Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 3 StR 557/53

3. Strafsenat

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E

3 StR 557,5 2327 027

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Wachszieher Jakob R MB aus KW, dort geboren em WM. A ED, 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der { Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;

Ä Senatspräsident Dr. Rotberg ö als Vorsitzender ‚a Bundesrichter Dr. Koeniger Sr Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Sundesrichter khaass als beisitzende Richter, 2 Obersteatsanwalt iD “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ze. Justizangestellter > 2 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, Bi für Recht erkannt: Br Auf die Revision des Angeklagten wird das j Urteil des Landgerichts in Frankfurt an Hain vom 15. April 1953 mit den Feststellungen _ aufgehoben. _ Die sache wird zur neuen Verhandlung und !Intscheidung, auch über die Kosten des Rechts- E mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. u Von Rechtg wegen R

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-557-53#rd_2

Der Angeklagte hat gemeinsam mit einem anderen Nittäter auf Grund vorheriger Verabredung in drei Fällen kupferne Blitzschutzkabel von im Betrieb befindlichen Hochspannungsüberlandleitungen, entwendet. Das Landgericht hat ihn deshalb unter Anwendung des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs konaten Zuchthaus verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Schwerer Diebstahl liegt vor. Nach den Ausführungen des Urteils gehörten die Kabel der Rheinisch-Westfilischenülektrizitätsgesellschaft. Sie waren 3estandteil der Anlagen eines Slektrizitätswerkes, das ausgedehnte Gebiete der 3undesrepublik mit Strom versorgt. „eiter ist festgestellt, dass durch die Wegnahme der 3litzschutzseile die Belieferung wichtiger Wirtschaftszentren mit Strom gefährdet worden ist. Dass damit zugleich eine erhebliche Gelährdung der gesicherten Fortführung des Betriebes eingetreten ist, ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber dem Zusammenhang zu entnehmen. Der Tatbestand des § 17 Abs 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen letallen ist daher erfüllt; daneben auch der des § 17 Abs 1. . j

Bederıken bestehen indes insofern, als die Strafkammer die drei kKinzelhandlungen als unselbständige Teile einer fortgesetzten Straftat angesehen, gleichwohl aber als verletzte Strafbestimmung den § 243 Abs 1 Nr 6 StGB in den Urteilsgründen angeführt hat. Bandendiebstahl setzt voraus, dass sich zwei oder mehr Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Die Verbindung muss also auf die Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimnter

- 3.

Diebstähle gerichtet sein. War nur die Begehung eines einzi-- gen fortgeretzten Diebstahls geplant, dann scheidet § 243 Abs 1 Nr 6 StGB aus (R6St 66, 236 /2387). Es könnten also nur drei Verbrechen des Bandendiebstahls - § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, §§ 243 Abs 1 Nr 6, 74 StGB - vorliegen, oder ein fortgesetzter schwerer Diebstahl auf der Grundlage des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Da für die Lösung des bestehenden Widerspruchs im wesentlichen Erwägungen tatsächlicher art massgebend sind, musste das Urteil im ganzen aufgehoben werden:

uf Grund der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenkeit haben, auch die bisher nicht einwandfrei klargelegten Rückfallvoraussetzungen darzutun. Es fehlt die Angabe, dass der Angeklagte die Straftat, wegen deren er am 20. September 1949 verurteilt worden ist, nacıı der Verbüssung der

ersten Rückfallstrafe begangen hat. Rotberg Koeniger Busch

Baldus Maass