Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 72/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WIN gr
3_StR 72/53 2326 0°0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hafenarbeiter Theodor von L mn aus DE. dort geboren an @. NED EEE,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der -Bundesanwaltechaft,
Justizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Oktober 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von zechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit anderen verübten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen "Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).
In sachlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte nicht als Gehilfe, sondern als liittäter verurteilt worden ist. Damit ist der Schuld- und’ Strafausspruch in vollem Umfange zur Nachprüfung gestellt:
Diese ergibt, dass die Revision unbegriündet ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Diebstahls: Dafür, dass der Angeklagte Mittäter und nicht nur Gehilfe war, sprechen nach der Ansicht des Landgerichts sein entscheidender Tatbeitrag und sein eigenes Interesse an der Tat. Nach den Feststellungen brachte der’ Angeklagte Metallbarren, die ihm der in die Giesserei eingestiegene Mitangeklagte CE aus dem Fenster herausreichte, zu dem an der Ecke mit seinen Wagen wartenden Mitangeklagten Sch@p- Dies tat er, wie das Landgericht annimmt, in der Erwartung, für seine Mitwirkung entlohnt zu werden, Er hat es als selbstverständlich angesehen, dass er dafür "etwas erhalten werde". Sogleich nach der Tat gab ihm Schep 50 Dii, am nächsten Tag weitere 50 Di. Im Ergebnis erhielt so der Angeklagte den gleichen geute-
anteil wie OD und Schb
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Die Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich der Hittätervorsatz des Angeklagten ergibt, ist ausschliesslich Sache des Tatrichters. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe können keinen ürfolg haben Die rechtlichen Folgerungen, die das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen zient, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil. lässt deutlich die \nnahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten sich gemeinschaftlich entschlossen haben, den Einbruchsdiebstahl gemeinsan auszuführen, und dess der Angeklagte auch die Tatbeiträge der Mitbeteiligten als eigene wollte. Als Beweisanzeichen dafür, nicht etwa als unmittelbar entscheidende lierkmale der Mittäterschaft, hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbare. Weise den äusseren Umfang der litwirkung des Angeklagten und sein eigenes Interesse an der Tat gewertet. Die Art, wie er von den Mittätern hinzugezogen wurde, und der Umstand, dass er sofort nach der Ausführung der Tat 50 DM erhielt, stehen entgegen der Ansickt der Kevision der Annahme der üittäterschafi nicht entgezen-
Der Einwand der Revision, dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahls bestraft werden könne, weil dieser schon beendet gewesen sei, als der Angeklagte beigezogen wurde, geht offensichtlich fehl. Die Revision gibt selbst zu, dass das Wegschaffen der 3eute vom Tatort noch zum Diebstahl gehört.
Auch sonst lässt das Urteil, was den Schuldausspruch angeht, keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht die Rückfallsvoreussetzungen (§ 245 StGB) nicht vollständig festgestellt hat. Aus dem Urteil geht nur hervor, dass der Angeklagte am 30. September 1946 eine Strafe, die er wegen Diebstahls erhalten hatte, teilweise verbüsst hat, dass er
St
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sodann am 15. April 1950 durch das Schöffengericht in Duisburg wiederum’ wegen Diebstahls verurteilt worden ist, und dass er die jetzt abzuurteilende Tat an 13. Dezember 1951 begangen hat. Dies genügt nach § 245 StGB nicht. Es fe:iılt die Feststellung, wann der Angeklagte die Tat begangen hat, die zu der Verurteilung vom 15. April 1950 geführt hat, und wann er diese Strafe verbüsst hat. Nach dem Inhalt der Anklagesclhırift hat er angeblich die Tat am 19. Jenuar 1950 begangen und die Geldstrafe am 30. Januar 1951 bezahlt. Demnach wären, wenn dies zutrifft, die Rückfallsvoraussetzungen gegeben. Das Revisionsgericht darf indessen die Angaben der Anklagerchrift nicht nachprüfen und daraus die Feststellungen nachholen,
die der Tatrichter zu treffen versäumt hat. Wegen dieses Nangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Baldus
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