Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.10.1953 – 2 StR 516/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 516/53 | 5
2312 015
Im Namen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den Büroangestellten Willy Otto GC mp aus eu EEE, zchoren = ED 1901 :: SEE
wegen Unterschlagung u:a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Wärz 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Büsch Bundesrichter Dr. Dotterweich -Bundesrichter Werner 'Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellter EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angel klagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Eamburg vom
6. Birz 1953 wird die Sache zur Verhand-
lung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels. an das „andgericht zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworien.
Von Kechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Denkfehler und Verstösse gegen die allgemeine Lebenserfehrung sind entgegen dem Vorbringen der kevision nicht ersichtlich. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob nicht auch Untreue vorliegt, beschwert den ängeklagten nichi.
Die Sache musste jedoch zurückverwiesen werden, damit das Landgericht die seit 1. Oktober 1953 dem Tatrichter aufgegebene Entscheidung nach § 23 ff StGB nachholen kann (Urt des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 - 2 StR 40/53 -, NW 54, 39).
Dr. Noericke Busch Dr. Dotterweich Werner Ä WMenges Si