Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.10.1953 – 2 StR 245/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2298 025 7
im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Journalisten Hans Georg S EEE © Ep , <eucorcr 27 u 1915 in ng nm
EEE, :.2t. in Untersuchungshart,
wegen Erpressungsversuche, Betruges und Unterschlagung.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. au als Vertreter der undesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15, Dezember 1952. wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen,
Die seit dem 16. Dezember 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführer wegen Betrugs in acht Fällen, wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt worden, Seine Revision greift das Urteil an, soweit er verurteilt worden ist wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in den drei fällen KB; Ehemann
TED und Sage.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil die Zeugin Frau KB der Teilnahme an dem Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Hoteliers Sag verdächtig gewesen sei, greift nicht Aurch.- Denn nach den Peststellungen der Strafkammer ist Frau Kg selbst von dem Angeklagten betrogen worden, der dadurch von ihr den Besitz des Pelzmantels erlangte. Dabei hat sich zur Überzeugung der Strafkammer ergeben, dass Frau KB nur deshalb zur Hingabe des Mantels bestimmt worden ist, weil sie den Zusicherungen des Angeklagten vertraut hat, ihn in einigen Tagen wieder zurückzuerhalten, Bei diesem Sachverhalt ist es ausgeschlossen, dass die Zeugin Oo ) ihrerseits den Betrug des Anzekl lagten gegenüber dem Hotelier Sap Aurch Hingabe des Mantels. gebilligt und sich an dieser Straftat beteiligt hat, Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer bei der Zeugin KB rechtsirrig den Verdacht der Meilnahme an dem Betrug des Angeklagten verneint und ihre Vereidigung zu Unrecht angeordnet hat,
2,) Im übrigen rügt die Revision des Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, |
In den beiden Fällen der versuchten Erpressung zum Nachteil der Eheleute N ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Fehler bei der Anwendung
des sachlichen Rechts zu erkennen. Es ist dargetan, dass
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der Angeklagte versucht hat, die Frau und den Ehemann Np, Jeden Teil für sich, durch Drohungen mit einem empfindlichen Übel zu nachteiligen Vermögensverfügungen und zum Verzicht
auf Fechtsverbindli che Forderungen, also zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, um sich unter deren Be- . nachteiligung zu Unrecht selbst zu bereichern. Die Rechtswi- Ä Grigkeit seines Vorgehens ist ausdrücklich festgestellt. Mit- . hin kann die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in diesen beiden Fällen keinen Erfolg haben,
Auch in den Betrugsfällen KB. Tremann NE nd SER ist die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgeste llten Sachverhalt durch das angefochtene Urteil nirgends
zu beanstanden. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, so dass sie in vollen Umfange verworfen werden muss# te,
Dr. Moericke :; Werner Dr, Sauer Dr. ZIudwig Menges