ihm der Tatrichter mit kecht vor,
samkeit erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt hat. Wie im Urteil festgestellt ist, konnte der Angeklagte CE ie Babenhausener Landstrasse schon in Höhe
der Südwestecke des Bültmannskrugs auf eine Strecke von 50-70 m einsehen. Die Linsichtmöglickkeit nahm überdies mit zunehmender Annäherung an die Kreuzung ständig zu.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den Wagen des ZU hätte sehen müssen, wenn er, wie
er behauptet, in einer Entfernung von 10 m vor den am Südrand der Kreuzung verlaufenden Gleisen der kleinbahn noch nach links gesehen hätte, und die daraus gezogene Folgerung, dass er die linke Seite der ihm als besonders gefährlich bekannten Kreuzung in den entscheidenden Augenblicken ausser acht gelassen habe, ist daher nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er wegen der Notwendigkeit, auch die vor ihm liegende Fahrbahn und die von rechts einründende westerfeldstrasse beobachten zu müssen, sein Augenmerk nicht ständig auf die Babenhausener Lendstrasse richten konnte.
Indes steht damit noch nicht fest, dass diese dem Angeklagten CD vorverfbare Unterlassung für den Zusammenstoss auch ursächlich war. Der Vorfahrtberechtigte braucht nämlich, wie die Revision zutreffend geltend
macht, Vorkehrungen zur Verhinderung eines Zusammenstosses
nicht schon bei jedem von ihm bemerkten Herannahen eines wartepflichtigen Fahrzeugs, sondern erst dann zu treffen, wenn für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung des Vorfahrtrechts erkennbar sind (vgl BGH VRS 4, 32).
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Bis zu diesem Augenblick darf er nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet wird. Die vom Landgericht für erwiesen erachtete Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers kann daher nur dann als ursächlich für den Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge angesehen werden, wenn feststeht, dass er die bevorstehende Missachtung seines Vorfshrtsrechts durch ZU in einem Zeitpunkt erkennen konnte und musste, in dem er von dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrbahnen noch so weit entfernt war, dass er seinen Wagen noch rechtzeitig vor diesem Punkte anhalten oder sonstige Massnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes _ ergreifen konnte. War das nicht der Fall, dann war seine Unavfmerksamkeit für den Unfall nicht ursächlich (BGH aa0); eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung kam denn nicht in Frage. In der angedeuteten Richtung fehlen bisher Feststellungen. Das Urteil enthält lediglich die Einlassung des Nitangeklagten ZUEB, dass er schon vor der Kreuzung wieder Gas gegeben, also seine Geschwindigkeit erhöht hat; das könnte, ebensc wie z.B. die unveränderte Beibehaltung einer besonders hohen Geschwindigkeit, ein für den Beschwerdeführer erkennbares Anzeichen einer bevorstehenden Vorfahrtverletzung gewesen sein.
Entgegen der Meinung der Revision scheidet bei dieser Betrachtungsweise die Zubilligung einer Schrecksekunde für den Angeklagten CNN aus, da die Pflicht zum Handeln erst in dem Augenblick einsetzt, in dem der Vorfahrtberechtigte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das verkehrswidrige Verhalten des wartepflicktigen Fahrers erkennt oder infolge
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Fahrlässigkeit nicht erkemt.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Entfernungen zwischen der Unfallstelle und den Punkten festzustellen, von denen aus die sich der Kreuzung näherr.denr Fahrzeugführer Linblick in die Jöllenbecker Strasse bezw. die Babenhausener Land-
strasse hatten.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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