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BGH Entscheidung vom 09.10.1953 – 2 StR 402/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer die Dirne um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.

Nachschlagewerk! 2298 004

die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 263

Rechtssatz: Wer die Dirne um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.

Aktenzeichen: 2 StR 402/53 | Urt des BCH v. 9, Oktober 1953 LG Bremen

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

\) den Arbeiter Günther Valentin Tw =.: Da:

dort geboren am EB 32:

2) den Dreher Reinhold Frigdrich W aus B Ü re BUDHBENE

beide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Verbreitung von Falschgeld u.a»

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundes-

anwaltschaft,

Justizangestellter EEE» - sls Urkundsbeanter der

Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22, Mai 1953 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht zurückverwiesen:

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

verworfen,

Von Rechts wegen

terinde 2:

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Vi> wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, EB =::7 Verkreitung von Falschgeld in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug. Ihre Revisionen sind nur zum Strafaus-

spruch begründet,

T. Verfahrensrügen der Revision des, Angeklagten We 1, Die Strafkammer nimmt an, dass WB nit einen

Kupferstempei 70 falsche 5-DM-Münzen angefertigt habe. Sie lässt es offen, ob er hierzu die sichergestellten oder andere Stempel verwendet hat. Hierin findet die Revision zu Unrecht eine unzulissige Wahlleststellung, Dern sie ist überhannt nur gegeben, wenn das Urteil verschiedene Straftaten wahlweise feststellt, die sich gegenseitig ausschliessen (z.B. Diebund Hehlerei). Hier handelt es sich aber um einen Vor-

v gang (die Prägung von Talschgeld mit einem Kupferstempe".), e

nur, mit welchem Stempel WWW zearbeitet hat. Das ist eine unwesentliche Einzelheit, die das Merkmal des "Nachmachens" nicht in Frage stellt,

Die Ansicht der Revision, das Urteil verstöosse in diesem Zusammenhang gegen die Denkgesetze, weil der Zustand der Sichergestellten Stempel die Anfertigung von 5-IM-Münzen nicht zulasse, trifft nicht zu, Denn der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebti, nach der Anfertigung dieser Münzen

die Stempel abgedreht und poliert, um ihnen ein neues Nega-

tiv einzupressen.

2, Die Revision beanstandet es, dass das Urteil zur ührung des Angeklagten eine Spektralanalyse verwerie.

4 — Sie behauptet, dass sie richt Gegenstand der Verhandling ge-

vesen sei, Hierfür besteht jedoch kein Arhait, zumal die Revisicn selbst vorträgt, dass der Sachverständige sie erwähnt habe.

II: Die Sachbeschwerden.

Due

1, Das Urteil stellt fest:

VE fertigte 70 falsche 5-DM-Stücke an, um sie aı8 echte in Verkehr zu bringen. Er weihte dann Du ein. Beide beschlossen, das Falschgeld in Hamburg abzusetzen. Ho \ies5 sich von VB :inen Teil der Stücke geben, Sle besuchten dann eine Reihe von Lokalen in Hamburg und bezshlten dabei teilweise mit Falschgeld. Z1s Wein: Zeitung gegen ein falsches Geldstück kaufen wollte, merkte der Härdler äle Fälschung und wies das Geld zurück, In der zweiten Nacht gingen sie in ein Bordell und verkehrten nacheinander mit einer Dirne, Jeder zahlts vier 5-IM-Stücke,

Pürf deven waren falsch,

2. Gegen die Verurtei lung beider Angekla {sten wegen (ünzverbrechen bestehen keine Bedenken. Auch dle Revisionen

tragen hierzu nichts vor,

3, Die Revision des Ankeklasten TB 72:1: dic Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges an, Sie meint, die Dirre sei nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden. Das ist richtig. Dem Geschlechtsverkehr kommt für das Recht kein in Geld zu veranschlagender Wert zu. Die Hingabe der Dirne ist daher weder für sie eine Vermögensverfügung noch für den "Freier" ein Vernögensvorteil. Aus diesem Grunde steht auch der "Anspruch" der Dirne gegen den "Freier" auf den vereinbarten Lohn nicht einem durch ein sittenwidriges Rechtsgeschäft erlangten Sachwert gleich. Wer die Dirne um den Lohn

prellt, begeht daher auch nach den Grundsätzen der Entschei-

dung BGHStT 2, 364 ff keinen Betrug. Beide Angeklagten haben

4

sich daher gegenüber der Dirne keines Betruges schuldig ge-

Dennoch bleiben sie eines fortgesetzten und zwar — meinschaftlichen Betruges schuldig; denn sie haben den Res des falschen Geldes als echtes gemeinsam in Lokalen ausgegeben, slso Speisen und Getränke im Werte von 525 IM ertroger. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Rechtsirrtum der Strafkamner im Falle der Dirne den Strafaus-

spruch beeinflusst hat. Aus diesem Grunde ist das Urteil.

im Strafausspruch aufzuheben.

4, Die Revision des Angeklagten Ve enänzeilt es,

25 fell

ec Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der am 14, da-

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ruar 195% gegen ihn verhängten rechtskräftigen Gesamtstra- £ n

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e gebildet hat. Das war jedoch, wie die Strafkammer AN- au

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sführt, nicht zulässig. In dieser Gesamtstrafe “ eine Strafe aus einem Urteil vom 10, September 1951. enthalten: Das Minzverbrechenr hat der Angeklagte aber, wie

die Strafkammer einwandfrei feststellt, erst im Jahre 952

n

begangen, &lso nach der "früheren Verurteilung", Denn hier-

für kommt nur das Urteil vom 10. September 1951 in Betracht, nicht das Urteil vom 14. Januar 195%, das das erste nur er-

gänzt (RGSt 18, 335; 24, 185; 46, 179).

Dr, NMoericke Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig Menges