Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.10.1953 – 1 StR 764/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9377 053
1 StR _ 764/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Fritz B EEE zu: au: geboren am EMEB 1910 ir un.
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21; September 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
'Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Von Rechts wegen
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte als Zeuge in drei Punkten wissentlich Falsches ausgesagt und beschworen. Hiergegen bestehen mehrfache rechtliche Bedenken.
1. Erstens hat der Angeklagte ausgesagt: "Ich habe bei dem Einkauf der Schweine dem Händler erklärt, dass ich die Schweine für meine Frau kaufe und dass meine Frau für den Kredit gut ist: "
Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte dies dem Händler SER nicht erklärt hat und dass er dies bei der Vernehmung wusste: Diese Feststellung kann auf lückenhafter Würdigung des Hergangs beruhen, auf den sich dieser Teil der Aussage bezog; Bei der Unterredung über den Kauf sagte der Angeklagte dem Händler zunächst, er habe kein Geld. Darauf äusserte Frau MB. die Ehefrau des Angeklagten habe eine gute Anstellung, sie verdiene gut und werde die Schweine bezahlen, Dem hat der Angeklagte anscheinend nicht widersprochen; nunmehr kam es zu dem - wohl nur mündlichen - Kaufabschluss, Dieses Gesamtverhalten des Angeklagten kann kaum anders verstanden werden, als dass er sich die Erklärung der Frau Meier zu eigen machte; daraus ergäbe sich, dass er den Kauf durch schlüssiges Handeln namens seiner Ehefrau tätigte (BGB §§ 1353, 164 Abs 1 Satz 2 a.E.). Dies kann um so näher liegen, als er weiter bekunäete, dass er die beiden Schweine absprachegemäss wirklich für seine Ehefrau anschaffen sollte; diesen Teil der Aussage hat das Landgericht nicht beanstandet. Es hätte daher prüfen und erörtern müssen, ob in dem Verhalten des Angeklagten, der ein einfacher Mann ist, bei verständiger Würdigung nicht sinngemäss diejenige "Erklärung" liegt, die er als Zeuge bekundete, oder ob er sich das nicht mindestens vorgestellt hat. Die Unterlassung ist ein sachlich-
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rechtlicher Mangel und führt zur Aufhebung des Urteils.
den Meineid sieht, wird es erwägen müssen, ob der Angeklagte die Bekundung, die bei SGB gekauften Schweine seien aus dem Arbeitseinkommen seiner Ehefrau bezahlt worden, nicht deshalb für richtig hielt und halten durfte, weil die dazu verwendeten 70 DM aus dem Verkaufserlös anderer Schweine stammten, die die Frau früher aus ihrem Verdienst, also aus ihrem Arbeitsertrag, angeschafft hatte.
Eine solche Ansicht des Angeklagten liegt bei Volks tümlicher Betrachtung auch aus einem weiteren Grund nicht fern. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe von seiner Frau tatsächlich 70 DM zur Bezahlung der neu erworbenen Schweine erhalten, das Geld jedoch zur Deckung anderer Schulden verwandt und nunmehr - was wirtschaftlich auf dasselbe hinausläuft - aus dem von Renner gezahlten Verkaufserlös der fetten Schweine ersetzt und für den neuen Schweinekauf verwendet; in diesem Sinne habe er bereits vor dem Kriminalbeamten CB auszesagt. Diese Aussage als solche unterstellt das Landgericht als wahr, ohne sich darüber zu äussern, was es daraus folgert. Die Einlassung ist für den Hergang von Bedeutung; sie kann das Verständnis des wirklichen Inhalts der umstrittenen Aussage erleichtern. Das Landgericht wird sich mit ihr beschäftigen müssen:
5. Warum der dritte "Bınkt der Aussage - "Mit dem Erlös beim Verkauf haben wir Schulden bezahlt" - unrichtig sein soll, ist nicht verständlich, denn das Landgericht stellt fest, dass der über 70 DM hinausgehende, also wohl der über” wiegende Teil des Erlöses zur Begleichung anderer Schulden
verwendet worden ist, Nur mit einem Rest von 70 DM, den Renner noch schuldete, hat der Angeklagte nach seiner als unwiderlegt bezeichneten Einlassung die vorher von seiner Frau erhaltenen anderen 70 DM, mit denen er Schulden beglichen hatte, ersetzt und die neu gekauften Schweine bezahlt.
Unter diesen Umständen, die bisher insgesamt eher für als gegen den Angeklagten sprechen, bedarf ein Schuldspruch wegen Eidesverletzung besonders sorgfältiger Begründung. Es kommt dabei neben der geistigen Beschaffenheit und neben etwaigen Erinnerungsfehlern des Angeklagten vor allem auf die Anschauung an, die er von dem Wesen der etwas verwickelten Vorgänge hatte, Das ist auch bei der etwaigen Prüfung zu beachten, ob eine fahrlässige Eidesverletzung vorliegt.
Kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des - wegen Meineids bestraften - Zeugen Steidl an, so kann es in der neuen Hauptverhandlung notwendig werden, über seine Behauptung, die von dem Angeklagten
5. vorgelegte Rechnung nebst Quittung sei unecht,
Schriftgutachten einzuholen.
Dr Hörchner Dr. Peetz Mantel
Jagusch Dr. Schalscha
ein
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